AG Nürnberg hat Restwertregressklage der HUK-Coburg abgewiesen

Das AG Nürnberg hatte über die Schadensersatzklage der HUK-Coburg gegen das Sachverständigenbüro, das in dem Schadensersatzverfahren der Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer HUK das Schadensgutachten erstellt hatte, zu entscheiden.

Am 7.3.2007 ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der Auto­bahn A73 im Ortsbereich Nürnberg, bei dem der Fahrer des Pkw, BMW 520 D, der bei der Klägerin haftpflichtversichert war, auf das Fahrzeug VW Touran 2,0 DTI DPF Highline, das zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Firma… stand, hinten auffuhr. Das Fahrzeug VW Touran wurde dadurch erheblich beschädigt.

Die Halterin beschäftigt sich mit dem Verleasen von Fahrzeugen.

Das beklagte Sachverständigenbüro begutachtete im Auftrag der Geschädigten das Unfallfahrzeug und erstellte das Sachverständigengutachten. Das Gutachten endete mit Reparaturkosten in Höhe von 19.586,80 €, einem Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 € und einem Restwert in Höhe von 6.000,00 €. Bei der Ermittlung des Restwerts lagen die Angebote der Firmen A., B., und C. zugrunde.

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AG Hamburg verurteilt Generali Versicherungs AG (50A C 296/06 vom 02.08.2007))

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 02.08.2007 (50A C 296/06) die Generali Versicherungs AG Hamburg verurteilt, an den Kläger 494,98 € nebst Zinsen sowie an das SV-Büro B., Hamburg, 618,36 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 109,51 € wird die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache festgestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger war Halter und Eigentümer einer Limousine Chrysler 300 M. Dieser Pkw wurde am 30.01.2006 durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beschädigt. Die Parteien streiten nicht über die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten, sondern über die Höhe des Schadens.

Der Kläger ließ zur Schadensermittlung durch den Sachverständigen B. ein Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten 3.230,14 €. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich zunächst 2.340,23 € und dann weiter 285,42 €. Den verbleibenden Differenzbetrag zu 3.230,14 € in Höhe von 604,49 € machte der Kläger rechtshängig, desglei­chen die Forderung auf Erstattung der Kosten des Gutachtens B.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Der Amtsrichter der 915. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 04.12.2007 – 915 C 534/07 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 104,79 € Sachverständigenkosten sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2007 dem Kläger vollumfänglich Schadensersatz zu leisten verpflichtet ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden des Klägers auch die hier geltend gemachten SV-Kosten in Höhe von 565,04 €, von denen die Beklagte bisher lediglich 442,75 € erstattet hat. Bei diesen SV-Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen“ Geldbetrag.

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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit Urteil vom 10.09.2007 – 410D C 156/07 – die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 100,11 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die erfolgte Sicherungsabtretung ändert nichts an der Prozessführungsbefugnis des Klägers als Sicherungsgeber (Zöller, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdnr 49).

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 823, 249 BGB i. V.m. § 3 PfIVG umfasst auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe. Damit sind noch weitere 100,11 € durch die Beklagte zu zahlen.

Dass bei einem Schaden von 4.325,53 € netto Gutachterkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten für Schadensgutachten zu ersetzen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 16.10.1998, NZV 1999, 89 m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, § 249, Rdnr. 371).

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Amtsgericht Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 31.07.2008 (28 C 585/08) den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 307,67 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Restschadensersatzansprüche aus dem Unfall in Wallerfangen-Düren. Der Sachverständige stellte für die Erstellung des Schadensgutachtens am 11.12.2007 der Klägerin ein Honorar in Höhe von 975,80 EUR in Rechnung. Die hinter dem Beklagten stehende Haft­pflichtversicherung hat am 04.02. 2008 auf die Gutachterkosten 608,73 EUR gezahlt , so dass noch ein Restbetrag von 367,07 EUR geltend gemacht wird. Auf die geltend gemachten Reparaturkosten von 5.434,91 EUR hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten 5.494,31 EUR überwiesen. Mit der Zuvielforderung von 59,40 EUR hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

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Restwertregress – Plusminus-Bericht vom 12.08.2008

Quelle: Plusminus-Bericht vom 12.08.2008

Kfz-Haftpflichtschaden – Wenn Versicherer weniger zahlen wollen

Totalschaden – der Halter des Fahrzeugs ist unschuldig. Sein Unfallwagen hat noch einen gewissen Restwert. Der sorgt häufig für Streit. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers versucht immer wieder über den Restwert die Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Doch das muss sich der Geschädigte in der Regel nicht gefallen lassen. Nun versuchen die Versicherer immer öfter eingeschaltete Sachverständige in Regress zu nehmen und deren Gutachten anzuzweifeln und auf diese Weise Gelder zu sparen. Und der neueste Trend: Versicherer wollen den Geschädigten so früh wie möglich entweder telefonisch oder per Post beeinflussen und davon abhalten, unabhängige Gutachter oder Rechtsanwälte einzuschalten, um Schäden zu ihrem Vorteil zu bewerten. Muss man sich das gefallen lassen?…..

Hier der vollständige Plusminus-Beitrag>>>>>

Wieder ein unsinniger Prozess, den die HUK-Coburg verloren hat (AG Nürnberg – 31 C 617/08 vom 30.05.2008). Ein weiterer gescheiterter Versuch, einen freien und unabhängigen Sachverständigen im Sinne der Versicherung zu „disziplinieren“.

Siehe auch Bericht „Gloeckchen“ vom 10.06.2008>>>>>>

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AG Dannenberg spricht fiktive Nutzungsausfallentschädigung gegen HUK-Coburg zu

Das Amtsgericht Dannenberg hat mit Urteil vom 22.07.2008 (31 C 97/08) gegen die HUK-Coburg und ihren VN entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin Zinsen aus 2.339,44 € und aus 81,00 € zu zahlen. Weiterhin wurde festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 81,00 € erledigt ist und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreites zu tragen haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nachdem der Rechtsstreit zwischen den Parteien überwiegend für erledigt erklärt worden war, war nur noch über die Restforderungen sowie den Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten (Fahrer und Halter sowie Haftpflichtversicherer) einen Zinsanspruch aus Verzug bezüglich der Reparaturkosten, der Sachverständigenkosten sowie der Unkostenpauschale für den Zeitraum vom 16.12. 2007 – 22.01.2008. Ab dem 23.01.2008 hat die beklagte Haftpflichtversicherung mit ihrer Teilzahlung im April 2008 den Zinsanspruch beglichen.

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AG Borken spricht weitere Mietwagenkosten zu

Das Amtsgericht Borken hat mit Urteil vom 30.7.2008 der Geschädigten weitere 689,38 € nebst Zinsen zugesprochen. Das Gericht führt im wesentlichen wie folgt aus:

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,38 €.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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AG Hamburg-Harburg spricht Stundenverrechnungssätze und UPE-Aufschläge zu

Mit Urteil vom 31.07.2007 – 641 C 557/06 – hat das AG Hamburg-Harburg Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE-Aufschläge gegen die HUK-Coburg zugesprochen. Die Beklagte wurde verurteilt, an den geschädigten Kläger 404,51 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 316,51 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsun­falls vom 15.09.2006 in Hamburg. Zwischen den Par­teien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. Im Streit steht le­diglich die Höhe des Schadens. Der Kläger hat vorprozessual zur Ermittlung des ihm entstandenen Schadens das Gutachten des SV eingeholt. Der SV hat den zur Behebung des unfallursächlichen Schadens erforderlichen Betrag mit 2.875,40 € netto berechnet. Dabei hat der SV zur Errechnung des Preises auf den Arbeitslohn und das Lackiermaterial die Verrechnungssätze der Firma Autohaus … in Hamburg in Ansatz gebracht. In seiner Repa­raturkostenkalkulation hat er ferner einen Aufschlag auf den unverbindlichen Richtpreis des Herstellers in Höhe von 18 % berücksichtigt.

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Titelentwertungsstempel

Not macht erfinderisch, heißt ein allseits bekanntes Sprichwort, und es herrschte pure Not, also kam auch die Erfindung.

Titel, die man für seine Mandantschaft erwirkt, sind ja grundsätzlich etwas Erfreuliches.

Wenn die Urteilssummen oder die in Beschlüssen festgesetzten Kosten dann von den verurteilten VN oder von der dahinter stehenden HUK-Coburg gezahlt sind hat der Titelschuldner natürlich einen Anspruch auf Herausgabe des entwerteten Titels, also ständig immer wieder und dauernd und noch einmal das gleiche Spiel: auf die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses draufschreiben, dass gezahlt wurde und den so entwerteten Titel an den Schuldner schicken. Das kann lästig werden, wenn es gehäuft vorkommt.

Nach bewährter Beamtenmanier kam mir deshalb die Idee eines Stempels. Gesagt, getan: für ganze 1,19 € bin ich jetzt stolzer Besitzer eines Stempels mit der Aufschrift „Nach Zahlung durch die HUK erledigt“. Darunter folgt eine Leerzeile für die Unterschrift.

Das spart Zeit, Mühe und Aufwand und informiert die VN der HUK-Coburg ebenso beiläufig wie rechtslagenkonform darüber, welche Unsummen mitunter für verlorene Prozesse zum Fenster hinausgeworfen werden.

Mitgeteilt von Peter Pan im August 2008

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SV-Kosten aus abgetretenem Recht AG Hamburg-Blankenese verurteilt HUK-Coburg

Das AG Hamburg-Blankenese hat durch den Amtsrichter der 518. Zivilabteilung mit Urteil vom 29.06.2007 -518 C 427/06- die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an das SV-Büro 264,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Dem Kläger steht ein an den SV abgetretener und nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemachter Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallverursacher für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.03.2006 zu 100 % haftet.

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…und weiter geht`s im Sekundentakt: Amtsgericht Bonn verurteilt zur Zahlung der SV-Kosten berechnet nach dem Schadensumfang (2 C 384/07 vom 01.04.2008)

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 01.04.2008 (2 C 384/07) die Beklagte verurteilt, an das SV-Büro B. 102,09 € nebst Zinsen sowie an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 51,64 € zu zahlen.

Aus den Gründen:

Die Klage ist hinsichtlich der Erstattung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 102,09 € nebst Zinsen sowie in Höhe außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 51,64 € begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der restlichen noch offenen Honorarforderungen des von ihnen zur Schadensfeststellung beauftragten SV-Büros B. noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 102,09 € zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die dem Kläger seitens des SV P. unter dem 05.04.2007 ausgestellte Honorarrechnung in Höhe von insgesamt 544,84 € letztlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung des Grundhonorars auf Basis des Schadensumfanges ist möglich und zulässig.

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