LG Saarbrücken verlangt bei Abrechnung auf 130%-Basis konkrete Reparaturmaßnahmen als Nachweis des Integritätsinteresses mit Urteil vom 14.5.2010 [13 S 178/09].

Die 13. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken verneint in dem konkreten Einzelfall die Abrechnung auf 130%-Basis, wenn nur in Eigenregie repariert werden soll, aber noch keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind, obwohl von der eintrittspflichtigen Versicherung Teilzahlungen erbracht worden sind.  Eine Reparatur in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Schachverständigengutachtens waren von vornherein nicht beabsichtigt. Damit bestätigt das LG Saarbrücken mit der wohl herrschenden Meinung , dass zum Nachweis des Integritätsinteresses konkrete Reparaturmaßnahmen nach Vorgabe des Gutachtens erforderlich sind. Dies ist das Ergebnis des Berufungsurteils der 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 14.5.2010 – 13 S 178/09 -. Nachfolgend das Berufungsurteil:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2. April 2009 – 13 C 934/08 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden gesamtschuldnerisch unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.350,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 20. Dezember 2008 zu zahlen.

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LG Saarbrücken verwirft in der Berufung von Versicherung aufgeführten höheren Restwertbetrag mit Urteil vom 19.12.2008 [13 S 143/08].

Die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hat als Zivilberufungskammer mit Urteil vom 19.12.2008 -13 S 143/08- dem unfallgeschädigten Kläger weiteren restlichen Restwert zugesprochen. Das von der Beklagten zu 2. angeführte Restwertgebot aus der Restwertbörse blieb unbeachtlich. Damit hat das LG Saarbrücken den Restwert aus dem Schadensgutachten des Streithelfers, des vom Kläger beauftragten Sachverständigen, bestätigt. Hier das Berufungsurteil:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29.7.2008 – 15 C 389/07 – abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1.300,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Fotos des Sachverständigen sind geschützt

Quelle: Autohaus Online vom 02.07.2010

Im Juni hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf seiner Website eine aktuelle Restwertbörsen-Leitsatzentscheidung bekannt gegeben. In dem gegenständlichen Urteil, das der I. Zivilsenat des BGH bereits am 29. April 2010 gesprochen hatte (Az. I ZR 68/08), wurde dabei entschieden, dass die Bilder, welcher ein Sachverständiger im Rahmen eines Unfallschadens-Gutachtens erstellt hat, nicht ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt werden dürfen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

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Siehe auch CH-Beiträge vom 07.06.2010, 21.06.2010, 28.06.2010-1, 28.06.2010-2, 29.06.2010

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LIQUIKON.de – eine absolut informative Seite rund um die Geschäftspraktiken von Banken und Sparkassen

Auf www.liquikon.de gibt es gut aufbereitet alles Rund um die Geschäftspraktiken von Banken und Sparkassen insbesondere zum Nachteil ihrer Kunden. Ähnlich wie hier bei captain-huk ist diese Seite sehr gut strukturiert und hoch informativ. Es fehlen weder Gesetzestexte noch Urteile.

Eine Seite, die aus meiner Sicht einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben werden sollte.

Virus

LIQUIKON.de – Hilfe für Banken-und Sparkassen-Geschädigte e.V.

Sehr geehrter Besucher,

das Engagement unserer Vereinsgründung ist entstanden, weil die Politiker an einer Verbesserung der Situation nicht interessiert sind und die Justiz sich nicht so gerne auf die Seite der Kreditnehmer stellt. Das hängt mit der Kraft und der Macht der Bankenlobby zusammen. Dieser Machtmissbrauch darf nicht länger geduldet und muss beseitigt  werden.

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AG Baden-Baden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (19 C 316/09 vom 28.05.2010)

Mit Urteil vom 28.05.2010 (19 C 316/09) hat das AG Baden-Baden die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 318,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten A. we­gen des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 Schadensersatz in Höhe von 318,27 € gemäß § 115 VVG, 7,17,18 StVG verlangen.

Unstreitig hat der Versicherungsnehmer der Beklagten alleine den Unfall verursacht, so dass er gemäß §§ 7,17, 18 StVG dem Grunde nach zu 100% zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte als Haftpflichtversicherung haftet hierfür gemäß § 115 VVG ebenfalls.

Die Klägerin kann den Anspruch des Geschädigten aufgrund der wirksamen Abtretung seines An­spruchs auf Zahlung der entstandenen Mietwagenkosten gemäß § 398 BGB geltend machen.

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KFZ-Schadensteuerung – das Kartell der Rechnungsdrücker formiert sich?! – Neues von der ARGE Innovation Group

Bevor ich auf das Neueste von der Stuttgarter Schadensteuerer Innovation Group, nachzulesen bei autohaus-online,  komme, möchte ich auf ein EuGH-Urteil in Sachen Kartellrecht hinweisen:

Unzulässige Maßnahmen gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber

Die Tätigkeiten des Kartells auf dem genannten Markt bestanden in der unmittelbaren und mittelbaren Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, der Aufteilung von Märkten insbesondere durch die Zuteilung von Kunden und abgestimmten Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen, Preiserhöhungen und Boykottmaßnahmen) gegen nicht dem Kartell angehörende Wettbewerber. Die Mitglieder dieses Kartells kontrollierten mehr als 90 % des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums.

aus

EuGH: Geldbußen wegen Teilnahme an Kartell gerechtfertigt

Gerichtshof bestätigt fehlerfreie Beurteilung des Gerichts erster Instanz hinsichtlich des Grundsatzes der individuellen Bestrafung der Unternehmen

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Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen

Ich denke es wird eine Fortsetzungesgeschichte weden, wobei ich die jeweiligen Gegenmaßnahmen erst offen lege, wenn sie zum Erfolg geführt haben. Die Dokumentation dürfte aber schon jetzt interessant sein.

Anscheinend haben die Versicherung dass VVG und die VVG-InfoV zur Nutzung der eigenen Zwecke entdeckt. Die Kaskoversicherung ist laut den jeweiligen Vertragsbedingungen eine Versicherung gegen Schadensereignisse. Ob und wo repriert wird, ist Sache des VN. Es gibt keinerlei Recht der Versicherung auf Qualitätskontrolle von Werkstatt arbeiten, das gibt die Ausklärungs- und Informationspflicht des VVG nicht her. Die Versicherung hat lediglich das Recht die Angaben über das Schadensereignis zu prüfen und die Höhe des Schadens zu ermitteln. Ob der Kunde dann eine Scheibe bei ebay kauft und selber einsetzt oder ob er bei mir reparieren lässt oder garnicht, ist allein seine Sache.

Aber es lässt sich gut damit argumentieren.

Meine Freunde von der Allianz und der Dekra:

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LG Mönchengladbach verurteilt Württembergische zur Zahlung u. a. weiterer Mietwagenkosten (3 O 340/07 vom 22.07.2009)

Mit Urteil vom 22.07.2009 (3 O 340/07) hat das Landgericht Mönchengladbach die Württembergische Versicherung AG u. a. zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.492,66 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Mönchengladbach legt seiner Schätzung nach § 287 ZPO die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weitgehend begründet.

I.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1,18 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG als Schadensersatz Zahlung von noch 4.891,06 € verlangen.

1.

Unstreitig ist bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden (§ 7 Abs. 1 StVG).

2.

Das Ausschlußkriterium der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG), das gem. Art. 229 § 5 EGBGB für schädigende Ereignisse gilt, die ab dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, wird von keiner Partei eingewandt und lässt sich auch dem dargestellten Unfallgeschehen nicht entnehmen.

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AG München verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. [341 C 12414/09].

Die Amtsrichterin der 341. Zivilabteilung des Amtsgerichtes München hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 6.8.2009 – 341 C 12414/09 – zur Zahlung der restlichen, von ihr nicht erstatteten Sachverständigenkosten verurteilt. Im Ergebhnis ist das Urteil zwar richtig, die Prüfung der werkvertraglichen Seite mit der Prüfung des § 315 BGB erscheint aber problematisch. Gleichwohl stelle ich das Urteil hier ein:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer:
341 C 12414/09
Verkündet am 6.8.2009

IM NAMEN DES VOLKES

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Was dem Staat Recht ist, kann dem Sachverständigen nur billig sein! “Wer Beschäftigten weniger als den verbindlich festgelegten Mindestlohn zahlt, macht sich strafbar.” So urteilt das LG Magdeburg im 2. Anlauf

Das nachfolgende Urteil des LG Magdeburg, 1. Strafkammer, sollte auch die Sachverständigen aufhorchen lassen.  Lohndumping ist zwar nicht per se strafbar. Steuerliche Relevanz ist jedoch gegeben, wenn der Unternehmer zu geringe oder keine Beiträge für seine Mitarbeiter an die Sozialkassen wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Also den gesetzlichen Institutionen erhebliche Einnahmen  entgehen. Schon mehrfach habe ich die Meinung vertreten, dass auch das Kürzen von Honoraren  durch die HUK-Coburg dazu führt, dass dem Staat erhebliche Steuereinnahmen in Form von Einkommenssteuer und Mehrwertsteuer entgehen. Vielleicht wäre es daher ratsam, die strafrechtliche Relevanz von Honorarkürzungen der Magdeburger Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Diese hatte nämlich gegen die zuvor ergangenen Urteile am Magdeburger Amts- und Landgericht, wo keine Strafbarkeit gesehen wurde,  Revision eingelegt, sodass dann vom  OLG Naumburg der Freispruch des Unternehmers als „nicht ausreichend“ begründet  und das Urteil am 8.07.2009 unter Zurückweisung an das LG Magdeburg aufgehoben wurde.

Urteil gegen Minigehalt

Gericht wertet Lohndumping erstmals als Straftat

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AG Düsseldorf verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (50 C 11840/09 vom 19.03.2010)

Mit Urteil vom 19.03.2010 (50 C 11840/09) hat das AG Düsseldorf die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in  Höhe von 211,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht – § 398 BGB – aufgrund des Verkehrsun­falles, den die Zedentin, Frau A., am xx.xx.2009 in Düsseldorf erlitten hat, von der Beklagten, die unstreitig als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer dem Grunde nach haftet, gemäß § 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG, § 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 211,59 EUR verlangen.

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen unter keinem rechtli­chen Gesichtspunkt. Sie ist aufgrund der vorgelegten Abtretung vom xx.xx.2009 (Blatt 9 dA) anspruchsberechtigt. Die dagegen von der Beklagten erhobenen Ein­wendungen greifen nicht.

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AG Erfurt verurteilt Aachen Münchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.05.2010 (11 C 2869/09) hat das AG Erfurt die Aachen Münchener Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 517,11 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Urteil bedarf keines Tatbestandes, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel zuläs­sig ist, § 313 a Abs. 1 ZPO. Dabei war die Berufung auch nicht auf Antrag der Beklagten zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. So hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Beru­fungsgerichts, da bereits umfangreiche herrschende Rechtsprechung vorliegt.

Die Klage ist begründet.

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