Das AG Lünen zu den Stundenverrechnungsssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt, den Ersatzteilpreisaufschlägen sowie zu den Verbringungskosten

Mit Entscheidung vom 11.09.2009 (9 C 253/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Lünen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung  zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilzuschläge sowie die Verbringungskosten zur Lackiererei.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem … an den Kläger 695,33 € – i.W.: sechshundertfünfundneunzig 33/100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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30 Schwarze Klauseln im Anhang an § 3, Absatz 3 UWG

Mit diesem Beitrag soll auf die Seiten der Rechtsanwälte  Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch und Petzold der Soziität „IT-Recht Kanzlei“ aufmerksam gemacht werden. Die Anwälte  setzen sich auf ihrer Homepage  unter der Überschrift „Die neue wöchentliche Serie der IT-Recht Kanzlei“ mit den insgesamt 30 Schwarzen Klauseln, angehängt an § 3, Abs. 3 UWG, auseinander. Die Erläuterungen der Klauseln erfolgen seitens der Autoren jeweils unter Zuhilfenahme von Anwendungsbeispielen.

Für den CH-Leser dürften vordergründig die Ausführungen zu:

UWG – Schwarze Klausel Nr. 27  

Da kommt nix zurück – Wenn Versicherungen ihre Kunden schikanieren

von Interesse sein.

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 27:    …Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;“

Quelle: IT-Recht Kanzlei

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Das LG Leipzig mit einem Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung; 189 Tage als “Belohnung” für die zögerliche Regulierung der DBV Winterthur

Mit Entscheidung vom 09.01.2009 (07 O 1019/08) wurde die DBV Winterthur Versicherung durch das Landgericht Leipzig dazu verurteilt, der Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden für 189 Tage á EUR 27,00 zu erstatten. Des weiteren wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – aufgrund gutachterlicher Feststellung durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen – in Höhe einer 1,7-Geschäftsgebühr  zugesprochen. EUR 5.103,00 Nutzungsausfall gegenüber einem Fahrzeugschaden von EUR 2.000,00 ist eine wahrhaft hervorragende Quote. Und wieder eine Regulierungsleistung, für die sich die Versichertengemeinschaft recht herzlich bedankt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.779,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 541,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2008 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

3.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 5.157,- €

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Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Die Wettbewerbszentrale  hat einen neunseitigen Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) erstellt, der die Struktur und die wesentlichen Inhalte der europäischen Vorgaben darstellt.

“Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
– Neue Regeln für Werbung und Vertrieb -”

Der Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stellt eine Pflichtlektüre für jeden dar, der im Schadengeschäft tätig ist. In dem Wissen, dass das Schadenmanagement der Versicherer in seiner immer aggressiver werdenden Form den Anspruchsteller im Schadenfall zunehmend  seiner selbstbestimmten Handlungsweise  beraubt, ist nach dem Inhalt des Leitfadens wie folgt 

Die rechtlichen Regelungen werden jeweils durch konkrete Fallbeispiele veranschaulicht. Entscheidend nach der UGP-Richtlinie ist, wann eine Geschäftspraxis als unlauter zu beurteilen ist. Dafür enthält die UGP-Richtlinie ein dreistufiges Modell, die Schwarze Liste von Geschäftspraktiken, die in jedem Fall unzulässig sind (sog. Per-se-Verbote), irreführende und aggressive Geschäftspraktiken und als letztes die Generalklausel.

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Wieder ein Urteil gegen die HUK Coburg am AG Nürnberg – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und restliches Sachverständigenhonorar (15 C 4706/09 vom 29.10.2009)

Mit Entscheidung vom 29.10.2009 (15 C 4706/09) wurde die Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter VVaG durch das Amtsgericht Nürnberg dazu verurteilt, restlichen Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich um die Positionen Stundenverrechnungssatz der markengebundenen Fachwerkstatt sowie um restliches Sachverständigenhonorar. Die UPE-Zuschläge und die Verbringungskosten wurden nicht zugesprochen, da es, nach Recherche des Gerichts, im örtlichen Bereich eine markengebundene Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei gibt. Auch die geforderte Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Besorgung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung wurde nicht zugesprochen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 209,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.05.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 29 % der Kosten des Rechtsstreits, 71 trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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„Spässle“ der DEVK mit kostenintensiven Folgen

Soeben erreichen uns zwei Schriftstücke der DEVK, deren Inhalt wir gerne zur Diskussion stellen. Der Gutachter des Geschädigten hatte ein Gutachten erstellt, indem auf das gesetzliche Urheberrecht hingewiesen wurde.

Daraufhin das folgende Schreiben der DEVK an den Geschädigten:

Sehr geehrter Herr …..!

Wir möchten Ihr Fahrzeug von einem Sachverstandigen besichtigen lassen. Bitte rufen Sie uns an, damit wir schnell einen Termin vereinbaren können.

Das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nut­zungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können.

Daher reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht beglei­chen.

Mit freundlichem Gruß

Und zeitgleich ein weiteres Schreiben an den Sachverständigen des Geschädigten:

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Ganzheitliches Unfallschadenmanagement

Quelle: AUTOHAUS online vom 20.11.2009

Vor dem Hintergrund des sich konsolidierenden Unfallschadenmarktes zeigte Arno Kalmbach, Leiter Volkswagen Service Deutschland, den Teilnehmern des 5. AUTOHAUS-Schadenforums Mittel und Wege für Volkswagen Partner auf, um in diesem diffizilen, aber auch renditeträchtigen Geschäftsbereich bestehen zu können. Die „sehr gut organisierte Handelsorganisation“ hätte klar die Umsetzungsverantwortung für den deutschen After Sales Markt – und nicht der Hersteller. „Unsere große Herausforderung ist es immer wieder, Konzepte zu entwickeln, die für alle Partner – von fünf bis über 100 Mitarbeitern – funktionieren“, unterstrich Kalmbach in seinem viel beachteten Vortrag in Potsdam….

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Das AG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (25 C 10022/09 vom 05.10.2009)

Mit Entscheidung vom 05.10.2009 (25 C 10022/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Düsseldorf zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114,99 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2007 zu zah­len,

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäss § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen,

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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Urheberschutz im Verkehrsrecht – das Ende von Control-Expert ?

Unter dieser Überschrift haben wir einen interessanten Beitrag von Frau Rechtsanwältin Renate Barsuhn erhalten, den wir hier gerne wortwörtlich wiedergeben:

Urheberschutz im Verkehrsrecht

Das Ende von Control-Expert ?

Derzeit liegt dem BGH die Frage zur Entscheidung vor, inwieweit ein Versicherer die Lichtbilder, die in Verkehrssachen dem Schadensgutachten beigefügt sind, seinerseits nutzen darf. Die Vorinstanz, also das hanseatische Oberlandsgericht (Urteil v. 02.04.2008, 5 U 242/07), hat dazu ausgeführt, dass Versicherer, die Lichtbilder durch deren Einstellung in die Restwertbörse der Öffentlichkeit zugänglich machen ohne die Zustimmung des Gutachters einzuholen, gegen das Urheberrecht verstoßen (LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2007, 308 O 730/06).

Unterliegen die Lichtbilder des Gutachtens aber dem Urheberrecht, liegt sowohl in der Einstellung der Bilder in die Restwertbörse als auch in der Inanspruchnahme von externen Sachverständigen oder Unternehmen wie Control Expert ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

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LG Berlin, AZ 16 O 479/09, einstweilige Verfügung – Werbung mit „DEKRA zertifizierter Anwalt“ untersagt

DEKRA Zertifizierung für Juristen irreführend

Das Landgericht Berlin hat der DEKRA die Werbung mit dem DEKRA-Zertifikat mit einer einstweiligen Verfügung vom 19.11.2009 -16 O 479/09- untersagt:

Durch die Verwendung des Logos im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, werden die betroffenen rechtssuchenden Verkehrskreise in die Irre geführt, weil diese davon ausgehen, dass die Zertifizierung aufgrund der Prüfung durch einen neutralen Dritten aufgrund eines staatlichen Verfahrens verliehen wird und daher einem staatlicherseits vorgegebenen Standard entspricht. Denn dem Verkehr ist die DEKRA aus ihrer Verleihung von Kfz-Prüfsiegeln bekannt, wo sie als staatliche Beliehene prüft, ob bestimmte staatlicherseits vorgegebene Prüfkriterien erfüllt sind (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08)

Quelle: drschmitz.info >>>>>>>>>>>>  

Seien wir gespannt, wie vielen Verfügungen es noch bedarf, bis das DEKRA-Logo auf den Kopfbögen der Lieblingskanzleien von HUK Coburg und Co. endlich der Vergangenheit angehört.

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Das AG Neubrandenburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 29.10.2009 (12 C 297/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den 10.09.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 155,97 €

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß z 313 s Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. aus abgetretenem Recht. Der Kläger fertigte nach einem Unfallgeschehen ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Herrn …an. Dieser trat seine Schadensersatzansprüche mit Erklärung vom 03.06.2009 an den Kläger ab. Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung.

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Restwertstütze für VW- und Audi-Partner

Quelle: AUTOHAUS online vom 20.11.2009

Restwertstütze für VW- und Audi-Partner

Volkswagen hat die Forderungen seiner Vertriebspartner nach einer Lösung der Restwerteverfalls bei Leasingrückläufern erhört und gehandelt. So will der Wolfsburger Hersteller den Händlern bei bestimmten Modellen, die 2010 und 2011 aus alten Leasingverträgen in die Autohäuser zurückkehren, eine Unterstützung gewähren. Dies erklärte ein Konzernsprecher am Freitag gegenüber AUTOHAUS Online…..

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