LG Koblenz verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.04.2008 (14 S 98/07) hat das LG Koblenz auf die Berufung der Klägerin die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer, über das erstinstanzliche Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 14.03.2007 (3 C 959/06) hinausgehende Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 611,71 €, 882,29 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und macht gegen die Beklagte rückständige Mietzinsansprüche für die Überlassung ei­nes Mietwagens geltend, die ihr von einem Mieter eines PKW nach einem Unfallgeschehen abgetreten wurden.

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung  des zu 100% einstandspflichtigen Unfallgegners. Der abgetretene Schadenser­satzanspruch wird von der Klägerin auf insgesamt 2.658,00 EUR inkl. MwSt. beziffert. Die Beklagte leistete eine Zahlung in Höhe von 1.174,00 EUR, was nach ihrer Ansicht mehr als der er­forderliche Betrag von 1.055,00 EUR zur Anmietung eines Ersatz­fahrzeugs darstellt. Der Restbetrag wird mit der Klage einge­fordert.

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AG Ulm verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.10.2008 (6 C 1206/08) hat das AG Ulm  die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 377,08 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab. Der begehrte Unfallersatztarif wurde nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 398 BGB auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von noch 377,08 €. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe, da der zunächst in Rechnung gestellte Unfallersatztarif überhöht war.

Ein Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor. Zwar bedarf ein Mietwagenunternehmen, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderung nur erfüllungshalber abtreten lässt. Entscheidend ist hierbei aber, ob es mit der Abtretung eigene oder fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Vorliegend ergibt sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 28.06.2008 (Bl. 16 d. A.), dass die Abtretung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Geschädigte erfolgt, während die Geschädigte ihre sonstigen Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen hat.

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AG Dortmund verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.09.2009 (416 C 4982/09) hat das AG Dortmund  die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 317,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Kläger ist insbesondere aktivlegitimiert. Die unstreitig zunächst erfolgte Abtretung des Erstattungs-anspruches an die Firma X ist nach der von der Beklagtenseite vorgelegten Abtretungserklärung (Bl. 34 d.A.) unwirksam, da die Abtretung nicht hinrei­chend bestimmt ist. Auf dem betreffenden Formular sind die abzutretenden Ansprüche – trotz hierfür vorgesehener Felder zum Ankreuzen – überhaupt nicht durch Ankreuzen kenntlich gemacht worden, so dass nicht ersichtlich ist, ob der Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten überhaupt abgetreten werden sollte. Mangels wirksamer Abtre­tung ist der Kläger Forderungsinhaber geblieben und kann die Forderung dementsprechend gerichtlich geltend machen.

Der Kläger hat einen weitergehenden Ersatzanspruch in Höhe von 317,87 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

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AG Schweinfurt verurteilt LMV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 788/09 vom 01.12.2009)

Mit Urteil vom 01.12.2009 (3 C 788/09) hat das AG Schweinfurt den LVM Landw. Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten noch restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.784,62 EUR ersetzt verlangen (§§ 7,17 StVG; § 3 PflVG; §§ 249 ff BGB).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. If S. 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlicher Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaft­lich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Geschädigte von mehreren für ihn örtlichen Tarifen grund­sätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet daher die Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem Tarif an, der gegenüber den Normaltarifen teuerer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH-Ur­teil vom 13.06.2006, VI 161/05).

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AG Nürnberg verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.12.2009 (18 C 5971/09) hat das AG Nürnberg die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 508,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz aus abgetretenen Recht in Höhe von 508,09 €, vgl. §§7 StVG, 823, 249, 398 BGB.

1)

Die Klägerin ist akivlegitimiert.

Der Geschädigte hat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin nach § 398 BGB abgetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungserklärung nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das RDG, das seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, nichtig.

Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt ist. Rechtsdienstleistung ist zunächst einmal nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Darüber hinaus handelt es sich nach § 2 Abs. 2 RDG bei der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderung um eine Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin unterhält einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Der Forderungseinzug wird von der Klägerin nicht als eigenständiges Geschäft betrieben.

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LG Hildesheim bestätigt fiktive Schadensabrechnung auch auf Basis eines Kostenvoranschlages ( 7 S 107/109 vom 04.09.2009)

Das LG Hildesheim (Niedersachsen) hat mit Urteil vom 4.9.2009 – 7 S 107/109 – entschieden, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Kosten eines Kostenvoranschlages erstattungsfähig sind. Dies gilt erst recht für Gutachterkosten.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden von mehr als 700 Euro, gleichwohl holte er wegen einer möglichen Mitschuld nur einen Kostenvoranschlag der Werkstatt ein, deren anteilige 50%ge Erstattung er von der zu 50% haftenden Beklagten Versicherung verlangt. Der Kläger ließ den Schaden nicht in der Werkstatt reparieren, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte. Er rechnet fiktiv ab. Der vom Kläger eingeholte Kostenvoranschlag der Werkstatt S. vom 19.2.2007 ging über Reparaturkosten in Höhe von 3.502,82 Euro. Dies war aber auf den ersten Blick für den Kläger nicht ersichtlich. Für den Kostenvoranschlag berechnete die Werkstatt 59,50 Euro. Der Kläger verlangt 29,75 Euro. Das Berufungsgericht sprach ihm diese Kosten in vollem Umfang zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei einer Regulierung des Schadens mit einer Quote von 50% stehen dem Kläger noch weitere 29,75 Euro hälftige Kostenvoranschlagskosten zu, da ihm die Kosten des Kostenvoranschlages anteilig zu ersetzen sind.

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HUK-Coburg will Preiskrieg fortsetzen

Quelle: Autohaus Online vom 08.01.2010

HUK-Coburg will Preiskrieg fortsetzen

Gleich zu Beginn des neuen Versicherungsjahres 2010 sprach die HUK-Coburg offen über ihre mittel- und langfristigen Zielsetzungen. Bemerkenswert dabei: Nicht Kraftfahrtvorstand Klaus-Jürgen Heitmann, wie in den vergangenen Jahren üblich, sondern Dr. Wolfgang Weiler äußerte sich zum Autogeschäft des fränkischen Versicherers. Weiler ist seit rund einem halben Jahr im Amt des Vorstandssprechers der HUK-Coburg Versicherungsgruppe Nachfolger von Rolf-Peter Hoenen, der 2009 in Coburg offiziell in Ruhestand ging und derzeit in seiner ersten Legislaturperiode als Präsident des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer (GDV) agiert….

….

„Preiskampf ist mörderisch, aber er lohnt sich“

Den aktuellen Preiskampf bezeichnete der ranghöchste Repräsentant der HUK-Coburg wörtlich zwar als „mörderisch“, dennoch lohne sich das Geschäft nach wie vor „sehr wohl“. Die Combined Ratio* in der Kfz-Versicherung lag nach seinen Worten im abgelaufenen Jahr „voraussichtlich bei etwa 95 Prozent“. Dies wären dann gut sechs Punkte mehr als im Vorjahr, weil die Schadenhäufigkeit leicht gestiegen sei. Damit zahle sich das Geschäft zwar weniger aus als früher, sei aber weiterhin rentabel. Für 2010 sieht der Vorstandschef nach seinen Worten zudem „keinen Grund dafür“, die Preise anzuheben….

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*Combined Ratio = Schadenkostenquote (Verhältnis zwischen Prämieneinnahmen und Aufwendungen für Schäden, Verwaltung und Abschlußkosten)

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LG Zwickau verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 29.10.2009 (6 S 90/09) hat das LG Zwickau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.635,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 aus § 3 Nr. 1 PflVG die weiter geltend gemachten Mietwagenkosten, wie auch die Rechtsanwaltsgebühren samt Zinsen zu.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Zwickau kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Klägerin ein wesentlich günstigerer Normaltarif hinsichtlich der Anmietung eines Ersatz-Kfz zugänglich gewesen wäre.

Der von der Berufungskammer des Landgerichts Zwickau zu entscheidende Fall ist vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2008, Az. : VI ZR 32/07. Danach braucht der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug zum Normaltarif anmieten, wenn ihm dies infolge einer Notsituation nicht zuzumuten war.

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AG Meschede verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 201/09 vom 26.10.2009)

Mit Urteil vom 26.10.2009 (6 C 201/09) hat das AG Meschede die R+V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 221,03 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ist gegeben. Die vorgelegte Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.

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AG Rostock verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (42 C 3/09 vom 09.07.2009)

Mit Urteil vom 09.07.2009 (42 C 3/09) hat das AG Rostock die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer dem Kläger gemäß. SS 7 Abs, 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 398 BGB zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe  von 269,21 € aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2005 und zur Zahlung weiterer 39,67 €, nämlich einen 15 %-igen Aufschlag auf den von dem Kläger berechneten Normaltarif, verpflichtet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert aufgrund der sicherungshalber erfolgten Abtretungen vom xx.xx.2005 [Anlage K 2) und xx.xx.2005 (Anlage K 6) . Insoweit ist es unerheblich, ob die Klägerin zuvor erfolglos versucht hat, die unfallgeschädigten Kunden in Anspruch zu nehmen. Sicherungsabtretungen sind seit dem 01.07.2008 nämlich nicht mehr nach dem Rechtsberatungsgesetz, sondern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen.

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Die 7. GWB-Novelle – „Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen“

Das zurzeit praktizierte Schadenmanagement dient, wie wir alle wissen, einzig dem  wirtschaftlichen Interesse von Versicherern, das Entgelt für die zu erbringende Leistung der Höhe nach zu begrenzen.  

Die nachfolgend zur Kenntnis gegebene Publikation, deren Verfasser Rechtsanwälte der Sozietät Gleiss Lutz   in München  sind,  setzt sich inhaltlich mit der Problematik

„Rechtssicherheit für Regulierungsabkommen“

zur Novellierung des deutschen Kartellrechts im Zuge der Modernisierung des EU-Kartellrechts (art. 81, 82 EG) auseinander.  Mit der  7. GWB-Novelle, zwischenzeitlich verkündet am 12. Juli 2005, in Kraft getreten rückwirkend zum 1. Juli 2005,  änderten sich die gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von Regulierungsvereinbarungen dahingehend: 

Die Beschränkung des § 1 GWB auf miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen entfällt, so dass künftig auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen am allgemeinen Kartellverbot zu beurteilen sind. Die Sonderbestimmungen für vertikale Beschränkungen werden dementsprechend weitgehend gestrichen.

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Kein Aprilscherz: Die HUK Coburg Versicherungsgruppe „beschwert“ sich bei der EU-Kommission über das Wettbewerbsverhalten der Konkurrenz

Unter dem nachfolgenden Link ist ein Schreiben nebst Anlagen abrufbar, das die HUK am 28.08.2008 durch einen (namhaften) Anwalt an die Europäische Kommission hat richten lassen. Dem Inhalt des HUK-Schreibens kann man unschwer entnehmen, dass die HUK offensichtlich unter Druck gerät, was das Allianz Schadenmanagement betrifft und sich nun hilfesuchend an die EU in Brüssel gewandt hat? Unerwähnt bei der unterschwelligen „Beschwerde“ ist jedoch geblieben, dass die Allianz eigentlich gezwungen wurde, das Fairplay-Konzept voranzutreiben, weil die HUK seit vielen Jahren ein aggressives Schadensmanagement, z.B. durch die Rekrutierung von Partnerwerkstätten – ohne Rücksicht auf die Mitbewerber – verfolgt. Und genau dieses, nach unserer Auffassung rechtswidrige Partnerwerkstattnetz, will man der EU nun als Segen für die Verbraucher „verkaufen“ und darüber hinaus Einfluss auf den Teilemarkt nehmen. Was für ein Affront an die Wettbewerbshüter?
Der Beschwerdeführer bemängelt in dem Schreiben an die Europäische Kommission, dass der Haupt-Mitbewerber auf das Schadensmanagement des Verursachers gebührend reagiert hat. Um der Sache mehr Gewicht zu geben, hat man die Concordia Vers., die AMG Generali Schadenmanagement GmbH  und auch die Gothaer Vers. ins Boot genommen, um auf EU-Richlinien Einfluss zu nehmen, die u.a. den Zugriff auf Original-Ersatzteile über den Hersteller-Direktbezug ermöglichen sollen. Wenn man die Forderungen der Anlagen eingehend studiert, weiß man sehr genau, wohin die HUK das Steuer drehen will.

Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, wie dieser „Partisanen-Einsatz“ beim „Sündenbock“ Allianz wohl angekommen ist?

http://ec.europa.eu/competition/consultations/2008_motor_vehicle/huk_coburg_de.pdf

Interessant ist auch noch folgender Absatz:

„Auch sollten Signale über einen Unfall nicht notwendigerweise an eine Vertragswerkstatt übermittelt werden, sondern an einen Rettungsdienst oder ein Servicenetz nach Wahl des Fahrzeughalters.“

Die HUK meint damit wohl die Zentrale der Notrufsäulen der Versicherer oder gar deren Kasko-Select-Partnerwerkstätten? „Nach Wahl des Fahrzeughalters“ bedeutet wohl vielmehr „nach Wahl der Versicherung“?

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