Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen II – Dekrawitzbold

Heute kam dann die Seite 2 des Gutachtens, Fotos fehlen immer noch.

Die Ausführungen des Gutachters S. …. sind interessant:

Die durch den VN gezeigte Reparatur lag im Fernsichtfeld und ist somit als nicht fachgerecht zu bezeichnen. Zudem war noch eine länger zurückliegende Reparatur, ebenfalls im Fernsichtfeld feststellbar.

Immer vorausgesetzt, die Schadstellen hätten tatsächlich im Fernsichtfeld gelegen, wäre dies ein Ausschlusskriterium für eine Reparatur.  Korrekterweise hätte dann nicht repariert werden dürfen, die Scheibe hätten dann also 2 Schäden die nicht reparabel wären.

Dann kommt die abschließende Feststellung des Gutachters

Der Gesamtzustand der Scheibe ist, bis auf die o.a. Reparaturen als erhaltunsgwürdig zu bezeichnen.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.03.2010 (31 C 468/09) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.182,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Urteilstenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVersG, 398 BGB steht der Klägerin aufgrund der streitgegen­ständlichen Verkehrsunfälle noch ein Schadensersatz-anspruch aus abgetretenem Recht in Hö­he von 2.182,- Euro gegen die Beklagte zu.

Soweit die Beklagte in dem Schadensfall …. die Aktivlegitimation der Klägerin bestrit­ten hat, hat diese ein Schreiben der ……. GmbH vom xx.xx.2009 zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass …….., die den Mietvertrag mit der Klägerin ge­schlossen hat, sowohl für den Abschluß dieses Vertrages als auch für die Unterzeichnung der Abtretungserklärung vom xxxx.2009 zugunsten der Klägerin bevollmächtigt war. Da die Beklagte diesen substantiierten Vortrag der Klägerin nicht mehr angegriffen hat, wertet das Gericht die Ak­tivlegitimation der Klägerin auch im Schadensfall …… nunmehr unstreitig.

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AG Neubrandenburg verurteilt mit Urteil vom 1.12.2009 die HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht [12 C 342/09].

Die Richterin des Amtsgerichtes Neubrandenburg hatte über restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht zu entscheiden. Wie so oft hat die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg nur einen geringen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, so dass der Sachverständige gezwungen war, die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen die HUK-Coburg geltend zu machen. Im Ergebnis richtig hat das Gericht die Beklagte verurteilt. Allerdings wurde im Rahmen des Schadensersatzes der werkvertragliche Honoraranspruch des § 632 BGB geprüft. Insoweit ist das Urteil falsch. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle zu spielen. Dies gilt auch, wenn der Schadensersatzanspruch auf restliches Sachverständigenhonorar an den Sachverständigen abgetreten ist. Der Geschädigte durfte die Einschaltung des Sachverständigen seiner Wahl für erforderlich erachten und mithin sind die Kosten des Sachverständigen erstattungspflicher Schaden des Geschädigten. Ob das Honorar üblich und angemessen ist, oder nicht, spielt hinsichtlich des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches keine Rolle.

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Thomas Kettner weg und Matthew Whittall wieder Deutschland-Chef

Quelle: Autohaus Online vom 02.07.2010

Thomas Kettner, bis Ende Juni Vorstandsvorsitzender von Innovation Group Deutschland, ist am gestrigen Donnerstag „auf eigenen Wunsch“ aus dem Unternehmen ausgeschieden, um eine eigene Firma aufzubauen, die aber nichts mit der Unfallbranche zu tun habe. Dies gab gestern Matthew Whittall, CEO Zentraleuropa der IG, gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager bekannt. Damit bestätigte er offiziell die Gerüchte, die unsere Redaktion seit rund zwei Wochen erreichten und sich immer mehr verdichtet hatten. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden Kettners übernimmt Whittall in Stuttgart wieder die alleinige Führung auch des deutschen Unternehmens.

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Wie Konzerne mit Werkstätten umgehen, die sich dem Diktat nicht beugen II

Es gibt nichts, was man nicht durch den gezielten Einsatz von fachunkundigem Personal verteuern könnte.

Ausgang Situation ist die Scheibenreparatur, die über die KRAVAG abgerechnet worden ist.  Reparatur gelungen, Kunde zufrieden, 143,50 € Kosten.

Nun erfolgte der beherzte Eingriff des allseits beliebten Ass. jur. und ein Sachverständiger wurde beauftragt. Kunde sauer Kosten stiegen um 140 € auf insgesamt 283,50 €.

Nach dem der hier schon zitierte Brief  den Kunden erreichte, sagte dieser sich, besser die Scheibe tauschen, weitere Kosten von 897,64 € abzüglich 150 € enstanden.

Gesamtkosten nach dem kühnen Einsatz von Herrn ass.jur. 1031,14 € statt 143,50 €, das ist eine negative Ersparnis (der Laie spricht von  zusätzlichen Kosten) von 887,64 € also 618 %.

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Urheberrechtsverletzung: Württembergische Versicherung zieht Berufung beim OLG Hamburg zurück! (5 U 101/09 vom 26.06.2010)

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen.

Über das Urteil des Langerichts Hamburg wurde am 16.12.2009 bei Captain HUK ausführlich berichtet.

Die Württembergische Versicherung AG hatte Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse eingestellt, obwohl im Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Einstellung der Lichtbilder in eine Restwertbörse untersagt ist. Im Prozessverlauf vertrat die beklagte Partei, vertreten durch eine namhafte Kanzlei in München, die Auffassung, sie habe trotz Hinweis im Gutachten das Recht, die Lichtbilder in eine Restwertbörse einzustellen, da der Sachverständige keinen Restwert ermittelt habe. Wohlgemerkt, es handelte sich hierbei um einen Reparaturschaden in Höhe von EUR 1.487,68 brutto (= EUR 1.250,15 netto) bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 1.800.– (steuerneutral).

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Rettet die Restwertbörsen – auch der HDI hat ein Problem mit der rechtskonformen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08?

…….. wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH I ZR 68/08. Hierin hat der BGH ein Urheberrecht auf die Lichtbilder in Kfz-Sachverständigengutachten bejaht.

Viele Sachverständige teilten uns bisher bereits mit, dass wir deren Urheberrecht an den Schadenlichtbildern zu beachten und zu respektieren haben. Nachdem der BGH sich unter dem Az:  I ZR 68/08 dem angeschlossen hat, werden wir weder Ihr Gutachten noch die darin befindlichen Lichtbilder  in Restwertbörsen einstellen, wenn Sie uns nicht per Fax zuvor eine Generalbevollmächtigung dazu erteilt haben.  Falls Sie aber meinen, Sie müssen weiterhin auf ihr Urheberrecht  bestehen, sehen wir zu, was wir tun können,  Ihnen das Gutachter-Leben möglichst schwer zu gestalten?

So die sinnbildliche Zusammenfassung des Schreibens des HDI vom 02. Juli 2010 an den/die Sachverständigen.

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Guido Kutschera neuer Vertriebs- und Marketingchef bei Audatex

Quelle: Autohaus Online vom 02.07.2010

Fliegender Wechsel von Österreich nach Nordrhein-Westfalen: Guido Kutschera (42), bis Ende Juni noch Geschäftsführer der Carglass S.P.A. in Wien, hat am gestrigen Donnerstag seine Tätigkeit bei Audatex Deutschland aufgenommen. In Minden übernahm er von Geschäftsführer Werner von Hebel offiziell die Leitung des Audatex-Vertriebes, zu dem auch die Steuerung des kompletten Vertriebsteams gehört. Zusätzlich ist Kutschera seit 1. Juli Leiter des Unternehmensbereiches Marketing. Für diese Aufgabe qualifiziert ihn eine knapp zweijährige Ausbildung zum Marketing „Master of Science“, die er berufsbegleitend von 2006 bis 2008 in Zürich und der University of Cardiff in Wales absolvierte.

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Restwertangaben und Nutzungsrechte an den Schadensbildern.

Die neuerlichen Aktionen der Versicherungen, insbesondere der HUK-Coburg und des HDI, erfordern meines Erachtens den  nochmaligen Hinweis auf die zwei bedeutensten BGH-Urteile zum Restwert und zur Restwertbörse und zum Urheberrecht des Sachverständigen.

1. Restwerte

Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes nur die Angebote zu berücksichtigen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen könnte, nämlich die auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbaren Restwerte ( BGH Urt. vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ; BGH Urt. vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – und BGH VI ZR 318/08 ).  Konkret heißt das, dass der Sachverständige nach der Rechtsprechung des BGH mindest drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt einholen muss. Diese Angebote sind namentlich zu benennen und aufzuführen. Das höchste Gebot ist gem. BGH Urteil vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – abgedruckt in DS 2007, 188 ff m. Anm. Wortmann) im Schadensgutachten aufzuführen.

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AG Duisburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG und ihren VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.6.2010 [52 C 5133/09].

Mit einem zum RDG ausführlich begründeten Urteil hat die Amtsrichterin der Abteilung 52 C des Amtsgerichtes Duisburg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und ihren VN als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht verurteilt, an den Kläger restliche Sachverständigenkosten zu zahlen. Nachfolgend das Urteil des AG Duisburg vom 8.6.2010 – 52 C 5133/09 – :

52 C 5133/09

Amtsgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn  E.,

Klägers,

gegen

1.  Herrn S.
2.  den HUK – Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand, Friedrich-Wilhelm-Straße 18, 47303 Duisburg,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Duisburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
08.06.2010
durch die Richterin

für Recht erkannt:

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AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG Regensburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.08.2009 [5 C 1493/09].

Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Regenburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Endurteil vom 20.08.2009 – 5 C 1493/09 -. Nachstehend das Endurteil im Volltext:
Amtsgericht  Regensburg

Aktenzeichen: 5 C 1493/09

IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
–   Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, vertr.  d. durch den Vorstand, Albertstr. 2, 93047 Regensburg
Beklagte

wegen Forderung
erläßt das Amtsgericht Regensburg durch den Richter am Amtsgericht …  im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a I ZPO am 20. August 2009 folgendes

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GKK erweitert Geschäftsführung

Quelle: Autohaus Online vom 02.07.2010

Die auf Schadengutachten und Gebrauchtwagenmanagement spezialisierte GKK Gutachtenzentrale GmbH mit Stammsitz in Düsseldorf erweiterte am gestrigen Donnerstag, 1. Juli, ihre Geschäftsführung. Der Bereich Technik der 100-prozentigen DEKRA Tochter wird jetzt von Dipl.-Ing. (FH) Thomas Pürthner (34) geleitet, der zum selben Zeitpunkt neu in das Unternehmen eingetreten ist. Michael Vollrodt, der bereits seit 2008 der Geschäftsführung angehört, rückt zum Sprecher der Geschäftsführung auf. Der Geschäftsführung gehören weiterhin Dieter Roth und Wolfgang Linsenmaier an.

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