AG Nettetal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (19 C 260/09 vom 06.05.2010)

Mit Urteil vom 06.05.2010 (19 C 260/09) hat das AG Nettetal die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 858,99 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat teilweise Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des Unfallopfers A. unstreitig ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden zu, die diesem aufgrund des Unfalles vom xx.xx.2008 in voller Höhe entstanden  sind.   Gemäß § 249 BGB und der ständigen Rechtsprechung des BGH (vergleiche unter anderen BGH NJW 2008, 1529) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Wiederherstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten beanspruchen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch  in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.

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Rettet die Restwertbörsen !

So oder so ähnlich könnte man den Inhalt des letzten Rundschreibens des BVSK zum Thema Urheberrecht werten? Inhaltlich  geht es hierbei um das aktuelle Urteil des BGH (I ZR 68/08 vom 29.04.2010) zum Urheberrecht von Lichtbildern des Kfz-Sachverständigen. Eine eindeutige BGH-Entscheidung zu Gunsten aller freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Beim BVSK ist man offensichtlich anderer Meinung. Hier die Interpretation des BVSK gemäß Rundschreiben 08/2010 vom Juni 2010 nebst „Lösungsansätzen“:

2. Urheberrecht an Lichtbildern

…..

Wir haben bzw. werden in den nächsten Tagen die Betreiber der Restwertbörsen über die – aus unserer Sicht – sich aus der Entscheidung ergebenen Konsequenzen informieren.

Die Entscheidung darf jedoch nicht einseitig als Vorteil für die Sachverständigen gewertet werden. Gesehen werden muss auch, dass trotz dieser Entscheidung die Haftpflichtversicherer mit Sicherheit nicht aufhören werden, Gutachten auch hinsichtlich der Restwerte über Restwertbörsen zu überprüfen. Der Aufwand für den Versicherer wird höher, damit besteht die große Gefahr, dass die Regulierung zulasten des Geschädigten verzögert wird, was letztlich natürlich zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen ist, dem man die Schuld für die Verzögerung der Regulierung zuschieben wird.

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Das AG Kelheim verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 25.02.2010 (2 C 1016/09) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Kelheim zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Selbst in einem kurzen Urteil kann es Fehler geben. Auch hier wurde wieder die Angemessenheit des SV-Honorars im Schadensersatzprozess geprüft; darüber hinaus durch die Einholung eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens? Nachdem das Gericht im Nachhinein (ex post) wohl nicht in der Lage war, die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars, unter Vorlage der Rechnung, selbst zu beurteilen, dürfte dies für den Geschädigten bei Auftagserteilung (ex ante) – ohne Rechnungsvorlage – erst recht nicht möglich gewesen sein.
Will heißen: Wenn ein Gericht zur Prüfung der Angemessenheit des SV-Honorars auch nur an die Einholung eines Honorar-Gutachtens denkt, ist die Frage, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung einen Fehler (Auswahlverschulden) gemacht haben könnte, schon in sich beantwortet.
Die Alternative hierzu wäre: jeder Geschädigte erhält künftig – zu Kostenlasten des Schädigers – das Recht, vor Auftragserteilung eines Schadensgutachtens zuerst ein Gutachten zur Angemessenheit der jeweiligen örtlichen SV-Honorare einzuholen.
Für das Ergebnis trotzdem vielen Dank nach Kelheim.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2009 zu zahlen.

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Kostenbeschluss des AG Bremervörde: Bruderhilfe trägt Kostenlast nach Anerkenntnis des Sachverständigenhonorars (5 C 403/09 vom 14.12.2009)

Mit Beschluss vom 14.12.2009 (5 C 403/09) wurden der Bruderhilfe Sachversicherung AG durch das Amtsgericht Bremervörde die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem die Bruderhilfe das eingeklagte Sachverständigenhonorar vollständig anerkannt hatte. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Beschluss

In dem Rechtsstreit Sachverständigenbüro …

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung AG Abt. Kraftschaden …

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 79,31 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht nach billigem Ermessen und dem bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

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Das AG Nürnberg mit einem kuriosen Urteil zum Thema Sachverständigenhonorar/HUK-Coburg (23 C 440/10 vom 12.05.2010)

Mit Entscheidung vom 12.05.2010 (23 C 440/10) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (netto) verurteilt. Die Mehrwertsteuer aus der Gutachtenrechnung wurde dem (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Geschädigten, unter Bezugnahme auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, nicht zugesprochen. Von der Begründung her eigentlich eine nette Posse, wenn man die Kostenverteilung außer Acht lässt? Interessant hierzu wäre noch die Information, ob sich der Richter aus eigener Kompetenz „vergaloppiert“ hat, oder ob er vom HUK-Anwalt „auf´s Glatteis“ geführt wurde? Ärgerlich ist auf alle Fälle die anteilige Kostenlast für den Geschädigten. So ein Urteil schreit geradezu nach Beschwerde/Berufung bzw. einer Verfassungsbeschwerde.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.8.2009 zu bezahlen.

II. Im ürigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ein weiterer Kostenbeschluss des AG Leipzig nach Rückzug der HUK Coburg beim Streit um das Sachverständigenhonorar

Mit Entscheidung vom 30.09.2009 (118 C 6681/09) wurden der HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten eines Verfahrens bezüglich Sachverständigenhonorar auferlegt. Bei diesem Verfahren war bereits ein Verhandlungstermin festgesetzt, den die HUK, durch Anerkenntnis der Forderung, dann offensichtlich doch nicht wahrnehmen wollte.

Aus den Gründen:

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr. durch den Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 30.9.2009 durch Richter am Amtsgericht … folgenden

BESCHLUSS

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LG Mönchengladbach ändert seine bisherige Rechtsauffassung in Bezug auf den Ersatz von Mietwagenkosten

Mit Hinweisbeschluss vom 01.06.2010 (5 S 18/10) hat das LG Mönchengladbach dargelegt, warum es nicht länger der Auffassung ist, den Normaltarif auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste 2007 und Fraunhofer Liste 2008 zu schätzen, sondern die Schwacke-Liste 2007 heranziehen will.

Der Beschluss im Wortlaut:

Die Kammer weist darauf hin, dass sie an ihrer im Termin vom 11.05.2010 geäußer­ten Auffassung, den Normaltarif auf der Grundlage des Mittelwerts zwischen der Schwacke-Liste 2007 und der Frauenhofer-Liste 2008 zu schätzen, nicht festhält, sondern die Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage heranziehen will.

Die Kammer hatte bisher immer die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im Sinne von § 287 ZPO herangezogen. Diese bedarf nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 11.02.2008 – VI ZR 164/07) nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Das dürfte vorliegend nicht der Fall sein.

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AG Duisburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.05.2010 (33 C 325/10) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.V m. § 1 PflVG.

Aufgrund eines Verkehrsunfalls, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldete, wurde der im Eigentum des Zedenten der Klägerin stehende PKW, Typ Citroen Xsara Picasso, am xx.xx.2008 beschädigt. Vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 wurde der PKW repariert. Der Zedent der Klägerin mietete m dieser Zeit einen Mietwagen der Klägerin und trat seinen Erstattungsanspruch in Höhe der Mietwagenkosten an diese ab.

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AG Lahr verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

 Mit Urteil vom 22.10.2009 (2 C 446/08) hat das AG Lahr die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 472,96 € verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, die Fraunhofer Tabelle sowie die Erhebung von Dr. Zinn dagegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 823, 249 ff. BGB, 7 StVG, 1, 3 PflichtVG aufgrund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2005 in S. Ersatz wei­terer Mietwagenkosten in Höhe von 472,96 € beanspruchen.

Nach ständiger Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und erforderlich halten darf.

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Beschluss des AG Leipzig: HUK Coburg muss die Kostenlast für ein Verfahren um das Sachverständigenhonorar tragen.

Mit Beschluss vom 25.09.2009 (111 C 7031/09) wurden der Beklagten – HUK Coburg – durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten für den Rechtstreit auferlegt, nachdem die HUK die Forderung, betreffend der Sachverständigenkosten, anerkannt hat.

Aus den Gründen:

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadenersatz

erlässt das Amtsgericht Leipzig am 25.9.2009 durch Richterin am Amtsgericht … folgenden

BESCHLUSS

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AG Lörrach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.10.2009 (3 C 1432/09) hat das AG Lörrach die beteiligte Versicherung  zur Zahlung  weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 180,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässig Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgewendeten weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 180,89 € gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist dem Grunde nach unstreitig. Da die Klägerin aufgrund des Unfalls seinen PKW nicht nutzen konnte, haftet die Be­klagte auch grundsätzlich auf die Kosten der Anmietung einer vergleichbaren Sache. Mietwagenkosten gehören dabei regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl, BGH NJW 2005, 51 -53 m.w.N.).

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Amtsrichterin des AG Augsburg verurteilt mit Urteil vom 1.6.2010 zur Zahlung der Sachverständigenkosten ( 74 C 1337/10 ).

Die Amtsrichterin der 74. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Augsburg hat die beklagte Haftpflichtversicherung mit Endurteil vom 1.6.2010 ( Aktenzeichen: 74 C 1337/10 ) verurteilt, 466,19 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist recht knapp und wird daher im Volltext wiedergegeben:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 249, 250, 823 BGB.

Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen den Versicherer kommt es nicht darauf an, ob die Rechnung des Sachverständigen unter werkvertraklichen Gesichtspunkten angemessen ist oder nicht, sondern ob das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Der Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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