Ein Aprilscherz? Nein ein SV Gutachten!

Dieser Bericht soll den Normalverbraucher aufrütteln und freie unabhängige Sachverständige etwas in Rage bringen, weil hier das Image aller Kfz-Sachverständigen stark angekratzt wird. In der Regel ist es so, dass bei einem selbstverschuldeten Unfall oder einem Wildunfall, wie es in diesem Fall geschah nur Sachverständige hinzugezogen werden, welche der Versicherungswirtschaft genehm sind. Die tatsächlich unabhängigen Kfz.-SV werden selbstverständlich in diesen Kasko-Fällen nicht beauftragt und dies aus gutem Grunde.

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Volltreffer

HuK-Schaf

Hier gefunden.

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Kunde der HUK-Coburg verurteilt

AG Gießen vom 01.03.2006, 43 C 158/06  In einem Kfz-Haftpflichtschadensfall verweigerte die hinter dem Schadenverursacher stehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung (HUK-Coburg) die Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige verklagte daher die Schädigerpartei, also 1. den Schadenverursacher sowie 2. dessen Versicherung, aus abgetretenem Recht. Die hinter dem Schadenstifter stehende Versicherung (HUK-Coburg) beruhigte Ihren Versicherungsnehmer und sagte ihm eine vollständige Kostenübernahme zu.

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130%-Grenze

OLG Düsseldorf vom 06.03.2006, I-1 U 163/05. Von den meisten Instanzgerichten und Urteilskommentatoren unbemerkt hat der BGH in der Entscheidung vom 12.05.05 (NJW 05, 1110) eine Wende in der Abrechnung von 130%-Fällen bei minderwertiger, nicht zuschlagswürdiger Instandsetzung eingeleitet. Nach bisher herrschender Praxis fiel der Geschädigte bei geschätzten Reparaturkosten in der Marge zwischen 100 und 130% im Falle einer minderwertigen Reparatur auf den Wiederbeschaffungsaufwand zurück (Totalschadensabrechnung). Sein tatsächlicher Aufwand für die Reparatur interessierte nicht. Das ist jetzt anders.

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Versicherung verurteilt

OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 (4 U 49/05)

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen. Die Rechnung des Klägers ist nach der vereinbarten Honorartabelle prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631, 632 BGB. Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es nicht um die Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien. Die Behauptpung der Beklagten, die vom Kläger gewählte Abrechnung nach Schadenshöhe ohne Angabe des Zeitaufwandes sei überhöht, erweist sich als unwahr. Zu beachten ist zudem, dass die Äußerungen der Beklagten für den Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben können.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, zu vollziehen an den Herren des Vorstandes der Beklagten.

Beklagte: HUK Coburg Versicherung

Mitgeteilt von Peter Pan im März 2006

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Ersatz der Gutachterkosten

BGH-Urteil vom 30.11.2005 (VI ZR 365/03)  Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen gehören zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind (§ 249 Abs. 1 BGB n. F.). Ebenso gehören diese Kosten zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn eine Begutachtung zur Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F.). Für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an,ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

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Das Verlangen nach Abtretung und RBerG

Bereits im Jahre 1996 hat der BGH eine leider wenig beachtete, aber äußerst wichtige Entscheidung zu der Frage erlassen, wann das Verlangen eines Haftpflichtversicherers gegenüber einem Unfallgeschädigten auf Abtretung ihm etwa zustehender Schadensersatzansprüche gegen Mietwagenunternehmer gegen das RBerG verstößt (BGH in NJW 1996, S. 1965).

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Schadensmanagement im Visier der Gerichte

Schadensmanagement im Visier der Gerichte

In der Zfs 1/2006 hat Herr Boris Schlüszler aus Gusborn einen sehr fundierten und durch sauber recherchierte Rechtsprechungshinweise hinterlegten Aufsatz zum obigen Thema verfasst. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass das Schadensmanagement auf die Vermittlung für den Geschädigten fremder Rechtsgeschäfte (Werkverträge mit Partnerwerkstätten) abzielt und deshalb gegen das RBerG mit allen Konsequenzen verstößt.

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Schadensregulierung von Kfz-Unfällen – plusminus-Bericht am 28.03.06

Am 28.03.06 hat plusminus (ARD) einen Bericht gezeigt, der die Schadensregulierung von Kfz-Unfällen beschreibt. Das Fazit könnte sein: Teile der Versicherungswirtschaft bezahlen nicht mehr die entstandenen Schäden, sondern nur das, was man ihnen mit aller Gewalt nachweisen kann bzw. was das zuständige Gericht zubilligen würde. Die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts, des BGH, scheint viele Versicherer nicht zu interessieren (wenn man sich Schadensabrechnungen ansieht). – Eine vollständige Schadensregulierung ist ohne Rechtsanwalt damit praktisch nicht mehr möglich – und die Versicherten müssen letztendlich diese zusätzlichen bzw. vermeidbaren Kosten auch noch bezahlen.

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Actio = Reactio

Wie sicherlich allen Sachverständigen bekannt ist, initiiert und forciert bundesweit fast ausnahmslos die HUK-Coburg-Versicherung seit vielen Jahren ständige Provokationen und Streitigkeiten gegen seriöse und rechtschaffene Sachverständige. Wo es auch nur ansatzweise möglich erscheint, nimmt diese Gesellschaft gerne die Honorierung der Sachverständigen zum Streitanlass.

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HUK-Coburg hat höchstrichterliche Rechtsprechung verhindert.

In den bundesweiten Honorarstreitigkeiten der Sachverständigen mit der HUK-Coburg-Versicherung, konnten wir aktuell folgendes in Erfahrung bringen:

Die HUK-Coburg hat ein Revisionsverfahren vor dem BGH, in dem es darum ging, ob das Sachverständigenhonorar nach pauschalem Grundhonorar (je Gegenstandswert) oder nach Zeitaufwand abzurechnen ist, durch Zahlung erledigt, obwohl das Berufungsverfahren für die HUK-Coburg noch positiv ausgegangen war!

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