RA Dr. Michael Stehmann schreibt;
Die Haftpflichtversicherer betreiben diese Form des Schadensmanagements schließlich nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit.
auf einer Webseite mit dem Titel "Vorsicht Schadensmanagement".
RA Dr. Michael Stehmann schreibt;
Die Haftpflichtversicherer betreiben diese Form des Schadensmanagements schließlich nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit.
auf einer Webseite mit dem Titel "Vorsicht Schadensmanagement".
Abschrift
Amtsgericht Stendal
3 C 1181/04 (3.4) 04.03.2005
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagter
hat das Amtsgericht Stendal durch den Richter am Amtsgericht im Verfahren
gemäß § 495 a ZPO am 02.03.2005 für Recht erkannt:
Schon vor einiger Zeit habe ich über den Aufsatz von Schlüszler in der Zfs 1/2006, S. 3 ff. berichtet, wonach das aktive Schadenmanagement gegen das RBerG verstößt.
Wie ebenfalls bereits berichtet ist das LG Nürnberg-Fürth in einem Rechtsstreit gegen die DEVK dieser Auffassung gefolgt und hat deren Angebot an den Geschädigten, ihm einen günstigen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, als nichtig weil gegen das RBerG verstoßend eingeschätzt.
Da leider der Autor Klaus Tischler in Zukunft ausfällt, sind alle SV oder RA aufgefordert, der Öffentlichkeit durch qualifizierte Beiträge das mitzuteilen, was bei der Schadenregulierung ungewöhnlich, bedenklich bzw. ungesetzlich ist.
Wer also Autor sein möchte und der Welt etwas mittzuteilen hat, einfach bei
id-redaktion(AT)captain-huk.de melden.
Bei dem Kollegen Tischler bedanken wir uns für seine bisherige Mitarbeit.
HUK STREBT DURCH „SELECT PARTNER" UMFASSENDE MARKTMACHT AN.
Nach Einführung der Kaskopolice mit Werkstattbindung zum 1. April 2006, bei der die Partner-Werkstätten, laut „AUTOHAUS- SchadensManager", mit einem deutschlandweiten Preisgefüge zwischen 43 und 58 EURO Stundensatz „beglückt" werden sollen, setzt die HUK-Coburg offensichtlich noch ein „Highlight" obendrauf.
Wie Kfz.-Sachverständige nach der „Pfeife “ der HUK Versicherer tanzen und Geschädigte übervorteilen.
Mir liegt eine Arbeitsanweisung vom Sept. 2005 vor, welche von einem größeren Sachverständigenbüro aus Frankfurt am Main an einen Unterauftragnehmer (ebenso Kfz-SV) gerichtet ist.
Anforderungen an die von uns in Auftrag gegebenen Kfz.-Gutachten:
Der Inhalt ist auszugsweise folgender:
Information:
Bei Totalschäden sofortige Weitergabe des Besichtigungsergebnisses des GA an den zuständigen Sachbearbeiter der jeweiligen betroffen Versicherung oder direkt an uns zur Weiterleitung.
Stundensätze:
Sofern kein unterzeichneter Reparaturauftrag vorliegt und nicht unverzüglich mit der Reparatur begonnen wird, sind die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze laut DEKRA_Tabelle zu unterstellen……………….unterstellen ist m. E. das richtige Wort dafür, dass man die höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriert.
In einer bisher nicht recht beachteten Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH am 10.01.06 zum AZ: VI ZR 43/05 entschieden, dass auch diejenigen Anwaltskosten vom unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer ersatzfähig sein können, die der Geschädigte für die Regulierung mit seinem privaten Unfallversicherer aufgewendet hat.
>>> http://www.versicherungsnetz.de/News/Meldung.asp?Meldung=6291
Die HUK-COBURG setzt auf ihr Partner-Netzwerk, um sich als Kfz-Versicherer positiv von Wettbewerbern abzusetzen. Ziel ist es, sich sowohl über Service und Qualität der Dienstleistung als auch über Kostenvorteile, die dem Kunden weitergegeben werden, zu profilieren. Als natürlicher Partner auf diesem Weg sieht die HUK-COBURG vor allem die fabrikatsübergreifenden Reparaturbetriebe.
>>> http://www.autohaus-online.de/sixcms/detail.php?id=390357
Seit 1. April dieses Jahres, als die HUK-Coburg als zweitgrößter deutscher Autoversicherer die Kaskopolice mit Werkstattbindung eingeführt hat, hat die fränkische Gesellschaft ihren Kurs spürbar verschärft. Der Redaktion des AUTOHAUS SchadensManagers liegen aktuelle Unterlagen und Schriftstücke vor, in denen u.a. Standards für die "neue Kategorie von Partnerbetrieben" definiert sind und in denen Rechte und Pflichten in Form eines Partnerertrages dargelegt werden.
Richtungsweisend ist die Entscheidung des BGH vom 23.03.1976 (VI ZR 41/74), veröffentlicht in BGHZ 66, S. 239 ff. = NJW 1976, S. 1396 ff..
Im freien Belieben des Geschädigten steht es demnach, ob er die Herstellung des früheren Zustandes im Wege der Naturalrestitution geltend macht oder ob er von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht.
AZ: 916C884/03 v. 30.06.04, AG Hamburg-St.Georg
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall während eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland, lies der österreichische Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug noch vor Ort von einem zertifizierten Kfz-Sachverständigen, mit dem er u. a. eine klare Honorarvereinbarung getroffen hatte, begutachten und übergab die Regulierung des Unfallschadens in die Hände des mit dem Sachverständigen kooperierenden Anwaltes.
Schon 1968 hat das OLG Karlsruhe gewusst, wie es richtig geht. Es hat erkannt, dass die Geschädigten vor zahlungsunwilligen Versicherern geschützt werden müssen.
Der Leitsatz der am 16.05.1968 zum AZ 4 U 169/66 verkündeten Entscheidung lautet wie folgt:
"Nach Beschädigung eines Kfz durch Verkehrsunfall ist es im Regelfalle zur Schadensminderung angebracht, dass der Geschädigte über den Zeitwert seines Fahrzeuges sowie über die tatsächlichen Schäden und über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur ein privates Sachverständigengutachten erhebt.
An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen."