Heute kam dann die Seite 2 des Gutachtens, Fotos fehlen immer noch.
Die Ausführungen des Gutachters S. …. sind interessant:
Die durch den VN gezeigte Reparatur lag im Fernsichtfeld und ist somit als nicht fachgerecht zu bezeichnen. Zudem war noch eine länger zurückliegende Reparatur, ebenfalls im Fernsichtfeld feststellbar.
Immer vorausgesetzt, die Schadstellen hätten tatsächlich im Fernsichtfeld gelegen, wäre dies ein Ausschlusskriterium für eine Reparatur. Korrekterweise hätte dann nicht repariert werden dürfen, die Scheibe hätten dann also 2 Schäden die nicht reparabel wären.
Dann kommt die abschließende Feststellung des Gutachters
Der Gesamtzustand der Scheibe ist, bis auf die o.a. Reparaturen als erhaltunsgwürdig zu bezeichnen.