Mit Datum vom 15.09.2011 (93 C 4420/10) hat das AG Halle die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG im Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitgegenständlich sind nur die (restlichen) Mietwagenkosten. Diese muss die Beklagte größtenteils aber ebenfalls übernehmen.
Das Gericht übt sein ihm gemäß § 287 ZPO zugewiesenes Ermessen bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten dahingehend aus, dass es der überzeugenden Entscheidung des OLG Dresden vom 29. Juni 2009 (Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris) folgt. Nach dieser Entscheidung ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Anmietung eines Fahrzeuges im Reparaturzeitraum beabsichtigt, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt.