Auch nach dem sogenannten Eurogarant-Urteil des BGH vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 – stellen die von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen vorgelegten Prüfberichte der verschiedenen Prüfdienstleister die Untergerichte vor Entscheidungen, ob die in den Prüfberichten aufgeführten Kriterien für eine Verweisung des Geschädigten auf die günstigeren Stundensätze der Alternativwerkstatt ausreichend sind oder nicht. So musste auch die Amtsrichterin der 131. Zivilprozessabteilung des AG Koblenz darüber entscheiden, ob der geschädigte Kfz-Eigentümer eines neun Jahre alten Mercedes-Benz-Pkw, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnen wollte, auf eine von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannte freie Werkstatt verwiesen werden konnte. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hatte in seinem Schadensgutachten Netto-Reparaturkosten von 2.427,30 € sowie eine Wertminderung von 120,– angenommen, wobei er die Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Vertragswerkstatt in Koblenz zugrunde gelegt hat. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die Reparaturkosten um 793,50 €, wobei sie die niedrigeren Stundensätze der freien Werkstatt zugrunde gelegt hat. Weitere Kürzungen erfolgten mit Hinweis auf den Reparaturweg. Auch die geltend gemachte Wertminderung wurde von der Beklagten nicht anerkannt. Der geschädigte Kfz-Eigentümer klagte den Differenzbetrag ein und hatte überwiegend Erfolg. Hinsichtlich der Frage des Reparaturweges hat das Gericht Beweis erhoben durch das Gutachten eines Gerichtssachverständigen. Nachfolgend das bemerkenswerte Urteil der Amtsrichterin der 131. Zivilabteilung des AG Koblenz vom 4.11.2010 zu der Frage der Verweisung und der behaupteten Gleichwertigkeit:
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