“KÜS erteilt der Eigenüberwachung der Überwacher eine endgültige Absage”

KÜS erteilt der Eigenüberwachung der Überwacher eine endgültige Absage

(17.09.2010)

Das Thema war so brandaktuell, dass es am Dienstag nicht einmal auf der Tagesordnung der KÜS-Pressekonferenz stand und auch Unternehmenssprecher Hans-Georg Marmit noch keine Zeit gefunden hatte, um eine offizielle Presseverlautbarung zu verfassen: KÜS-Geschäftsführer Dipl.-Ing. Peter Schuler umschrieb es eingangs seiner Rede deshalb allgemein zunächst mit „Qualitätsoffensive der KÜS“. Im Kern der Sache schließlich liegt aber eine Menge an Brisanz, die Schuler erst zum Ende der Pressekonferenz auf Nachfrage aus dem Journalisten-Auditorium endgültig auflöste, als er danach gefragt wurde, was denn andere Prüforganisationen auf diesem Gebiet tun würden.

Ohne den „Verein für Qualitätsmanagement in der Fahrzeugüberwachung e.V.“ dabei namentlich zu nennen, sprach er davon, dass „Wettbewerber einen Qualitätsverein gegründet haben, um gleiche Maßnahmen durchzuführen“. In der Öffentlichkeit würde gerne kolportiert, so Schuler, „dass die KÜS hier ausgetreten sei“. Das sei aber nicht der Fall, da die KÜS „dort noch nie Mitglied“ gewesen sei. Den Grund dafür nannte er mit offenen, deutlichen Worten: „Weil wir uns einer derartigen, zentralen Stelle verweigern und weil wir der Meinung sind, dass es Kartell- und Datenschutzbedenken gibt, die durch Nachfragen des Bundeskartellamtes auch nachgewiesen sind. Und zum Dritten, weil ich für die Freiheit, Unabhängigkeit und Neutralität der KÜS-Partner eintrete und sage: Wir wollen uns hier nicht unseren Wettbewerbern unterwerfen.“

Quelle:  AUTOHAUS online,  alles lesen: >>>>>>>>>

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Einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen die Allianz Vers. wg. Verletzung des Urheberrechts (310 O 86/10 vom 04.03.2010)

Mit Beschluß vom 04.03.2010 wurde es der Allianz Versicherung durch das Landgericht Hamburg (310 O 86/10) – unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft – verboten, die Lichtbilder des Kfz-Sachverständigen in eine Restwertbörse (AutoOnline u.A.) einzustellen. Konkreter Verletzer war der externe „Dienstleister“ ControlExpert. Die Kostenlast wurde beiden Parteien anteilig auferlegt, da der Sachverständige zuerst noch einen Verstoß gegen das Markenrecht geltend machen wollte, jedoch, nach einem Hinweis des Gerichts, der Antrag in diesem  Punkt zurück genommen wurde.

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 10

310 O 86/10

BESCHLUSS

vom 4.3.2010

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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Beschluss des AG Leipzig (113 C 9226/09 vom 15.12.2009): Nach Erledigung des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar der HUK Coburg auferlegt

Mit Beschluss vom 15.12.2009 (113 C 9226/09) wurden der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten des Verfahrens um das Sachverständigenhonorar auferlegt, nachdem die HUK die Forderung anerkannt hatte.

….wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 15.12.2009 durch Richter am Amtsgericht …  folgenden

BESCHLUSS

1.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, § 91 a ZPO.

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AG Hamburg-St. Georg verneint Verweisung auf Preise der freien Werkstätten wegen unzureichender Darlegung der Gleichwertigkeit mit Urteil vom 13.8.2010 [ 913 C 71/10 ].

Die Amtsrichterin der Zivilprozessabteilung 913 C des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg hat mit bemerkenswertem Urteil die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der freien Werkstätten im Raum Hamburg wegen fehlender ausreichender Darlegung der Beklagten verneint. Damit betont die Hamburger Amtsrichterin die vom BGH vorgegebene Darlegungspflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers.  Insoweit war der Geschädigte berechtigt, seinen (fiktiven) Unfallschaden auf der Basis der im Schadensgutachten angegebenen Stundenverrechnungssätze der Markenfachwerkstatt abzurechnen. Nachfolgend gebe ich das bemerkenswerte Urteil aus Hamburg-St. Georg der interessierten Leserschaft bekannt:

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

– 913 C 71/10 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Erfolgreiche Klage des Kfz-Sachverständigen am AG Geislingen gegen die HUK Coburg, AZ: 3 C 306/10, unter Bezugnahme der Sicherungsabtretungserklärung

Nachdem der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Versicherung sich, laut eigener Aussage, die Zahlungsaufforderung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an den Badspiegel heftet, damit er morgens etwas zu lachen hat, musste  der Kläger das Amtsgericht Geislingen bemühen. Unter  der Geschäftsnummer 3 C 306/10 erging sodann am 26.08.2010 das nachstehende Urteil, das wohl nicht unbedingt zur weiteren Erheiterung des HUK-Versicherungsnehmers beigetragen hat.

Das Gericht urteilte im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 482,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.3.2010 zu bezahlen, abzüglich am 15.07.2010 gezahlter Euro 189,50.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 40,95 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Pirmasens verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.8.2010 [ 2 C 128/10 ].

Der Amtsrichter der 2. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Pirmasens hat mit Urteil vom 11.8.2010 die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG aus abgetretenem Recht verurteilt, restlichen Schadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen, wobei sich das Gericht zur Orientierung auf die BVSK-Honorarbefragung gestützt hat. Nachfolgend das Urteil des AG Pirmasens:

Aktenzeichen: 2 C 128/10

Amtsgericht

Pirmasens

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit … ,

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:

gegen

HUK-Coburg Allg. Haftpflichtvers. AG.

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AG Bernau verurteilt HUK-Coburg mit Urt. vom 2.8.2010 [ 10 C 515/10 (021) ] aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Bernau hat mit Urteil vom 2.8.2010 – 10 C 515/10 (021) – die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht  zu zahlen. Die Amtsrichterin griff zur Prüfung der Üblichkeit auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zurück. Nachstehend das Urteil aus Bernau:

Amtsgericht Bernau

Im Namen des Volkes Urteil

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigt:

gegen

HUK 24 AG, vertr. d. d. HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Querstr. 16, 04097 Leipzig

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DEVK akzeptiert VKS-Honorarumfrage.

Die DEVK hat die Rechtsfolgen des Urteils des X. Zivilsenates des BGH vom 10.10.2006 – X ZR 42/06 – (CH hat darüber berichtet) richtig erkannt und umgesetzt. Üblich ist danach nicht ein bestimmter, fester Betrag, wie er beispielsweise aus dem BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsergebnis hervorgeht, sondern bei den Gutachterkosten üblich sind Bandbreiten, wie sie aus Honorarumfragen von Berufsverbänden hervorheben. Versicherungen können demnach, wenn sie Gutachterkosten prüfen möchten, obwohl nach BGH eine Preiskontrolle eigentlich untersagt ist, auf die Honorarumfragen des VKS bgh-konform abheben und prüfen, ob sich die einzelnen Rechnungsansätze bei dem Grundhonorar, das sich BGH-konform in Relation zum Gegenstandswert orientieren kann, bzw. bei den einzelnen Nebenkostenpositionen innerhalb der Honorarbandbreite halten oder ob die einzelnen Ansätze dies Honorarbandbreite überschreiten.

Die Regulierungspraxis kann davon ausgehen, dass sie sich bgh-konform verhält, wenn Gutachterkosten abgerechnet werden, die sich innerhalb des Rahmens der Honorarerhebungen von Sachverständigenverbänden bewegen.

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Kosten der Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers sind erstattungsfähiger Schaden

Aus den Urteilsgründen des Amtsgerichts Gronau vom 09.08.2010 Az: 11 C 47/08:

…V.
Die Klägerin kann von den Bekl. gem. § 7 StVO, 115 VVG , 823, 249 BGB die Freistellung bezüglich der Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 124,36 € verlangen.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 127, 348).

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer. Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war (BGH NJW 2006, 1065).

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.8.2010 [12 C 454/09].

Die Amtsrichterin der 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Coburg kommt in einem Sachverständigenkostenprozess ganz ohne BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsübereinkunft aus! Nachfolgend gebe ich das Urteil der geneigten Leserschaft bekannt:

Amtsgericht Coburg

Az.: 12 C 454/09

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadensersatzes

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 25.08.2010 auf Grund des Sachstands vom 04.08.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

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Lehrvorführung bei der Automechanika frei nach “Kostenlos der Werkstatt die Rechnung halbiert?” und wie verlogen? “Oh Jammer”!?

Die Plattform Autohaus online informiert wie folgt:

Werbas und ControlExpert bieten Schnittstelle zu Versicherern und Flotten

(10.09.2010)

Das im baden-württembergischen Holzgerlingen ansässige Softwarehaus Werbas AG und der Langenfelder Prozessdienstleister ControlExpert (CE) haben eine enge Zusammenarbeit vereinbart. Das bestätigten Werbas-Vorstand Harald Pfau und CE-Geschäftsführer Gerhard Witte auf Anfrage von AUTOHAUS-Schaden§manager heute auch offiziell. Erster Schwerpunkt der Zusammenarbeit beider Unternehmen ist die Optimierung der Kommunikation von Werkstätten mit Versicherungen und Flottenbetreibern. „Zwar gehört dieses Thema längst zum Alltag vieler Werkstätten“, so Witte. Die Zusammenarbeit der Werbas AG mit der ControlExpert GmbH werde diese Kommunikation – und zwar nun direkt aus der Werbas-Anwendung heraus – für eine Werkstatt aber „deutlich vereinfachen“.

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AG Neubrandenburg spricht sich auch gegen BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsergebnis aus ( Urteil vom 30.7.2010 – 5 C 50/10 – ).

Wieder ein Urteil für die noch anzulegende Urteilsliste“ BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsergebnis kein Maßstab“. Die Amtsrichterin der 5. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Neubrandenburg sieht in ihrem Urteil vom 30.7.2010 – 5 C 50/10 – das Gesprächsergebnis der HUK-Coburg mit dem BVSK als nicht maßgeblichen Orientierungsmaßstab an und orientiert sich an der Honorarbefragung. Jetzt entscheiden immer mehr Richter/innen gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg. Nachfolgend das Urteil  des AG Neubrandenburg:

Amtsgericht Neubrandenburg

5 C 50/10

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Lohmühlenweg 01, 18057 Rostock

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