Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 12.12.2007 – 315A C 248/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro S. 39,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.
Am 13.05.2007 wurde bei einem Unfall in Hamburg das Fahrzeug des Klägers durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Diesen trifft die Alleinschuld an dem Unfall. Der Kläger beauftragte zwei Tage später das Sachverständigenbüro S. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Am 04.06.2007 wurde das Gutachten erstellt Rechnung über insgesamt € 313,16 inklusive Mehrwertsteuer übersandt. Der Nettobetrag belief sich auf 263,16 €. Hierin war das Gutachtengrundhonorar von 216,00 €, 12 Farbkopien in Höhe von 23,04 € und Porto,Telefon, EDV-Gebühren etc. von 24,12 € enthalten.