Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Verbraucherschutz contra Wettbewerb? – GDV-Präsident Hoenen spricht sich gegen Insolvenzsicherung, aber für maßvolle Beteiligung (2.500 Euro) der Kunden an Schäden durch Ausfall des Versicherers aus

 Insolvenzsicherung in der Schadenversicherung?

21.3.2011 – Bei der Jahrestagung des Deutschen Vereins für Versicherungs-Wissenschaft e.V. (DVfVW) sprach sich GDV-Präsident Rolf-Peter Hoenen gegen eine Insolvenzsicherung für Schaden- und Unfallversicherungen aus. Dagegen erläuterte Reinder van Dijk von Oxera die Haltung der Europäischen Kommission, wonach einem deutlich besseren Verbraucherschutz nur geringe Zusatzkosten entgegenstehen.

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Preiswerter Zusatznutzen?

Reinders kam in seinem Vortrag zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Insolvenzsicherung mit typischerweise rund 0,1 Prozent der Beitragseinnahmen sehr gering sind, weil die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz bereits durch die Rechnungslegungs-Vorschriften sowie die Versicherungsaufsicht deutlich reduziert wird.

Deshalb sei mit einer Insolvenzsicherung ein Zusatznutzen für den Verbraucher zu erreichen, der keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Aus diesem Grund hat sich die EU-Kommission dafür ausgesprochen, in einer neuen Richtlinie Insolvenzsicherungs-Systeme (IGS = Insurance Guarantee Schemes) sowohl für die Lebens- als auch die Nichtlebensversicherung zu verlangen.

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Die neue Vielfalt der mobilen Notfallhilfen

Quelle: Autohaus Online vom 18.03.2011

In einem aktuellen Bericht verweist das Online-Magazin “VersicherungsJournal” auf einen eindeutigen Trend: Das Marktforschungs-Unternehmen Heute und Morgen GmbH habe im vergangenen Jahr herausgefunden, dass Besitzer von Multimedia-Handys (Smartphones) auch großes Interesse an Anwendungen mit Versicherungsbezug hätten. Insbesondere wünschten sich die Benutzer mobile Unterstützung im Bereich Notruf und Pannenhilfe. Schaut man dann einmal auf die Webseiten von deutschen Versicherern fällt auf: Immer mehr Assekuranzen bieten umfangreiche Anwendungen für iPhone und Co., mittlerweile sogar für Handys mit dem Betriebssystem Google Android (z. B. Smartphones von Samsung, LG, Motorola, Sony). Die Funktionen der Apps sind meist ähnlich angelegt. Der Nutzer kann beispielsweise wichtige Notrufnummern oder Hotlines abrufen, Online-Schadenmeldungen vor Ort tätigen oder sich per Unfallratgeber Tipps zum richtigen Verhalten am Unfallort herunterladen.

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Siehe auch: Ab sofort gibt es Pakoo auch für Android-Smartphones

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BVSK*(AUDATEX+AUTOonline)=GDV?

Audatex und BVSK weiten Kooperation aus

Audatex Deutschland und der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) werden künftig auch im Rahmen der weiteren Produktentwicklung ihre Zusammenarbeit intensivieren und eine gemeinsame Arbeitsplattform schaffen. Dies bestätigten jetzt die beiden Kooperationspartner gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager.

Gemeinsame Arbeitsplattform

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Hier erfolgte unter anderem bereits die Einbindung von AudaCar und C@risma. Des Weiteren soll eine Ankopplung des BVSK an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über AudaNet erfolgen. Schließlich wird gemeinsam an Lösungen für ein ein internes Qualitäts-Management nach Vorgaben des BVSK/accidens AG gearbeitet.

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VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen – „Einbahnstraße “Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und – Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

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Nach fiktiver Kfz-Schadenabrechnung folgt der Eintrag ins HIS

Quelle: n-tv

Fast jeder Versicherer ist mit im Boot, wenn es um Einträge in die HIS-Datei geht – so zumindest kann man es heute bei n-tv nachlesen. Wem jedoch war bisher bekannt, dass auch eine fiktive Kfz-Schadenabrechnung einen Eintrag in die sogenannte “Schwarze Liste” nach sich zieht.

Vor dem Hintergrund, dass die Versicherer jeden Betroffenen über einen entsprechenden Eintrag zu informieren haben – wer kann Angaben dazu machen, ob dies von den Versicherern auch tatsächlich so umgesetzt wird bzw. wurde?

Auf der schwarzen Liste

Wenn kein Versicherer Sie will

Der Versicherer hat Ihnen gekündigt. Macht nichts, denken Sie. Versicherungen sind eh alles Halsabschneider und davon gibt es schließlich genug. Doch was ist, wenn Sie plötzlich keine Versicherung mehr als Kunde haben will? Das könnte an der schwarzen Liste liegen.

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Banken- und Versichereraufsicht – drei Schritte vor – vier zurück?!

Quelle: Frankfurter Rundschau

Noch bevor das neue europäische Überwachungssystem für die Finanzmärkte so richtig ausreifen kann, wird es mit dem Versicherer-Lobby-Virus geimpft.

Eiopa

Eine neue Dimension

In Frankfurt wird die Eiopa gegründet, eine der drei neuen Institutionén zur europäischen Finanzmarktaufsicht. Die Eiopa wird zukünftig den Markt für Versicherungen und betriebliche Pensionsfonds beaufsichtigen.

Laut Frankfurter Rundschau

…… sei mit Eiopa nun eine Institution geschaffen worden, die für alle verbindliche Entscheidungen treffen könne. Dies betreffe etwa neue Standards oder das Verbot gefährlicher Produkte. Auch könne Eiopa einzelnen Versicherungsunternehmen direkt Instruktionen geben, falls sie gegen europäisches Recht verstoßen und die nationalen Aufseher nicht aktiv werden.

Kontrolle, Aufsicht, Verbote – etwas womit sich der Präsident des GDV im Bezug auf die Assekuranz niemals anzufreunden vermag?

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“Rückschau: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen” – Gesetzgeber muss Rechtsschutzlücke schließen ….

…. so die Forderung von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, nachzulesen unter:

Rückschau: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen

Quelle: DasErste.de

Laut Beitrag haben Lebensversicherer allein im Jahr 2009  7  Grundsatzurteile mit einem Gesamtwert von geschätzten 40 Mrd. Euro Rückzahlungsanspruch ihrer Kunden verhindert.  Auch Karl-Heinz Seiffert Bundesrichter a.D. bemängelt die Vorgehensweise von HUK-Coburg, Hamburg Mannheimer und Co. Sieht er ja die Hauptaufgabe des Bundesgerichtshofes darin, umstrittene Rechtsfragen durch Grundsatzurteile zu klären und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen.

Mögliche Abhilfe

In jedem Fall aber sind die Versicherten die Leidtragenden, wenn es keine Grundsatzurteile mehr gibt, auf die sie sich berufen können. Professor Schwintowski von der Humboldtuniversität in Berlin hält den Zustand sogar für verfassungswidrig. Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Juristische Fakultät, Humboldt-Universität, Berlin: “Nach meiner Meinung haben wir es hier mit einer Rechtsschutzlücke zu tun. Der Anspruch der Bürger auf effektiven Rechtsschutz ergibt sich aus Artikel 19 unseres Grundgesetzes, der läuft aber leer, weil die Parteien den Rechtsstreit einfach erledigen und man nicht erfährt, wie die Begründung dafür ist. Dieser Missstand sollte nach meiner Meinung dadurch behoben werden, dass man entweder beim Bundesverfassungsgericht klärt, dass es so nicht weitergeht, oder aber, was auch noch besser wäre, der Gesetzgeber schreibt in unsere Zivilprozessordnung hinein, dass der Bundesgerichtshof in diesen Fällen eine Begründung dafür abgibt, warum er den Fall so entscheiden wollte, wie er es dann nicht durfte.” Dann hätten viele Versicherte wieder eine Basis, um bei Streitigkeiten mit ihrem Versicherer ihre Ansprüche einzufordern.

Den ganzen Beitrag lesen: >>>>>>>>>

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Qualifizierte (Miss)Bildung an der Uni Bremen mit Zertifikat der Kraftfahrzeug-Versicherer?!!

“Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Geschädigte Vertragspartner der Werkstatt ist.”

und

“Die Werkstatt ergreift alle Maßnahmen nur im Auftrag der Kunden.”

Kosten senken

Voraussetzung und Standard für eine zügige Schadenabwicklung ist die elektronische Übermittlung einer EDV-gestützten Kalkulation mit angehefteten, digitalen Bildern vom Schaden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich der Geschädigte Vertragspartner der Werkstatt ist. Der Karosseriebetrieb ist daher den schadenrechtlichen zulässigen Wünschen des Kunden verpflichtet. So soll eine Reparatursteuerung seitens der Versicherung weitgehend verhindert werden.

Der Kunde hat

das Recht auf
freie Werkstattwahl,

das Recht auf ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen

und das Recht einen Anwalt

einzuschalten. Nutzungsausfall, Wertminderung
und weitere Ansprüche werden
nicht eingeschränkt. Die Werkstatt ergreift
alle Maßnahmen nur im Auftrag der Kunden.

Quelle: kfz-betrieb (vogel-medien) 9/2000

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Bundeskanzlerin zeigt Verständnis für die Sorgen und Probleme der Versicherungswirtschaft

“… 555.000 Erwerbstätigen …”

” … Umsatz jährlich 200 Milliarden Euro … “

” … Kapitalanlagen in Höhe von rund 1,2 Billionen Euro …”

“Daran sieht man also auch, welche Werte Ihnen anvertraut sind.”

Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel anlässlich der Jahrestagung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 18. November

Do, 18.11.2010

in Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,

lieber Herr Hoenen,

meine Damen und Herren,

ich bin sehr gerne Ihrer Einladung gefolgt. Ich sage Ihnen, die Sie ja das Versichern zu Ihrem Geschäft oder zu Ihrem Geschäftsmodell zählen, dass die Sorgen und Probleme, die Sie haben, bei uns sehr wohl auf offene Ohren stoßen. Ich werde später noch einmal darauf zu sprechen kommen. Ich möchte Ihnen, Herr Hoenen, aber zuerst einmal ganz herzlich zu Ihrer Wiederwahl als Präsident des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gratulieren. Herzlichen Glückwunsch, alles Gute und auf gute Zusammenarbeit. An Ihren einführenden Worten hat man eben auch gemerkt, dass der Verband bei Ihnen in guten Händen ist. Er ist eine kraftvolle Interessenvertretung und ein geschätzter Gesprächspartner auch für die Ministerien der Bundesregierung und für uns im Kanzleramt.

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Herzlichen Dank und Ihnen allen alles Gute.

Quelle: DIE BUNDESREGIERUNG, alles lesen   >>>>>>

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Das BVerfG, AZ: 2 BvR 152/01 vom 14.12.2001, zur Frage des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Versicherer schließen Verträge mit Sachverständigen/Organisationen, mit Reparaturwerkstätten, mit Dienstleistern wie den sogenannten Prüffirmen und mit diversen Restwertbörsen. Vertragsinhalt ist regelmäßig der Umgang, sprich die Weitergabe sensibler Daten  Unfallgeschädigter im Kasko- und Haftpflichtschadenbereich.  Die Fütterung der HIS-Datei zudem mit Unfallzeugen, mit negativ entschiedener  Anträge betreffend Berufsunfähigkeitsversicherungen incl. gesundheitlicher Einschränkungen der Interessenten als auch die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung dienen ausschließlich den Begehrlichkeiten von Versicherern. Laut Pressemitteilungen beträgt das Datenvolumen der HIS-Datei, auf welches allein die Mitglieder des Gesamtverbandes zugreifen können, bis zu 10 Millionen Einträgen.

Und wer die VKU 10/2010 schon aufgeschlagen hat, dem ist der Artikel: “Unfalldatenspeicherung in Europa – die Veronica-Projekte 2004 bis 2009″ sicher nicht entgangen. Sobald es erst mal gespeicherte Unfalldaten gibt, wird die Assekuranz Mittel und Wege finden, sich auch dieser zu bedienen.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich das Bundesverfassungsgericht – somit interessanterweise, weil meines Erachtens auf obige Sachverhalte übertragbar – auseinander zu setzten hatte, betrifft das Geheimhaltungsinteresse des Versicherungsnehmers bei der Mitteilung von Prämienrückständen an Dritte durch den Versicherer.

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