Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Köln verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 03.04.2009 (263 C 443/08) hat das AG Köln die  HUK-Coburg  Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 218,41 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf  Erstattung weiterer Mietwagenkosten im geltend gemachten Umfang zu. Die Abrechnung der Klägerin in der Klageschrift ist nicht zu beanstanden. Die dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten  konnten auch  nach der neueren  Entscheidung des BGH (vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 -) grundsätzlich auf der Grundlage der Schwacke- Liste 2006 abgerechnet werden. Mietet der Geschädigte nach einem   Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Hinweisbeschluss des AG Germersheim zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Beschluss vom 14.04.2009 (3 C 189/09) hat das AG Germersheim in einem Verfahren wegen Mietwagenkosten gegen den LVM Versicherungsverein a.G. zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung genommen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Landau führt dazu beispielsweise aus (aus LG Landau 1 S 79/06, Urteil vom 12.2.2008):

Nach  der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Versicherungsrecht 2005,  850) kann auch ein Unfallersatztarif als erforderlicher – und damit auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattender – Aufwand zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif hö­heren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. Ob ein vom Ge­schädigten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist, kann zwar offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum Normaltarif nach den konkreten Umstän­den nicht zugänglich gewesen ist. Dafür gibt der vorliegende Sachverhalt je­doch keinerlei Anhaltspunkte.

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Zitat: “…,wurde die gesamte US-Bevölkerung zu Versuchskaninchen für Substanzen gemacht,…”

US-Ärzteverband fordert ein sofortiges Moratorium für Gen-Nahrungsmittel
F. William Engdahl

Die Amerikanische Akademie für Umweltmedizin (AAEM) hat soeben ein sofortiges Moratorium für gentechnisch veränderte Nahrungsmittel gefordert. In ihrem neuen Positionspapier über Gen-Nahrungsmittel erklärt die AAEM: »GVO-Nahrungsmittel stellen ein ernstes Gesundheitsrisiko dar«, daher die Forderung nach einem Moratorium für Gen-Nahrungsmittel. Unter Bezug auf mehrere Tierstudien kommt die AAEM zu dem Schluss, dass »ein mehr als zufälliger Zusammenhang zwischen GVO-Nahrungsmitteln und Gesundheitsschädigungen besteht«. Die »GVO-Nahrungsmittel bedeuten ein ernsthaftes Risiko im Bereich der Toxikologie, Allergie und Immunfunktion, der Fortpflanzungsmedizin und der metabolischen, physiologischen und genetischen Gesundheit.« Für die milliardenschwere internationale Agrobusiness-Branche ist dies ein empfindlicher Schlag; ganz besonders für das Unternehmen »Monsanto«, dem weltweit führenden Lieferanten von GVO-Saatgut und den entsprechenden Pflanzenschutzmitteln.

Aufgrund des großen Drucks der Öffentlichkeit hatte Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner vor Kurzem die Aussaat von MON810-Mais der Firma Monsanto in Deutschland untersagt. Leider erlaubte sie dann zwei Wochen später die Anpflanzung gentechnisch veränderter Kartoffeln. Die Bundeslandwirtschaftsministerin erklärte, Amflora, eine gentechnisch veränderte Kartoffel des großen Chemieunternehmens BASF, »stelle keine Gefahr für die Gesundheit der Menschen und die Umwelt dar«. Die Ministerin zitierte eine »eingehende Prüfung« sowie Gespräche mit Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft zur Rechtfertigung dieser unverantwortlichen Entscheidung.

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AG Pforzheim verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.04.2009 (2 C 520/08) hat das AG Pforzheim die DEVK Allgemeine Versicherung  AG zur Zahlung von  weiteren Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 703,40 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als zum Teil begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil d. BGH vom, 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde voraussetzen, dass der in Rechnung ge­stellte Tarif deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Be­rechnungen ergibt.

Danach war der dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif nicht derart überhöht, dass ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach einem anderen, güns­tigeren Tarif hätte erkundigen müssen. Abgesehen davon ist der Geschädigte auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, unter sämtlich angebote­nen Tarifen den denkbar günstigsten in Anspruch zu nehmen und eine Art „Marktfor­schung” zu betreiben.

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Hinweisbeschluss des LG Weiden zur Zurückweisung der von der DEVK Versicherung eingelegten Berufung wg. weiterer Mietwagenkosten

Mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2007 (2 S 28/07) hat das LG Weiden darauf hingewiesen,  die Berufung der DEVK Allgemeine Versicherung AG  gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückzuweisen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und sieht in dem Angebot zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges einen Wettbewerbsverstoß.

Aus den Gründen:

Die Kammer erachtet das vorliegende Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg.

Das Erstgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Mietwa­genkosten zu Recht zugesprochen, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor.

Die Kammer sieht keinen Anlass, von ihrer Auffassung, dass grundsätzlich eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen sei, abzuweichen (vgl. in 1. Instanz vorgelegtes Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10.10.2006). Dem liegt zu­grunde, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Anmietung nach einen Unfall keine hinreichende Prognosefähigkeit bezüglich des benötigten Zeitraums für die Anmietung gegeben ist, verlässliche Informationen über die voraussichtliche Repara­tur- oder Wiederbeschaffungsdauer nicht vorliegen.

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.03.2006 (8 S 1649/05) hat das LG Nürnberg-Fürth auf  die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.363,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die nach Urteilsverkündung erhobene Gehörsrüge durch die Beklagte wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Die Klägerin hat, indem sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter das Angebot der Beklagten nicht berücksichtigten und ein Ersatzfahrzeug bei der (XXX) für die Zeit vom 13.04.2004 bis zum 19.04.2004 anmieteten nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 BGB verstoßen. Mitverschulden im Sinne dieser Rechtsnorm ist gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde; dabei ist der entscheidende Abgrenzungsmaßstab der Grundsatz von Treu und Glauben (Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, § 254 BGB, Rn. 36).

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Netzfundstück: “Die Abhängigkeit unserer Justiz”

Die Abhängigkeit unserer Justiz

Fundstelle: http://www.freiewelt.ne

„Schließlich ist Deutschland inzwischen doch auch eine Demokratie”

VON NORBERT SCHLEPP, PORTA WESTFALICA (Richter am Finanzgericht Niedersachsen)

Die Auswahl der Richter

Vielfach handelt es sich dabei gleich um Ernennungen in Beförderungsämter. Ob diese Richter den Abstand haben, nach ihrem Wechsel in das Richteramt unvoreingenommen über die Akte eben jener Exekutive zu entscheiden, der sie soeben noch angehört haben, erscheint fraglich. Für den Bereich des öffentlichen Rechts ist die Tatsache, dass die vollziehende Gewalt die Richter aussucht und ernennt, geradezu skurril. Da es die Aufgabe dieser Richter ist, Bescheide der Exekutive zu überprüfen, muss man konstatieren, dass die kontrollierte Exekutive sich ihre Kontrolleure selber aussucht. Das kann nicht richtig sein! Der Einfluss der Exekutive auf die Judikative beginnt schon gleich am Anfang einer jeden Richterlaufbahn. Nach der derzeit gültigen Rechtslage werden Richter in allen Bundesländern durch die jeweiligen Justizministerien ernannt. Feste Kriterien, wer ernannt wird und wer nicht, gibt es nicht. Manchmal richtet man sich nach der Examensnote, manchmal spielen offensichtlich andere Kriterien eine Rolle. Nicht selten werden Richter ernannt, die sich bislang in einer politischen Laufbahn in der Exekutive befunden haben und diese Laufbahn mehr oder weniger freiwillig beenden

Die sachliche Beeinflussung…..

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Ein weiterer aktueller und informativer Beitrag: Wendelin Wiedekings Wundergage

Na dann, schöne Pfingsten

Virus

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LG Gera verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 01.04.2009 (1 S 165/08) hat das LG Gera die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung des Klägers zu restlichen SV-Kosten und weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 280,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht betont hinsichtlich der SV-Kosten noch einmal, dass es auf die ERFORDERLICHKEIT ankommt und und wendet bei den Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 7, 17 StVG, 823, 249 BGB weiteren Scha­densersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom xx.xx.2006 auf der X Straße in G. in Höhe eines Betrages von 280,49 € verlangen.

Eine über die von der Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren selbst zugrundegelegte Mit­haftung betreffend die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges im Umfange von 25 % hinausgehende Haftung auf Klägerseite ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gerechtfertigt. (Folgen Ausführungen zur Haftungsquote) ….

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LG Nürnberg-Fürth verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.11.2007 (8 S 7539/07) hat das LG Nürnberg-Fürth auf  die Berufung des Klägers die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.010,65 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufungen haben im vollen Umfang Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht das verunfallte Fahrzeug in die Klasse 4 eingeordnet. Zutreffend geht das Amtsgericht weiter zunächst davon aus, dass hinsichtlich der ersten Anmietung vom 08.11. -09.11.2006 ein erhöhter Tarif deshalb im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich war, da sowohl auf Grund der Eilbedürftigkeit der Anmietung als auch auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin keine Kreditkarte besitzt und ihre finanzielle Situation eine Kautionszahlung nicht erlaubte, ein günstigerer Tarif nicht zur Verfügung stand. Letzteres hatte die Beklagte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ausweislich des Protokolls vom 06.07.2007 ausdrücklich unstreitig gestellt.

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BGH zum Nutzungsersatz und dem Ersatz der Kosten für ein Interimsfahrzeug

Mit Urteil vom 10.03.2009 (VI ZR 211/08) hat der 6. Senat des BGH Stellung zur Frage des Ersatzes der fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges bezogen, wenn dem Geschädigten kein weiterer Nutzungsausfall zusteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners Nutzungsausfallentschädigung.

Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Für den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte erstattete vorprozessual die für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten. Für den zum Kauf eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum von 14 Kalendertagen mietete der Kläger einen Mietwagen. Bereits am 26. April 2005 hatte der Kläger einen PKW gekauft, der im Dezember 2005 geliefert werden sollte.

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