Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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Das Landgericht Stuttgart, konkret die 5. Zivilkammer, weist Berufung der WGV Versicherung zurück

Die Vorgeschichte:

Mit Urteil vom 28.04.2009 41 C 1775/08 wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz aus einem Unfall vom 16.11.2007, bestehend aus Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht  sowie angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, zu erstatten. Hiergegen legte die WGV Berufung ein.

Die 26. Zivilkammer des LG Stuttgart hatte sich ebenfalls mit dem hier gegenständichen Unfallgeschehen zu befassen. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des bezifferten Schadensumfanges gegenüber dem Geschädigten durch die WGV urteilte das Gericht unter dem AZ: 26 0 168/08 bereits am 25.07.2008 wie folgt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.312,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EURO 10.135,- seit dem 05.03.2008 und aus EURO 177,- seit dem 17.06.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.

Mit Datum vom 20. Januar 2010 war dann auch das Landgericht Stuttgart (Geschäftsnummer: 5 S 124/09) zu einem – mithin eindeutigen – Ergebnis gelangt:

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“Rating Deutsche Autoversicherer” – “Die Prämie schlug dabei mit 50 Prozent am deutlichsten zu Buche.”

Wessen Brot ich ess – dessen Lied ich sing?

Oder wie wäre es sonst zu erklären, dass die HUK – Coburg  in all ihren Variationen das “Rating Deutsche Autoversicherer” anführt bzw. mit anführt? Wenn zu 50 % die Prämienhöhe der Versicherer für das Ergebnis des Ratings ausschlaggebend war, bleibt die Frage nach der Bewertung  des Regulierungsverhaltens der einzelnen (Billig)Versicherer  im Schadensfall  seitens des MAP-Reports jedoch unbeantwortet.

Wo würde z. B. die HUK-Coburg, die DEVK, der HDI und die WGV stehen, wäre innerhalb der  Studie  die Anzahl der Anspruchsteller ermittelt worden, welche nur aufgrund eines geführten Prozesses umfassenden  Schadensersatz erlagen konnten?  Auch die Anzahl der  negativ für den jeweiligen Versicherer ergangen Urteile wäre aus Verbrauchersicht ein notwendiges, da aufschlussreiches Kriterium der Studie gewesen. Eine Analyse z.B. der bei CH geführten Urteilslisten hätte zur Objektivität des Ratings beigetragen können.

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Läuft die Allianz “Unter falscher Flagge” in die Kfz-Werkstätten ein ?

Das aktive Schadenmanagement am Beispiel des Allianz-Fair-Play Konzepts, beleuchtet  durch Rechtsanwalt Werner Dory, Christophstr. 1, 73033 Göppingen. In der Zeitschrift “Der Verkehrsanwalt”, Ausgabe 3/2009, S. 92 ff. gibt es einen bemerkenswerten Aufsatz mit dem Titel

    Unter falscher Flagge    

den wir, mit freundlicher Genehmigung durch Herrn RA Dory, den Lesern von Captain-HUK hiermit zur Verfügung stellen.

Unter falscher Flagge

Das Allianz Fairplay-Konzept und andere Schadenmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft in Theorie und Praxis.

Mit großen Worten und erheblichem Werbeaufwand versucht sich die Allianz mit ihrem Allianz Fairplay-System als Interessenvertreter der Versichertengemeinschaft, der Verbraucher und ihrer Rechte darzustellen. Bei näherer Analyse  stellt dieses Fairplay-Konzept nichts anderes als eine fortgeschrittene Variante der hinlänglich bekannten Schadensmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft dar. Im Endeffekt wird versucht, über diese Schadenmanagementsysteme, das deutsche Schadensrecht auszuhöhlen und im Regulierungsbereich französische Verhältnisse zu schaffen. Zur Erreichung dieses Zieles ist es erforderlich, Störfaktoren, wie unabhängige Sachverständige und freie Rechtsanwälte, im Schadensregulierungsbereich auszuschalten und zwar ausschließlich mit dem Ziel der Gewinnmaximierung zu Gunsten der Versicherungswirtschaft. Somit stellt das Allianz Fairplay-Konzept – ebenso wie die anderen Schadensmanagementsysteme der Versicherungswirtschaft – nichts anderes  als einen Großangriff der Versicherungswirtschaft auf das deutsche Schadensrecht und die Verbraucherrechte dar.

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SSH vereinbart Kooperation mit net.casion AG

Quelle: AUTOHAUS online vom 24.07.2009

Die Nachricht ist brandaktuell und eröffnet zweifelsfrei der in Unterhaching bei München ansässigen net.casion AG neue Chancen in einem heiß umkämpften Markt: Als Betreiberin der Restwertbörse car.casion wurde sie jetzt von den WGV Versicherungen in Stuttgart ausdrücklich als weitere Plattform “gewünscht”, wie es Michael Jänchen, Technischer Leiter der Schaden-Schnell-Hilfe GmbH (Hamburg), in einem entsprechenden Rundschreiben an sämtliche SSH-Partner formulierte.

Hintergrund: Der langjährige SSH-Unionsversicherer WGV hat sich dazu entschieden, ab sofort alle begutachteten Unfallschäden nicht mehr “nur” in zwei, sondern gleichzeitig in drei Restwertbörsen einzustellen, um im jeweiligen Einzelfall aus dem für ihn besten Angebot der Unfallwagenhändler (Restwertaufkäufer) wählen zu können. Je mehr an Restwert ein Versicherer letztlich aus dem eingestellten Angebot herausholen kann (in der Regel sind dies wirtschaftliche Totalschäden), umso geringer ist sein tatsächlicher Eigenaufwand bei der Regulierung des Schadens…..

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AG Pforzheim verurteilt WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.06.2009 (2 C 507/08) hat das AG Pforzheim  die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.768,70 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen. Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07).

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Das AG Stuttgart erteilt im SV-Honorar-Prozess der WGV Versicherung eine Absage

Mit Urteil vom 28.04.2009 (41 C 1775/08) wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die Positionen Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Das SV-Honorar wollte die WGV nicht ausgleichen, da man dort der Meinung war, der Sachverständige habe den Restwert nicht richtig ermittelt, indem keine Werte aus der Restwertbörse im Gutachten berücksichtigt wurden. Mit Hinweis auf das BGH-Urteil VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 hat das Gericht den Rechtsvorstellungen der WGV eine klare Absage erteilt.

Der unterlegene Versicherer mag dem (noch) nicht folgen und legte Berufung gegen das ergangene Urteil ein, sodass dieses bisher nicht rechtskräftig ist. Trotz des  Hinweises des AG Richters auf die höchstrichterliche Rechtssprechung muss sich  somit die nächste Instanz mit dem eigentlich erledigten Rechtsstreit  nochmals befassen.  

Aus den Gründen (schriftliches Verfahren):

1. Die Beklagte  wird verurteilt, an den Kläger 1.350,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 € zu bezahlen.

Hinsichtlich der übrigen Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.350 €

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AG Bayreuth verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.04.2009 (3 C 13/09) hat das AG Bayreuth die  WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 522,75 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.

Die Beklagte schuldet dem Kläger den Ersatz weiterer Mietwagenkosten  nach S 7 Abs. 1 StVO, 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 522,75 EUR.

Hierbei ist zwischen den Parteien die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 01.04.2008 unstreitig.

Dem Kläger stehen gem. § 249 BGB Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.463,27. EUR zu, worauf 940,52 EüR bezahlt wurden und der Differenzbetrag mit der Klage zuzusprechen war.

Hierbei legt das Gericht den  “Schwacketarif” zu Grunde, nachdem der Beklagte die Erforderlichkeit des gewählten Tarifs bzw. dass ein anderer als der gewählte nicht zugänglich war, nicht dargelegt hat.

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LG Aachen verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.01.2009 (2 S 206/08) hat das LG Aachen die  WGV Schwäbische Allgemeine Versicherung AG in der Berufung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 589,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.  Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
Von den in formeller Hinsicht unbedenklichen Rechtsmitteln hat lediglich die Berufung der Beklagten in der Sache teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang der Zurückweisung unterliegen muss.

Die Beklagte kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, das Amtsgericht habe der Ermittlung der Mietwagenkosten nicht die Schwacke-Liste 2006 zugrunde legen dürfen, weil diese keine geeignete Schätzgrundlage darstelle. Der Kläger macht im vorliegenden Fall keine fiktiven Kosten, sondern die ihm konkret entstandenen Mietwagenkosten geltend, die die durchschnittlichen Mietwagenpreise nach der Schwacke-Liste 2006 unterschreiten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln, der sich die Kammer anschließt, ist die Schwacke-Liste grundsätzlich als geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzusehen (vgl. BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln, Urteil vom 18.März 2008 – 15 U 145/07 -).

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Kann ein Reparaturbetrieb in die Hersteller-Garantie eintreten?

Der WGV-Kraftfahrthaftpflichtversicherer und der Internetauftritt  “Das WFV Schaden-Service-Paket”  für Kaskokunden als auch für den Haftpflichtgeschädigten, letzteres nachzulesen hier: Kfz Schadenservice Haftpflicht

Im Gegensatz zum WWW, wo der Versicherer wohl eher  Zurückhaltung übt,  lesen sich die Schreiben an die Unfallopferadresse  wie folgt:

Sehr geehrte/r  XXXXX
das bei uns versicherte Fahrzeug ist an einem Unfall beteiligt.
Bitte rufen Sie uns, sofern noch nicht geschehen, unter oben genannter Servicenummer an, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen können.
Gegebenenfalls werden wir einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Schadens beauftragen.
Bitte helfen Sie uns und geben Sie immer die oben genannte Schadennummer an.
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Wir haben das Passende für Sie; unser WGV-Reparatur-Service-Paket!
Bei Reparatur in einer WGV-Partnerwerkstatt vermitteln wir Ihnen folgende Leistungen:
- Wir suchen Ihnen eine qualifizierte Fachwerkstatt in Ihrer unmittelbaren Nähe.
- Sie werden sofort von der Fachwerkstatt angerufen und können einen Reparaturtermin vereinbaren.
- Ihr Fahrzeug wird bei Ihnen abgeholt und nach der Reparatur wieder zurückgebracht.
- Ihr Fahrzeug wird innen und außen gereinigt.
- Sie erhalten von der Fachwerkstatt eine erweiterte Garantie auf 6 Jahre auf alle ausgeführten Arbeiten und erforderlichenfalls Eintritt in die Herstellergarantie.
- Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie Nutzungsausfall oder wir vermitteln Ihnen kostenlos einen Mietwagen.

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