Urteilslisten – Update 11/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch in diesem Monat für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Hamm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2009 (17 C 319/08) hat das AG Hamm die beteiligte Versicherung u.a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 StVG, 115 WG weitere Mietwagenkosten in Höhe von 614,14 Euro verlangen.

Der Kläger kann im Rahmen des Schadensausgleichs den tatsächlich erforderlichen Aufwand für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges verlangen. Diesen Aufwand schätzt das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (vgl. Urteil vom 03.07.2008, 4 S 29/08) gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Schwackeliste – hier 2007 -. Bei Verwendung der Schwackeliste als Schätzgrundlage stehen die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen nicht entgegen (vgl. BGH NJW2008, 2019).

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Das AG Bielefeld zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 15.09.2009 (41 C 353/09) wurde der Schädiger durch das AG Bielefeld verurteilt, dem Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten. Auch das angeführte Alter des Fahrzeuges seitens der Beklagten (hier über 10 Jahre) konnte das Gericht nicht überzeugen, von den Grundsätzen des sog. Porsche Urteils (VI ZR 398/02 vom 29.04.2003) abzuweichen.

Aus den Gründen (vereinfachtes Verfahren nach § 495a ZPO):

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 278,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 18.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreite werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein restlicher Schadenersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.10.2008 aus § 823 I BGB, § 7 StVG, § 249 BGB zu.

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OLG Naumburg, 4 U 49/05 vom 20.01.2006 – Unterlassungsanspruch aus wettbewerbsschädlichen Äußerungen

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 U 49/05 OLG Naumburg                                                              verkündet am: 20.01.2006
5 O 541/05 LG Magdeburg

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger und Berufungskläger,

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG, vertreten durch den Vorstand, Geschäftsstelle Magdeburg, Schleinufer 16, 39104 Magdeburg

Beklagte und Berufungsbeklagte,

w e g e n  Sachverständigenhonorar und Unterlassung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Zettel, des Richters am Oberlandesgericht Feldmann und der Richterin am Amtsgericht Engelhard auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2005
für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05.07.2005, Az. 5 0 541/05 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadengutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR. Ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn Rolf Peter Hoenen, Herrn Dieter Beck, Herrn Wolfgang Flarhoff, Herrn Jürgen Heitmann, Herrn Christian Hofer, Herrn Stefan Alfred Krumbach, Herrn Dr. Wolfgang Weiler.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 47 % und der Beklagten zu 53 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.358,44 EUR festgesetzt.

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AG Dortmund verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.09.2009 (425 C 7827/09) hat das AG Dortmund die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,49 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt Fraunhofer ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagen­kosten in Höhe von 185,49 € verlangen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 WG i.V.m. §§ 249 ff., 398 ff. BGB.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Un­fallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht le­diglich hinsichtlich der Höhe der etwaig ersatzfähigen Mietwagenkosten für die gel­tend gemachte Dauer von 3 Tagen.

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Wie fair ist denn das? „……. rigorose Abzugspolitik der Versicherungen …….“

Rechnungskürzungen häufen sich im Glasgeschäft

Das Autoglas Fachforum von autoglaser.de vermeldete eine steigende Zahl unzufriedener Autoglaser. Es seien vermehrt Stimmen laut, die von Rechnungskürzungen sprechen. autoglaser.de führt dies auf die „Sparzwänge“ deutscher Versicherer zurück, die nun versuchten, schrumpfende Erlöse „als Ergebnis des Wettbewerbs“ auszubügeln. „Rundum-sorglos-Angebote, gekoppelt an Neuwagenverkäufe, Prämienabschläge für bestimmte Berufsgruppen, Häuslebesitzer, Garagennutzer, und und… Das alles muss finanziert werden. Und was liege da näher, als nicht auch über Abzüge bei der Regulierung zu sparen“, berichtet die autoglaser-Redaktion.

(……………..)

Der Online-Redaktion seien in den letzten Monaten immer mehr Klagen von Autoglaser- Kollegen über die rigorose Abzugspolitik der Versicherungen zu Ohren gekommen.

Quelle: autohaus.de >>>>>>>>>>>

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AG Speyer verurteilt Allianz zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.10.2009 (31B C 93/09) hat das AG Speyer die Allianz Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.327,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt Fraunhofer ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Zinsanspruch begründet.

I. 1.

Zwischen der Klägerin und der Vermietungsfirma XXL Autovermietung ist ein wirksamer Mietver­trag zustandegekommen. Dies ergibt sich aus der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Klä­gerin als Partei als auch des Zeugen X.

Die Klägerin hat hierzu in ihrer Vernehmung angegeben, dass sie keinen Vertrag blind unter­schrieben habe, sondern dass schon Zahlen in dem Vertrag eingetragen waren. Im Einzelnen konnte sie sich allerdings insoweit nicht mehr genau daran erinnern, welche Zahlen bei dem Miet­vertrag bereits eingetragen waren und welche nicht. Allerdings hat die Klägerin in ih­rer Vernehmung eindeutig angegeben, dass es entgegen der Behauptung der Beklagten nicht so gewesen sei, dass ihr seitens der Vermieterin (Fa. Y) gesagt worden sei, dass alles be­zahlt werde und sie dann blind unterschrieben habe.

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Das LG Düsseldorf zu einem Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung (2 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wer kennt sie nicht, die Schreiben der HUK-Coburg Versicherung an den Geschädigten bzw. an dessen Rechtsanwalt, in denen suggeriert wird, ein inhaltlich korrektes Gutachten sei „als Grundlage zur Schadensregulierung nicht geeignet“, z.B.  aufgrund eines berechtigten, jedoch ungeliebten Urheberrechtsvermerkes oder wegen Hinweisen zur Wahrung des Datenschutzes, die Einschränkung der Weitergabe an unbeteiligte Dritte usw. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.09.2009 (2 O 260/09) diesem rechtswidrigen Treiben nun vorerst einen Riegel vorgeschoben. In der genannten Entscheidung hat das Gericht überzeugend ausgeführt, dass es sich bei derartigen Schreiben an die Geschädigten bzw. an deren Rechtsvertretung um die Herabsetzung der Geschäftsehre sowie um einen wirtschaftlichen Boykott gegen den Kfz-Sachverständigen handelt, den die HUK-Coburg Versicherung zu unterlassen hat. Insbesondere dann, wenn – wie beim gegenständlichen Fall – seitens der Beklagten eine wahrheitswidrige Behauptung vorliegt. Auch zum Urheberrecht gibt es eine gerichtliche Stellungnahme. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Aus den Gründen:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn … gegen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von G., die Richterin am Landgericht Dr. F. und den Richter T.

für Recht erkannt:

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Die Rettung aus der Krise – Eigenfinanzierung der Unternehmen

Zu grundsätzlichen Korrekturen der Finanzkrise fehlt die Kraft

Verfasst von Prof. Dr. Eberhard Hamer am 29.10.2009 um 8:20 Uhr

Alle Staaten sind einig, dass die derzeitige Finanzkrise Strukturschwächen des Weltfinanzsystems offenbart hat, die korrigiert werden müssen, um nicht wiederum in die Gefahr einer neuen Finanzkrise zu kommen.

Um solche Korrekturen zu überlegen, waren die G 20 Staaten zusammengekommen. Dieses Treffen ist aber zum Flop geworden, weil es die eigentlichen Ursachen der Krise nicht einmal angesprochen hat.

(………)

Ursache der Weltfinanzkrise ist nämlich weniger die Gier oder Unfähigkeit einzelner Landesbanker oder von Vorständen einzelner nationaler Banken, als vielmehr die Tatsache, dass die US-Zentralbank FED (Federal Reserve Bank) eine Privatbank ist, deren Eigentümer damit gleich einem Dukatenesel die Möglichkeit ungezähmter Geldmengenvermehrung hatten. Dies haben sie nach Kräften ausgenutzt und die Dollarmenge in den letzten 30 Jahren vervierzigfacht, während sich die Gütermenge nur vervierfacht hat. Die große Luftblase wertloser Dollars ist dann durch Aufkäufe aller möglichen Sachwerte (Rohstoffe, Industriekomplexe, Wohnanlagen u.a.) in die ganze Welt gepumpt – „globalisiert“ – worden, so dass wir alle eine 30jährige Scheinblüte erlebten, weil wir die ungedeckten monetären Anlagen von Fonds, Derivaten u.a. als Substanzwerte angesehen haben. Tatsächlich waren es aber nur die von der FED ohne realen Gegenwert geschaffenen Dollarluftwerte.

Quelle: goldseiten.de, den ganzen Artikle lesen:  >>>>>>>>>>>>

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Das AG Neubrandenburg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 196/09 vom 25.08.2009)

Mit Entscheidung vom 25.08.2009 (6 C 196/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,09 € nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Streitwert: 127,09 €

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet,

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Klager steht der geltend gemachte Anspruch zu.

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Das LG Wiesbaden mit einem Berufungsurteil zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt, den Verbringungskosten sowie zur Reparaturbestätigung (2 S 44/08 vom 11.09.2009)

Mit Entscheidung vom 11.09.2009 (2 S 44/08) wurde die Württembergische Versicherung AG durch das Landgericht Wiesbaden verurteilt, die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze  markengebundener Fachwerkstätten, die Verbringungskosten sowie die Reparaturbestätigung im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelt sich hierbei um das Berufungsurteil zu dem bereits eingestellten Urteil des AG Idstein vom 16.05.2008 (31 C 37/08 (10)).

Aus den Gründen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Idstein, Az: 31 C 37/08 (10) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 30.06.2007 geltend, wobei die Beklagten für dieses Ereignis unstreitig in Höhe von 100% haften. Die Klägerin rechnete ihren Schaden anhand eines Gutachtens des Sachverständigen K. vom 31.08.2007 ab, der Netto-Reparaturkosten i.H.v. 2.380,40 € ermittelte. Der Sachverständige berücksichtigte nach eigenen Angaben im Gutachten die ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze sowie Verbringungskosten, aber keine UPE-Aufschläge. Anfang September 2007 ließ die Klägerin das Fahrzeug reparieren und holte beim Sachverständigen K. eine Reparaturbestätigung für 46,50 € ein.

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Das AG Stendal mit einem Honorarurteil gegen die HUK-Coburg zum Thema Urheberrecht- / Datenschutzvermerk in Sachverständigengutachten

Das Amtsgericht Stendal hat mit Entscheidung vom 19.10.2009 (3 C 285/09 (3.1)) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG dazu verurteilt, das Sachverständigenhonorar an den Sachverständigen zu erstatten. Der Sachverständige klagte aufgrund einer Abtretung an Erfüllungs statt. Grundlage für die Zahlungsverweigerung der HUK war, dass im Gutachten des Sachverständigen ein Urheberrechts-/ Datenschutzvermerk enthalten war. Die HUK war der Meinung, dass das Gutachten aufgrund der Hinweise auf den Datenschutz nicht „prüffähig“ sei. Eine perfide Methode, mit der die HUK immer wieder versucht, Sachverständige zu disziplinieren und „gefügig“ zu machen. Das AG Stendal hat dieser Vorgehensweise eine deutliche Absage erteilt.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 194,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt, § 3 ZPO.

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Veröffentlicht unter Abtretung, Erfreuliches, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Restwert - Restwertbörse, Sachverständigenhonorar, Urheberrecht, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 24 Kommentare