Mit Entscheidung vom 11.09.2009 (9 C 253/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Lünen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilzuschläge sowie die Verbringungskosten zur Lackiererei.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem … an den Kläger 695,33 € – i.W.: sechshundertfünfundneunzig 33/100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.