Mit Urteil vom 06.05.2010 (19 C 260/09) hat das AG Nettetal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 858,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat teilweise Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Unfallopfers A. unstreitig ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zu, die diesem aufgrund des Unfalles vom xx.xx.2008 in voller Höhe entstanden sind. Gemäß § 249 BGB und der ständigen Rechtsprechung des BGH (vergleiche unter anderen BGH NJW 2008, 1529) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Wiederherstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.