Mit Urteil vom 07.08.2009 (1 C 1839/09) hat das AG Freiburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 567,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin kann restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 geltend machen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klägerin kann als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 115 WG, § 398 BGB die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht verlangen, die sich aus dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2006 ergeben.
Als Ersatz kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten darf (st. Rspr. BGH, vgl. BGH NJW 2008, 1519 ff m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist die Klägerin gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, 14.10.2008, VI ZR 308/07).