Mit Urteil vom 25.04.2008 (14 S 98/07) hat das LG Koblenz auf die Berufung der Klägerin die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer, über das erstinstanzliche Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 14.03.2007 (3 C 959/06) hinausgehende Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 611,71 €, 882,29 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und macht gegen die Beklagte rückständige Mietzinsansprüche für die Überlassung eines Mietwagens geltend, die ihr von einem Mieter eines PKW nach einem Unfallgeschehen abgetreten wurden.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des zu 100% einstandspflichtigen Unfallgegners. Der abgetretene Schadensersatzanspruch wird von der Klägerin auf insgesamt 2.658,00 EUR inkl. MwSt. beziffert. Die Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe von 1.174,00 EUR, was nach ihrer Ansicht mehr als der erforderliche Betrag von 1.055,00 EUR zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs darstellt. Der Restbetrag wird mit der Klage eingefordert.