BGH VIII ZR 246/06, Urteil vom 23.01.2008
Bevor ein Käufer seinen Mangelanspruch geltend macht, muss er im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüfen, ob der Mangel nicht von ihm verursacht wurde. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers kann nämlich zum Schadensersatz verpflichten, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
Auf Sachverständigenrechnungen übertragen bedeutet das dann wohl, daß der Aufwand, der mit einer unberechtighten Honorarkürzung verbunden ist, als Schadensersatz geltend gemacht werden kann.