AG Freiburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.08.2009 (1 C 1839/09) hat das AG Freiburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 567,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsun­fall vom xx.xx.2006 geltend machen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann als Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 115 WG, § 398 BGB die restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht verlangen, die sich aus dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2006 ergeben.

Als Ersatz kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich nur diejenigen Miet­wagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in sei­ner Lage für notwendig halten darf (st. Rspr. BGH, vgl. BGH NJW 2008, 1519 ff m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist die Klägerin gehal­ten, im Rahmen des ihr Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, 14.10.2008, VI ZR 308/07).

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AG Kerpen verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.11.2009 (102 C 78/09) hat das AG Kerpen die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 539,19 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin steht über die bereits erhaltene Summe hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 5391,19 € gemäß §§ 7, 17,18 StVG, Art. 1 Abs. 1 EGWG i. V. m. § 3 Nr. 1  PflVG a. F./§ 115 VVG n. F. sowie § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V, m. §§ 398, 535 Abs. 2  BGB zu.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 23.10.2008 aktivlegitimiert. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherung des Schädigers den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (OLG Köln, Urt v. 2.3.2007 -19 U 181/06 = NZV 2007, 199 ff).

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Europäische Kommission: Unternehmen müssen sich an die Regeln halten

Unter dieser Überschrift gibt es eine interessante Abhandlung der Europäischen Union, die man, insbesondere unter dem Blickwinkel des derzeitigen aktiven Schadenmanagements der Versicherer, aufmerksam lesen sollte.

Quelle: Europäische Kommission

Beginnnt mit:

„Ein freier Markt funktioniert nach den Wettbewerbsregeln. Mitunter können Unternehmen versucht sein, den gegenseitigen Wettstreit zu umgehen und eigene Spielregeln aufzustellen. Manchmal versucht ein großes Unternehmen, seine Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Europäische Kommission fungiert als Schiedsrichter und stellt sicher, dass sich alle Unternehmen an dieselben Regeln halten.“

Bezogen auf das Schadenmanagement muss man nur noch das Wort „Unternehmen“ durch „Versicherungsunternehmen“ ersetzen und schon passt der Schuh. 

Weiter unten geht es dann hochinteressant weiter:

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AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2009 (111 C 3073/08) hat das AG Berlin-Mitte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG – mit einigen klaren Worten – zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 193,77 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die auf §§ 7 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Mietwagenkosten von 193,77 €, nachdem die Beklagte auf die Rechnung vom 30. Juli 2007 (Blatt 31 der Akte), mit der 461,52 € geltend gemacht worden waren, nur 267,75 € gezahlt hat. Die Klägerin als Kfz-Vermieterin kann den Mietzins aufgrund der Abtretung durch den Geschädigten geltend machen.

Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist in dem Einziehen der Schadenersatzforderung, soweit diese in Höhe der Kosten eines Mietwagens an den Kfz-Vermieter abgetreten ist, keine verbotene Rechtsberatung zu sehen. Bei der Würdigung, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt, sind die Maßstäbe Rechtsdienstleistungsgesetz, das am 1. Juli 2008 das Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat, zum Ausdruck   gekommen   sind. 

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Das LG Dresden verurteilt die Mecklenburgische Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von EUR 17.997,65 EUR (10 O 1071/09 vom 28.09.2009)

Mit Entscheidung vom 28.09.2009 (10 O 1071/09) wurde die Mecklenburgische Versicherung a. G. durch das Landgericht Dresden dazu verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von EUR 17.997,65 zu erstatten. Es handelte sich hierbei um den Honoraranspruch für ein „Sondergutachten“ (Zweiwege-Unimog). Die Berufung der Mecklenburgischen Versicherung wurde zurückgewiesen.
Erstritten wurde das Urteils durch die Kanzlei Wolfram Wegner in Hennigsdorf.

Aus den Gründen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.997,65 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die klagende Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des hieraus zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17.997,65 EUR

Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Zahlung von Gutachtenkosten in Höhe von 17.997,65 EUR nebst Verzugszinsen.

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AG Essen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.09.2009 (11 C 293/09) hat das AG Essen die beteiligte Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 115,20 € gemäß den §§ 7 Absatz 1 StVG, 3 Nummer 1 PflichtVersG i.V.m. § 249 BGB.

Die Beklagte hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die unfallbedingten ersatzfähigen Schäden des Geschädigten aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2008 an seinem Fahrzeug dem Grunde nach voll zu ersetzen.

Die von der Firma X dem Kläger in Rechnung gestellten Mietwagenkosten sind in Höhe von insgesamt 629,28 € ersatzfähig.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadenbehebung im Sinne des § 249 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haft­pflichtversicherung als Herstellungsaufwand die objektiv erforderlichen Mietwagen­kosten ersetzt verlangen.

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AG Arnsberg verurteilt Mecklenburgische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (14 C 178/09 vom 30.10.2009)

Mit Urteil vom 30.10.2009 (14 C 178/09) hat das AG Arnsberg  die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 210,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in Höhe von 210,97 Euro verlangen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Geschädigte verstößt allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem erhöhten Tarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.02.2006, VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564).

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AG Riesa verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 04.12.2009 (6 C 677/09) hat das AG Riesa die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 431,10 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an  und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG die Bezahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v, 431,10 Euro verlangen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, da diese regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung gehören.

Als Herstellungsaufwand erforderlich, sind allerdings nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Gardelegen (Sachsen-Anhalt) verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht (31 C 313/09 vom 17.12.2009).

Mit Urteil vom 17.12.2009 – 31 C 313/09 – hat der Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichtes  Gardelegen den beklagten VN der HUK-Coburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen L. 225,65 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Der Beklagte schuldet dem Kläger aus abgetretenem Recht seiner Auftraggeberin, der Unfallgeschädigten S., gem. §§ 398 S. 1, 631 I, 632 BGB, 3 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 ff BGB  Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 1.9.2008 in Höhe der restlichen, nicht erstatteten Gutachterkosten von 225,65 Euro.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten für die materiellen Folgen des Verkehrsunfalles vom 1.9.2008 steht außer Streit. Der Beklagte ist gem § 7 Abs. 1 StVG zum vollständigen Ersatz der Schäden verpflichtet, die der Unfallgeschädigten Frau S. aus dem streitbefangenen Unfall entstanden sind. Hierzu gehören auch die restlichen, nicht erstatteten Gutachterkosten von 225.65 Euro.

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Das AG Nürnberg verurteilt die HUK Coburg zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten und des restlichen Sachverständigenhonars (22 C 5907/09 vom 14.12.2009)

Mit Entscheidung vom 14.12.2009 (22 C 5907/09) hat das Amtsgericht Nürnberg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG dazu verurteilt, weitere Mietwagenkosten und die gekürzten Sachverständigenkosten zu erstatten. Das Gericht wendet die Schacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab. Im Rahmen der Mietwagenkosten wurden auch die Kosten für Winterreifen, Haftungsbefreiung sowie Zustellung bzw. Abholung zugesprochen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.571,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2009 sowie 61,88 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.571,82 EUR festgesetzt.

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LG Dresden weist Berufung der beteiligten Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (4 S 121/09 vom 20.11.2009)

Mit Urteil vom 20.11.2009 (4 S 121/09) hat das LG Dresden die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Meißen vom 19.03.2009 (4 C 1420/08), mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.041,60 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde,  zurückgewiesen. Das Gericht hat die Anwendung der Schwacke-Liste bestätigt ebenso wie die Ablehnung der Fraunhofer Tabelle. Weiter spricht das Gericht den Geschädigten von einer Verpflichtung zur Annahme von Mietwagenangeboten durch die gegnerischen Haftpflichtversicherung frei.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.041,60 EUR zuerkannt.

Dabei hat es den Tagespreis von 99,- EUR brutto des Normaltarifs des Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels 2007 für das Postleitzahlengebiet 016, in dem die Anmietung er­folgt ist, zugrunde gelegt. Es ist nicht zu beanstanden, auf diese Weise den nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand hinsichtlich der Mietwagenkosten zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht auf die günstigere Anmietmöglichkeit im Schreiben der Beklagten vom 23.05.2008 zu verweisen.

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AG Dortmund verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.11.2009 (420 C 7961/09) hat das AG Dortmund die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 323,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und geht kurz auf Nebenkriegsschauplätze wie „Kosten für Winterreifen“ und „vorgerichtliche RA-Kosten“ ein.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.xx.2008 in Dortmund ereignete.

Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 323,84 €.

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. §§ 398 ff. BGB.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten gehören in dem zugesprochenen Umfang zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB zur Herstellung des Schadens erforderlichen Geldbetrag. Gem. § 249 Abs. 2 BGB schuldet der Schädiger dem zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag. Objektiv erforderlich sind solche Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGHZ 63, 182, 184). Es sind mithin nur die üblichen Mietwagenkosten zu erstatten.

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