AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Honorar

Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 12.12.2007 – 315A C 248/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro S. 39,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.

Am 13.05.2007 wurde bei einem Unfall in Hamburg das Fahr­zeug des Klägers durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges be­schädigt. Diesen trifft die Alleinschuld an dem Unfall. Der Kläger beauftragte zwei Tage später das Sachverständigenbüro S. mit der Erstel­lung des Schadensgutachtens. Am 04.06.2007 wurde das Gutachten erstellt Rechnung über insgesamt € 313,16 inklusive Mehrwertsteuer übersandt. Der Nettobetrag belief sich auf 263,16 €. Hierin war das Gutachtengrundhonorar von 216,00 €, 12 Farbkopien in Höhe von 23,04 € und Porto,Telefon, EDV-Gebühren etc. von 24,12 € enthalten.

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Rechtsanwaltskosten

Die Rechtsprechung in diesem Bereich hat sich mittlerweile durch weitere Urteile im Sinne der Verbraucher und ihrer Rechtsanwälte und gegen die Ansichten der Versicherer gefestigt.

Aktuell berichtenswert ist ein Urteil des AG Merzig vom 15.05.08 mit dem Aktenzeichen 24 C 91/08. Das AG hat hier dem geschädigten Unfallopfer den Anspruch auf Ersatz einer Geschäftsgebühr seines Rechtsanwaltes in Höhe von 1,7 zuerkannt.

Eine Geschäftsgebühr in dieser Höhe ist nach Ansicht des Gerichts deshalb gerechtfertigt, weil sich im zu entscheidenden Fall der Anwalt des Geschädigten mit den gutachtensbasierten Einwendungen des Versicherer zur Schadenshöhe auseinandersetzen musste.

Fazit für die Praxis:

Die Kürzung der Schadensregulierung, basierend auf Streichgutachten der hinlänglich bekannten Firmen control expert, check it, dekra u. a. führt zu einem nicht mehr nur durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand für den in der Unfallschadensabwicklung tätigen Rechtsanwalt mit der Folge, dass dieser Aufwand dann auch entsprechend zu vergüten ist.

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Sachverständigengutachten auch bei „Bagatellschaden“ (AG Hamburg-Harburg – 645 C 250/06 vom 16.02.2007)

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 16.02.2007 (645 C 250/06) entschieden, dass auch bei einem sogenannten Bagatellschaden die Einholung eines SV-Gutachtens erforderlich sein kann und die dafür entstandenen Sachverständigenkosten von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind.

Die geschädigte Klägerin hat gegen die beklagte Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamte Deutschlands a.G. Coburg einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 254,82 € aus §§ 3 PfIVG, 7, 17 StVG, 823, 249 BGB aus dem Verkehrsunfall in Hamburg.

Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Halters des am Unfall beteiligten Fahrzeugs zu 100 % ersatzpflichtig. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. in Höhe von 254,82 €.

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AG Elmshorn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Elmshorn hat mit Urteil vom 23.03.2007 -57 C 248/06- die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Sachverständigenbüros D. in Höhe von 308,56 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.  

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 STVG i. V. mit § 3 PflVersG. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat nach dem unstreitigen Sachverhalt den Unfall schuldhaft verursacht, dass die Beklagte dem Kläger zu 100 % haftet. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem SV ergibt sich aus § 249 BGB, da die Kosten des SV ein gemäß § 249 BGB zu ersetzender Schaden sind. Die Begutachtung war zur Geltendmachung des Sachschadens erforderlich und zweckmäßig. Der Anspruch des SV war nicht an § 315 BGB zu messen. Es liegt eine Vereinbarung vor und der SV bestimmt nicht die Vergütung selbst. Diese formularvertragliche Regelung begegnet angesichts der Üblichkeit auch keinen Bedenken hinsichtlich des Verstoßes gegen die §§ 307 ff BGB.

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AG Würzburg fällt bemerkenswertes Mietwagenurteil

Die 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Würzburg hat mit rechtskräftigem Endurteil vom 23. Januar 2008 (12 C 2020/07) ein bemerkenswertes Mietwagenurteil gesprochen.

Die beklagte Haftpflichtversicherung wird verurteilt, an die Klägerin 673,08 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrs­unfall bei unstreitiger Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach.

Die Klägerin hatte für die Zeit der Reparatur (11 Tage) ein klassengleiches Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet. Hierfür begehrt sie 1.439,08 €. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 1.659,95 €. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 266,00 € und meinte hierbei müsse es sein Bewenden haben. Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage die Beklagten zur Zahlung von 673,08 € nebst Zinsen sowie vorgericht­liche Anwaltskosten. i.H.v. 60,33 € zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist dabei der Auffassung, die Klägerin hätte zu einem Preis, den sie als Schadensersatz geleistet habe, auch anmieten können. Die zulässige Klage ist begründet gemäß § 249 BGB.

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Anwälte zahlen keine Rundfunkgebühren, wenn

beruflich genutzte PC mit DSL-Internetanschluss ausschließlich für die Arbeit und nicht für den Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten werden.

Verwaltungsgericht Koblenz vom 15. Juli (Az.: 1 K 496/08). Beschwerde wurde zugelassen.

Gleiches dürfte ja dann für Sachverständige gelten.

Die vollständige Info findet ihr hier: http://www.heise.de/newsticker/Urteil-Keine-Rundfunkgebuehr-fuer-PC-in-Anwaltskanzlei–/meldung/113507/from/atom10

Viel Spaß beim Sparen.

Chr. Zimper

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Die HUK-Coburg und Kulanz

Mein letztes Erlebnis mit der HUK-Coburg kann ich eigentlich nur unter „Seltsames“ ablegen. Ein Kunde der HUK-Coburg, der einen Werkstatt gebundenen Vertrag hatte, sprach bei dem üblichen Vetragspartner der HUK-Coburg vor, weil er einen kleinen Steinschlagschaden in der Frontscheibe seines Wagens hatte. Getreu dem Motto „C… repariert, tauscht aber lieber aus“ bekam er die Nachricht, dass dieser Schaden leider leider nicht zu reparieren ginge. Da der VN meine Firma kannte, denn wir reparieren bei seinem Arbeitgeber, wandte er sich an uns und der Schaden war problemlos zu reparieren.

Da der Kunde vergaß die Werkstattbindung zu erwähnen, schickten wir die Rechnung über 110 € an die HUK-Coburg und bekamen prompt die Antwort, dass die Regulierung abgelehnt wird, weil es ja ein werkstattgebundener Kaskovertrag ist. Der Kunde beschwerte sich bei der HUK, auf Grund der Vorgeschichte verständlich, immerhin hatte er durch seine Umsicht den Tausch der teuren Spezialscheibe (mit Antenne, Heizung und Regensensor) verhindert. Er bat um Kulanz, denn immerhin hat er der Versicherung viel Geld gespart.

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Restwertaufkäufer – Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht!

Haftpflichtversicherer, allen voran die HUK-Coburg, versuchen ständig und unablässig, die Geschädigten zu einem Verhalten zu bestimmen, welches der Versicherung in der Schadensabwicklung dann am wenigsten Geld kostet.

Beliebte Methode ist es dabei, sog. Internetrestwertbörsen einzuschalten.  Ergebnis dieser Auktionen sind sog. Restwertgebote. Das höchste dieser Restwertgebote wird dann dem Geschädigten mitgeteilt und es wird die Behauptung aufgestellt, er sei aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, sein verunfalltes Fahrzeug dem Restwerthöchstbieter zu verkaufen und so den gebotenen Höchstbetrag für den Restwert zu erzielen.

Dieser höchstmögliche Erlös bringt dem Geschädigten wiederum natürlich gar nichts, denn der Versicherer zieht dann das Restwerthöchstgebot vom Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges, den dieses noch unmittelbar vor dem Schadenseintritt gehabt hat, ab.

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HUK-Coburg Versicherung verzeichnet im Jahr 2007 einen Gewinnrückgang von 74 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr

Mein  Fazit heute mal vorab: Wer andern eine Grube gräbt, indem er ruinösen Preiskampf anzettelt und sich dann noch beim Schadenmanagement verrechnet – der muss zwangsläufig selbst hinein fallen. 

Anders gesagt: „Wer „Aus Tradition günstig“  kalkuliert, viele Euronen verliert.“

HUK präsentiert glänzende Geschäftszahlen so die Info dieser Versicherung an den Rest der Welt.

Eine weitere Pressemitteilung dieser Tage lautete auszugsweise dann wie folgt.

„Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe konnte trotz des intensiven Preiskampfes in der Kraftfahrtversicherung und des heftigen Sturms „Kyrill“ wiederum ein erfreuliches Ergebnis vor Steuern von 583,9 (Vorjahr: 612,3) Mio. Euro ausweisen. Nach Steuern ergab sich ein Jahresüberschuss von 333,6 (Vorjahr: 408,1) Mio. Euro. Das Ergebnis erlaubt eine weitere Eigenkapitalstärkung.“

Im Geschäftsjahr 2006 erreichte der HUK-Versicherer vor Steuern ein Ergebnis von 612,3 Mio. Euro. Nach Steuern verblieb ein Jahresüberschuss von 408,1 Mio. Euro.  Im Jahr 2005 lag das Ergebnis –  laut Pressemitteilung der HUK-Coburg – nach Steuern bei 442,9 Mio. Euro.

Somit weist der Gewinn nach Steuern im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr 2006 eine Gewinneinbuße von 18 % aus!

Ein wohl doch nicht wirklich erfreuliches Konzernergebnis.

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AG Wesel spricht Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu

Das AG Wesel hat mit Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 254/07 – dem Unfallgeschädigten die in dem Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Dabei hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen folgendes aufgeführt:

Der von der Beklagten im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung vorgenommene Abzug in Höhe von 504,55 EUR ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der im Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet diese auch bei fiktiver Abrechnung nicht nur den niedrigeren Stundenverrechnungssatz der von ihr bezeichneten markenfreien Fachwerkstatt, auch wenn es sich dabei um einen von der DEKRA zertifizierten Meisterbetrieb handelt, der Reparaturen und Instandsetzungen nach den Empfehlungen und Richtlinien der jeweiligen Hersteller durchführt.

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LG Bochum: Geschädigte muss nicht Restwertangebot des Haftpflichtversicherers vor Veräußerung abwarten (5 S 204/07 vom 10.07.2008)

Die Berufungszivilkammer des LG Bochum hat mit Urteil vom 10.07.2008 – 5 S 204/07 – auf die Berufung der Klägerin das am 25.07.2007 verkündete Urteil des AG Herne-Wanne abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.810,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19.01.2007 auf der Bundesautobahn A 42 bei Kilometer 45,9 im Ortsbereich Herne-Wanne-Eickel. Mit der Klage hat die Klägerin de Verurteilung der Beklagten in Höhe eines restlichen Betrages von 1.810,00 € nebst Zinsen begehrt.

Das AG Herne-Wanne hat die Klage durch Urteil vom 25.07.2007 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich.

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AG Hamburg spricht restl. Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg zu

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 25.05.2007 – 54A C 14/07 – die HUK-Coburg verurteilt, restliches SV-Honorar in Höhe von 172,00 € an das SV Büro B. nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der beklagten Haftpflichtversicherung die Zahlung von weiteren 172,00 € an das Sachverständigenbüro B. verlangen. Dieser Anspruch beruht auf § 7 StVG in Verbindung mit 3 PflVG. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet sich nach § 249 BGB. Danach wird in erster Linie die Wiederherstellung des Zustandes geschuldet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

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