Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

So wirbt die HUK Kunden bei Werkstätten ab.

Mal wieder ein”lustiger” Fall aus dem Kaskobereich.

Der Kunde J. stellt an seiner Frontscheibe einen Steinschlagschaden fest. Da er einen nicht werkstattgebundenen Kaskovertrag hat, begibt er sich in die Werkstatt seines Vertrauens. Dort erfährt er, dass der Schaden repariert werden kann, ein Austausch der Scheibe nicht nötig sein wird. Im Vertrauen auf die ständig laufende Radiowerbung eines großen Scheibenfachbetriebes und der Aussage auf der HP des Versicherers ”

Kundenfreundliche Bedingungen:

  • Neupreisentschädigung bei Zerstörung oder Verlust eines Pkw gilt 12 Monate lang
  • Bei kleineren Glasschäden (z.B. Steinschlag) entfällt die Selbstbeteiligung, wenn die Glasscheibe bei einem unserer Partner repariert anstatt ausgetauscht wird

lässt Herr J. die Scheibe reparieren. Sicher der Betrieb seines Vertrauens ist kein Partner der HUK, aber er hat ja keine Werkstattbindung und wieso sollte die HUK die Zahlung der Reparaturrechnung verweigern, wenn sie doch den wesentlich teureren Austausch bezahlen würde.

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AG Ottweiler verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Das Amtsgericht Ottweiler hat mit Urteil vom 16.09.2008 (2 C 189/08) den Versicherten der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 203,86 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten R. wegen des Schadensereignisses vom 09.10.2007. Der Kläger ist durch die schriftliche Abtretung des Schadensersatzanspruches durch den Geschädigten R. in Höhe der Kosten der Sachverständigenrechnung vom 12.10.2007 an die Stelle des Geschädigten getreten und ist daher berechtigt, an dessen Stelle Schadensersatz von dem Beklagten in Höhe der restlichen SV-Kosten zu verlangen.

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Interessante Ausführungen und Erkenntnisse einer Staatsanwältin

So manche über die Zeit im Forum gestellte Frage findet nachfolgend eine Antwort. Z.B.: Wie ticken Manager und warum es Staatsanwälten so schwer fällt, bei Wirtschaftskriminalität die richtigen Ansätze zu finden.

Beim Lesen kann man meinen, den einen oder anderen bzw. das eine oder andere Unternehmen, von dem hier die Rede ist, zu kennen.

Quelle: Vereinigung Berliner Staatsanwälte e. V.

Autor: Vera Junker
Hier ein paar Auszüge:

Für mich gelten die Regeln nicht – Wenn Macher zu Kriminellen werden

II. Was kennzeichnet den typischen Wirtschaftskriminellen?

Angesichts der Vielgestaltigkeit der Wirtschaftskriminalität gibt es keinen typischen Wirtschaftskriminellen. Für die Gruppe der „Entscheider-Kriminellen”, die ich soeben umgrenzt habe, kann man aber bestimmte typische Tätermerkmale feststellen.

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LG Leipzig bejaht sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruches auch im 130 % Bereich

Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 12.09.2008 (08 S 115/08) auf die Berufung hin das Urteil des AG Leipzig vom 13.03.2008 (111 C 8135/07) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt 2.870,38 € zzgl. Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 129,94 € zzgl. Zinsen an das Sachverständigenbüro … zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes P. gemäß Rechnung vom 14.12.2007 in Höhe von 358,78 € freizustellen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Parteien stritten um restliche Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2007. Die 100 %-ige Haftung des VN der Beklagten ist unstrittig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Klägerin ihr Integritätsinteresse ausreichend nachgewiesen habe. Auch das Sachverständigenhonorar sei nicht zu beanstanden, gleiches gelte auch für die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 08. September 2008 (28 C 1219/08) die Beklagte und ihren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 348,62 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 05.05.2008, für das diese vollumfänglich einstandspflichtig sind, ein Restschadensersatz in Höhe von 348,62 € zu. Es handelt sich hierbei um restliche Sachverständigenkosten gem. Honorarrechnung des Sachverständigen R. vom 29.04.2008 über 647,60 € unter Berücksichtigung der vorgerichtlich gezahlten 298,98 €. Die Einwendungen der Beklagten sind unerheblich. Die Einwendungen richten sich im Wesentlichen gegen die Angemessenheit der Gutachterkosten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, dass der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf.

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Allianz koppelt ihre Vertreter von deren Kunden ab

So könnte der nachfolgende Beitrag ebenfalls überschrieben werden. Auch und insbesondere ihren eigenen Vertretern macht die Allianz Versicherung das Leben schwer. Beschwerden und Anfragen von Kunden können  diese in der Regel nur noch im Call-Center loswerden.

Quelle: FINANCIAL TIMES 

Exklusiv.  Allianz nimmt Vertreter an die kurze Leine

Die Allianz Deutschland testet ein umstrittenes Modell im Vertrieb: Das Unternehmen gründet GmbHs, die für Gruppen von rund sechs Vertretern gegen Gebühr Verwaltungsarbeiten erledigen.

Im Allianz-Vertrieb stößt das Modell auf geteilte Resonanz. Offenbar hatte das Unternehmen keine Probleme, Vertreter für die Tests zu finden. Doch die Vertretervereinigung sieht die Sache kritisch. “Wir halten nichts davon und sind auch nicht gefragt worden”, sagte ein führendes Mitglied, “wir sind selbstständige Handelsvertreter. Wenn wir uns unsere kaufmännischen Entscheidungen vom Konzern abnehmen lassen, werden wir zu Treppenterriern.” Es stelle sich die Frage, ob die Vertreter nicht zu Scheinselbstständigen würden. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute verurteilte den Allianz-Vorstoß. “Hier wird der gläserne Vertreter geschaffen”, so der Vorsitzende Michael Heinz. Die Allianz verschaffe sich so die volle Kontrolle über Terminbücher und Gesprächszahlen.

Der Gedanke - der Vermittler soll von den Sorgen seiner Kunden nach Möglichkeit nichts mehr erfahren, drängt sich nach dem Lesen des Artikels auf.   Wie verpflichtet sich dann die anonymem GmbHs gegenüber den Kunden der von ihnen betreuten Vertreter fühlen dürfen, wird sich zeigen.

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Landgericht Bonn spricht Fachwerkstattlöhne, UPE-Aufschläge u. Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 29.01.2008 (8 S 195/07) auf die Berufung der Klägerin das Urteil des AG Siegburg abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über die durch das Urteil des Amtsgerichtes Siegburg bereits zuerkannten 464,06 € nebst 81,43 € vorgerichtliche Anwaltskosten hinaus weitere 880,11 € nebst Zinsen sowie weitere 20,94 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.04.2006 auf der L-Straße in U. ereignete. Es kam zur Kollision des von der Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SU-…. und dem der Klägerin gehörenden und von dem Drittwiderbeklagten N. geführten Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen K-….. Die Beklagte zu 1. hatte zunächst die I-Straße befahren und war dann in die L-Straße abgebogen.

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Bei 130 %-Regelung bejaht LG Kiel sofortigen Schadensersatzanspruch auf Reparaturkostenersatz

Die Berufungskammer des LG Kiel hat mit Urteil vom 24.04.2008 -10 S 65/07- entschieden, dass der Geschädigte im Rahmen der 130 %-Grenze spätestens mit der Reparatur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat und dieser Anspruch nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig wird.

Aus den Gründen:

Das Amtsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten bis zur 130 %-Grenze nur verlangt werden können, wenn ein Interesse an der Integrität gerade des konkreten Fahrzeuges besteht. Der BGH beschreibt dieses Interesse damit, das der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, um dessen besondere Umstände weiß, etwa wie das Fahrzeug ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (BGH Urteil vom 27.11.2007 -VI ZR 56/07, DS 2008, 98).

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Verbraucherschutz – der EuGH hält die Fahne hoch

Geahnt haben wir es ja bereits, dass zum Thema Verbraucherschutz in Deutschland viel geredet aber nichts getan wird. Lobbyisten und Verbände tun ihr übriges um den großen Wirtschaftsunternehmen in Deutschland die Stange zu halten und sie vor dem bösen Käufer ihrer Produkte, nämlich dem Verbraucher, in Schutz zu nehmen.

Beispielgebend ist daher das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17.04.2008 Aktenzeichen C-404/06.

In diesem Verfahren – und dass muss man sich einmal wirklich deutlich vor Augen halten – hat die Deutsche Regierung ausgeführt, dass Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinien seinem Wortlaut nach nicht die Frage regele, ob der Verkäufer im Falle des Austausches eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes eine Entschädigung für dessen Nutzung verlangen könne.

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Amtsgericht Hamburg-Altona spricht Geschädigtem die Fachwerkstattlöhne zu.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 20.12.2007 -316 C 299/07- in einem gut begründeten Urteil dem Geschädigten die Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs und dem Grunde nach unstreitig einstandspflichtig für den Unfall, der sich auf der BAB 7, Höhe Ausfahrt Hamburg-Volkspark, ereignete. Bei dem Unfall wurde ein im Februar 2000 erstmalig zugelassener VW T 4 mit einer Laufleistung von ca. 186.000 km beschädigt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen betragen die Nettoreparaturkosten 5.708,62 €. Die Beklagte ließ einen Prüfbericht erstellen, wonach nur 4.832,68 € netto an schadenbedingten Aufwendungen anfallen würden.

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