Schuldhafte Vertragsverletzung des Käufers bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

BGH VIII ZR 246/06, Urteil vom 23.01.2008

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Bevor ein Käufer seinen Mangelanspruch geltend macht, muss er im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob der Mangel nicht von ihm verursacht wurde. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers kann nämlich zum Schadensersatz verpflichten, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Auf Sachverständigenrechnungen übertragen bedeutet das dann wohl, daß der Aufwand, der mit einer unberechtighten Honorarkürzung verbunden ist, als Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

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LG Saarbrücken kippt Urteil des AG Saarbrücken (11 S 231/07 vom 08.05.2008)

Das LG Saarbrücken hat mit Berufungsurteil vom 08.05.2008 – 11 S 231/07 – das Urteil des AG Saarbrücken (5 C 778/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 101,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten, der HUK-Coburg, auferlegt worden.

Aus den Gründen:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) Ersatz von SV-Kosten, die ihr durch die Beauftragung des SV entstanden sind. Am 04.06.2007 kollidierte die Klägerin dem Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die alleinige Schuld des VN der HUK-Coburg ist unstrittig. Die SV-Kosten beliefen sich aufgrund der Rechnung vom 18.06.2007 auf 408,00 €, wovon die Beklagte lediglich 298,98 € beglich. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag bei dem AG ein. Das AG Saarbrücken hielt die Klage lediglich i. H. v. 55,40 € für gerechtfertigt und im Übrigen seien die SV-Kosten übersetzt und hat diese abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

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Plusminus 20.05.2008 – Rechtswidriges Schadensmanagement der Versicherer

Unschuldige Unfallopfer – Wie Autoversicherer Schadenssummen drücken

Unter dieser Überschrift wurde gestern bei Plusminus im ARD ein Fernsehbericht gesendet, bei dem das rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherer wieder einmal „beleuchtet“ wurde.

Obwohl Verkehrsrechtsexperten wie z.B. RA Pamer auf Gesetzes- bzw. Rechtswidrigkeit der Versicherer hinweisen, hält der Sprecher des GDV, Stephan Schweda, die Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung nach wie vor für zulässig. Auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtsprechung des BGH vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02).

Es ist also inzwischen so weit gekommen, dass die Versicherungswirtschaft sich offiziell und öffentlich durch den GDV zur rechtswidrigen Kürzung berechtigter Forderungen der Geschädigten bekennt.

http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,c2xo3wmeu4qspqi1~cm.asp

Wo sind die Damen und Herren Staatsanwälte?

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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Wieder Urteil des AG Velbert gegen die HUK-Coburg

Das AG Velbert hat mit Urteil vom 26.09.2007 – 17 C 255/07 – die HUK-Coburg sowie die VN der HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 273,85 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 6/100 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 94/100 auferlegt. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 1, 3, Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz i. H. v. 273,85 € nebst Zinsen.

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AG Stendal verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorares

Das Amtsgericht Stendal hat durch Urteil vom 24.04.2008 (3 C 97/08 (3.4) verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem klagenden Sachverständigen stehen aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche in Höhe der rest regulierten SV-Kosten zu. Der Beklagte als Unfallverursacher war unstreitig verpflichtet, dem Unfallgeschädigen die Schäden zu ersetzen, die durch den Verkehrsunfall vom 26.06.2007 entstanden sind. Der Geschädigte hat die Ersatzansprüche, soweit die Gutachterkosten betroffen sind, diese an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt und dabei den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten ermittelt.

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AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars und des Ergänzungsgutachtens (34 C 1589/08 vom 02.05.2008 = SP 2008, 306)

Geklagt hat der Geschädigte gegen die HUK-Coburg. Die HUK-Coburg hatte über die Fa. Controlexpert die Stundenverrechnungssätze, die Fahrzeug-Wäsche und die Endreinigung, die Beilackierungen zur Vermeidung einer Farbdifferenz und die Arbeitstage kürzen lassen. Hierüber erstellte der SV C. eine 8-seitige Stellungnahme. Die HUK-Coburg wurde verurteilt, sowohl das gekürzte Honorar aus dem Schadensgutachten, als auch das Honorar aus dem Ergänzungsgutachten zu erstatten. Das Ergänzungsgutachten war zur Rechtsverfolgung angemessen und notwendig.

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 02.05.2008 – 34 C 1589/08 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 623, 63 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Pressemitteilung

Berlin, 25. April 2008

Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren beschlossen. Danach können künftig Rechtsanwalt und Mandant eine erfolgsabhängige Vergütung im Einzelfall vereinbaren, wenn der Rechtsuchende ohne diese Möglichkeit davon absehen würde, den Rechtsweg zu beschreiten.

„Mit dem Gesetz eröffnen wir neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant. Gute Rechtsberatung hat nicht ohne Grund ihren Preis. Damit der Mandant das Kostenrisiko zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern kann, werden wir künftig Erfolgshonorare in Einzelfällen zulassen. Dadurch vermeiden wir, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen. Gleichzeitig stellen wir das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren nicht in Frage. Rechtsuchende werden damit vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze weiterhin geschützt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

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Kurzes und knappes Urteil des AG Velbert bei fiktiver Abrechnung zu Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, SV-Honorar und RA-Kosten

Das AG Velbert hat unter dem 09.04.2008 – 13 C 570/07 – kurz und knapp die HUK-Coburg sowie den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 78,69 € sowie weitere 243,55 € jeweils zzgl. gesetzlicher Zinsen zu zahlen und die Klägerin von  vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € zzgl. gesetzlicher Zinsen freizustellen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.05.2007 ein Anspruch auf Erstattung restlicher fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 78,69 € zu. Die Beklagten sind zum einen verpflichtet, die in dem Gutachten des SV vom 06.06.2007 zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter unzutreffende Stundenverrechnungssätze angegeben hätte, gibt es nicht.

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AG Berlin-Mitte verurteilt Victoria Versicherung zur Zahlung restlichen SV-Honorars (111 C 3245/05 vom 31.10.2006)

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 31.10.2006 -111 C 3245/05- die Victoria Versicherungs AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars verurteilt. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 248,36 € zu zahlen.

Aus den Urteilsgründen:

Der Kläger, an den der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 27.08.2004 zur Sicherung abgetreten hat, hat Anspruch auf ein Honorar von insgesamt 598,36 €. Darauf hat die Beklagte bisher nur 350,00 € gezahlt, so dass noch 248,36 € offen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Beklagten, das Honorar sei nicht in Höhe von insgesamt 658,45 € vereinbart worden, zutrifft, denn selbst, wenn dies der Fall wäre, wäre die übliche Vergütung, die der Kläger in den Grenzen der §§ 315 ff. BGB bestimmen dürfte, zu zahlen.

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Wasser predigen und Wein trinken?

„Die Macht der Medizin-Gutachter“ so titelt „FINANCIAL TIMES“ heute

http://www.ftd.de/politik/deutschland/:Recht%20Steuern%20Die%20Macht%20Medizin%20Gutachter/354895.html

Zu Wort kommt auch Herr Fuchs vom BVSK:

„Um überleben zu können, sind die Sachverständigen auf Aufträge aus der Versicherungswirtschaft angewiesen“, sagt Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Sachverständigen-Verbands für das Kraftfahrzeugwesen. „Versicherer wie die HUK-Coburg nutzen den wirtschaftlichen Druck und machen bestimmte Vorgaben, die von den Gutachtern umgesetzt werden müssen.“

Ich glaube es nicht. Finden sich  bei Google  doch unter dem Suchbegriff „BVSK HUK-Coburg“ gleich mehrfach Gutachter – dem BVSK zugehörig, die damit werben, ihr Honorar nach der BVSK/HUK-Coburg Absprache zu berechnen.  Wasser predigen und Wein trinken. Herr Fuchs – keine Honorarabsprachen mehr – und die Rechtsstreitigkeiten um das Honorar der Sachverständigen gehen gegen Null – die Unabhängigkeit der Gutachter gegenüber den Versicherern schnellt in die Höhe.

Laut der Redaktion von captain-huk ist die Urteilsliste der zugesandten Honorar-Rechtstreitigkeiten, welche alleine einen Teil der verlorenen Prozesse der HUK-Coburg Versicherung repräsentieren, innerhalb kürzester Zeit auf über 600 ! angewachsen.

Urteilsliste „SV-Honorar“  >>>>>

Virus

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Das AG Ottweiler verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Anwaltskosten

Das AG Ottweiler hat mit Urteil vom 29.04.2008 – 2 C 500/07 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG auf die Klage des Unfallgeschädigten hin verurteilt, restliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Anwaltskosten aus Anlass des Unfalls vom 19.10.2007 in Schiffweiler zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen NK …, die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers ist dem Grunde nach zu 100% zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Rechtsanwaltskosten.

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Kammergericht Berlin kassiert Urteil des LG Berlin zur fiktiven Abrechnung

Das Kammergericht (OLG) Berlin hat mit seinem Urteil vom 10.09.2007
(Az.: 22 U 224/06) in der Berufung das Urteil des LG Berlin vom 23.11.2006
(AZ.: 58 O 24/06) teilweise abgeändert und insbesondere die Ersatzteilzuschläge in Höhe von 18% bei der fiktiven Abrechnung vollumfänglich zugesprochen. Damit wurde der „Rechtsauffassung“ vieler Versicherer nun auch in Berlin eine weitere Absage durch ein Oberlandesgericht erteilt.

Insbesondere der Hinweis zu den Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ist bemerkenswert. Dies sollte Signalwirkung an die Berliner Amtsgerichte auslösen, die zum Teil in einzelnen Urteilen mit einer unrichtigen Rechtsauffassung zugunsten der Versicherer entschieden hatten.

Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.

Hier nun das Urteil im Volltext:

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