Das Amtsgericht Ettlingen hat mit Urteil vom 11.01.2008 (2 C 214/07) dem Geschädigten restliche Mietwagenkosten sowie restliches Sachverständigenhonorar sowie die anteiligen vorgerichtlichen Kosten zugesprochen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist, wie tenoriert, begründet. Dem Kläger stehen gemäß §§ 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG restliche Mietwagen- und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 386,06 € aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2007 zu.
1. Zu den Mietwagenkosten:
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2005, 1041, 1043; OLG Karlsruhe NZV 1994, 316, Palandt-Heinrichs, BGB, Rn 29 zu § 249). Die Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, als dies zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Beschädigung bestehen würde.
BGH V ZB 1/08 vom 17.07.2008
Ein Zwangsversteigerungsverfahren hat zu folgendem Ergebnis geführt:
ZVG § 85a
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam.
Jetzt muß man in dem Urteil nur noch ein paar Begriffe auswechseln und schon paßt es auch für Angebote aus Restwertbörsen. Vermutlich hat der BGH hier schon seine Urteilsbegründungen für die künftige Restwertrechtsprechung vorbereitet.