Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Richtungsweisend ist die Entscheidung des BGH vom 23.03.1976, veröffentlicht in BGHZ 66, S. 239 ff. = NJW 1976, S. 1396 ff..

Im freien Belieben des Geschädigten steht es demnach, ob er die Herstellung des früheren Zustandes im Wege der Naturalrestitution geltend macht oder ob er von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht.

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Österreicher verklagt erfolgreich die HUK-Coburg und deren Versicherungskunde

AZ: 916C884/03 v. 30.06.04, AG Hamburg-St.Georg

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall während eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland, lies der österreichische Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug noch vor Ort von einem zertifizierten Kfz-Sachverständigen, mit dem er u. a. eine klare Honorarvereinbarung getroffen hatte, begutachten und übergab die Regulierung des Unfallschadens in die Hände des mit dem Sachverständigen kooperierenden Anwaltes.

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Noch mehr Rechtshistorisches

Schon 1968 hat das OLG Karlsruhe gewusst, wie es richtig geht. Es hat erkannt, dass die Geschädigten vor zahlungsunwilligen Versicherern geschützt werden müssen.

Der Leitsatz der am 16.05.1968 zum AZ 4 U 169/66 verkündeten Entscheidung lautet wie folgt:

"Nach Beschädigung eines Kfz durch Verkehrsunfall ist es im Regelfalle zur Schadensminderung angebracht, dass der Geschädigte über den Zeitwert seines Fahrzeuges sowie über die tatsächlichen Schäden und über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur ein privates Sachverständigengutachten erhebt.

An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen."

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GUTACHTEN (IMMER) IM KASKOSCHADEN

Letztlich hat mich eine Werkstatt angesprochen, daß er die Versicherung (hier HUK) angerufen hat, daß ein Gutachten am Fahrzeug des VN erstellt werden soll.
Die Versicherung verweigerte das Gutachten und teilte der Werkstatt mit, daß diese ohne Gutachten reparieren soll.
Es soll ein Kostenvoranschlag erstellt werden mit Lichtbildern und die Reparaturkosten werden dann entsprechend übernommen.
Die Werkstatt teilte mir weiter mit, daß Sie diesen Fall bereits schon vor kurzem hatte und die Versicherung dann aber ein paar Positionen aus seiner Rechnung gestrichen hat. Sie mußte sich dann mit der Versicherung streiten.

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Rechtshistorisches

Schon am 30.01.1974 hat das OLG Stuttgart gewusst, wie es richtig geht (NJW 1974, 951). Es hat schon damals und heute mehr denn je naheliegende Nachteile für den Geschädigten gesehen und entsprechend geurteilt:

"Die Kosten eines vom Geschädigten zur Unfallschadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens sind vom Schädiger regelmäßig auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgeschädigte die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung von einer Werkstätte seiner PKW-Marke schätzen ließ."

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Schadenmanagement der Versicherung:Mit Direktregulierung geltendes Recht unterlaufen

Es ist immerhin das 7. (verflixte) Jahr seit Beginn der aktiven Schadensteuerung.
Die Überschrift kenne ich doch, werden Sie sagen.
In der Tat die hat es so ähnlich schon einmal gegeben, die damit verbundene Absicht auch Versicherer haben längst erkannt, dass sich zum Beispiel regionale Restwertgebote mit Hilft von Restwertbörsen nahezu verdoppeln lassen.

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Aktives Schadenmanagement der HUK Versicherer

Einen interessanten Aufsatz von Boris Schlüszler habe ich hier entdeckt.
Der Aufsatz beinhaltet sehr fundierte und qualifizierte Bemerkungen zum Schadensmanagement.
Ich empfehle jedem Sachverständigen und Rechtsanwalt sich eingehend mit dem Inhalt des, meiner Meinung nach hervorragenden Aufsatz, komplett zu befassen.
Er kommt zu folgendem Ergebnis:

Ein Versicherungsunternehmen verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn es den durch seine haftpflichtigen Versicherungsnehmer geschädigten Dritten im Zuge der Schadenregulierung Dienstleistungverträge vermittelt oder ihre Vermittlung anbietet. Im Ergebnis setzen sich ein das „aktive Schadenmanagement“ betreibender Versicherer und die durch ihn Vermittlungsbegünstigtendem Unterlassungsanspruch der Anwaltschaft und der Gefahr eines Bußgeldverfahrens aus. Ein Geschädigter verletzt seine Schadenminderungspflicht nicht nur deshalb, weil er einVertragsvermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers ausschlägt.

http://www.greif-autovermietung.de/RechtSchadenManagement.pdf

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Ein beliebter Trick der HUK Versicherer im Kaskofall

Achtung Autofahrer!

Eine beliebte und häufig angewandte Variante der Übervorteilung von VN im Kaskofall ist die Zusammenfassung mehrerer Schadenereignisse aus verschiedenen Zeiträumen.
Das ist meistens bei gewerblichen Fahrzeugen der Fall, welche von ständig wechselnden Fahrpersonal benützt werden.

Beispiel:

An einem Fahrzeug XY wurden innerhalb kurzer Zeit ein Heck- u. ein Frontschaden verursacht, welche selbst verschuldet wurden.
Zwei klassische Vollkaskoschäden also.
Nachdem der VN die 2 Schäden gemeldet hat, kommen nur die DEKRA, oder SSH, oder Carexpert, oder versicherungseigene SV zum Zug und erstellen ein sogenanntes Gutachten.
Warum diese Leute das noch als Gutachten bezeichnen dürfen, gilt noch zu klären.
Bei der Begutachtung von zwei zeitlich unterschiedlich entstandenen Schäden ergibt das 2x eine berechtnete Selbstbeteiligung und 2x eine Hochstufung der Schadenfreiheitsklassen für den VN. Soweit wäre dies ja noch in Ordnung und auch so vertraglich vereinbart.

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Schadensmanagement der Versicherungen

Die gigantische Summe von über einer halben Milliarde Euro setzte die Versicherungswirtschaft ein, um das sog. "Schadenmanagement" = Schadensteuerung am Markt zu installieren.

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EIN FROHES OSTERFEST FÜR ALLE BLOGGER UND IHRE FAMILIEN!!

Besten Dank für die Mitwirkung und den damit verbundenen erfolgreichen Start des Captain HUK Blogs.

Franz Hiltscher

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