Die 13. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken verneint in dem konkreten Einzelfall die Abrechnung auf 130%-Basis, wenn nur in Eigenregie repariert werden soll, aber noch keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind, obwohl von der eintrittspflichtigen Versicherung Teilzahlungen erbracht worden sind. Eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schachverständigengutachtens waren von vornherein nicht beabsichtigt. Damit bestätigt das LG Saarbrücken mit der wohl herrschenden Meinung , dass zum Nachweis des Integritätsinteresses konkrete Reparaturmaßnahmen nach Vorgabe des Gutachtens erforderlich sind. Dies ist das Ergebnis des Berufungsurteils der 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 14.5.2010 – 13 S 178/09 -. Nachfolgend das Berufungsurteil:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2. April 2009 – 13 C 934/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden gesamtschuldnerisch unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.350,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 20. Dezember 2008 zu zahlen.
