BGH fördert aktives Schadenmanagement
Mit der in seinem Urteil XII ZR 50/04 formulierten Forderung, es sei vom Autovermieter zu fordern, „den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet“, es sei dann „Sache des Mieters, sich kundig zu machen, etwa indem er Kontakt zur Haftpflichtversicherung aufnimmt, weitere Angebote einholt oder sich anwaltlich beraten lässt“, fördert der Senat das „aktive Schadenmanagement“ (Schlüszler, zfs 2006, 3; Köhler, NJW 1995, 2019) der Kfz-Haftpflichtversicherer.
Abgelegt in Allgemein, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, RDG, Unglaubliches, Urteile, Willkürliches
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