Mit Urteil vom 06.05.2010 (3 C 84/10) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 EUR zu .-..(§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 249 BGB) .
Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.).