So wirbt die HUK Kunden bei Werkstätten ab.
Mal wieder ein”lustiger” Fall aus dem Kaskobereich.
Der Kunde J. stellt an seiner Frontscheibe einen Steinschlagschaden fest. Da er einen nicht werkstattgebundenen Kaskovertrag hat, begibt er sich in die Werkstatt seines Vertrauens. Dort erfährt er, dass der Schaden repariert werden kann, ein Austausch der Scheibe nicht nötig sein wird. Im Vertrauen auf die ständig laufende Radiowerbung eines großen Scheibenfachbetriebes und der Aussage auf der HP des Versicherers ”
Kundenfreundliche Bedingungen:
- Neupreisentschädigung bei Zerstörung oder Verlust eines Pkw gilt 12 Monate lang
- Bei kleineren Glasschäden (z.B. Steinschlag) entfällt die Selbstbeteiligung, wenn die Glasscheibe bei einem unserer Partner repariert anstatt ausgetauscht wird
lässt Herr J. die Scheibe reparieren. Sicher der Betrieb seines Vertrauens ist kein Partner der HUK, aber er hat ja keine Werkstattbindung und wieso sollte die HUK die Zahlung der Reparaturrechnung verweigern, wenn sie doch den wesentlich teureren Austausch bezahlen würde.
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