Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Urteil vom 29.09.2008 (25 C 166/08) dem Geschädigten die im Schadensgutachten aufgeführten Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 74,96 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des ihm entstandenen Schadens aus dem Unfall vom 19.02.2008. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Unerheblich ist, ob der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen oder nicht. Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. ständige Rechtsprechung BGH NJW 2003, 2086 ff. m. w. N.).