AG Köln verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 03.04.2009 (263 C 443/08) hat das AG Köln die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 218,41 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten im geltend gemachten Umfang zu. Die Abrechnung der Klägerin in der Klageschrift ist nicht zu beanstanden. Die dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten konnten auch nach der neueren Entscheidung des BGH (vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 -) grundsätzlich auf der Grundlage der Schwacke- Liste 2006 abgerechnet werden. Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
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