Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als “Einzelfall” darzustellen; die “Einzelfälle” konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis

Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das AG Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Düsseldorf verurteilt mit mustergültigem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung die Provinzial Rheinland Vers. AG mit Urteil vom 24.1.2012 – 33 C 6063/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen. Hier stelle ich Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung des Amtsrichters der 33. Zivilabteilung des AG Düsseldorf vor. Bei der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass entweder der erkennende Amtsrichter hier mitliest, oder er hat exakt die gleiche Rechtsauffassung, wie sie hier vertreten wird. Denn die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen des § 249 BGB berücksichtigt. Und das erkennende Gericht hat – zutreffend – erkannt, dass der Prüfbericht des Prüfdienstleisters alleine keine Grundlage für eine Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Werkstatt ist, soweit nicht weitere Angaben gemacht werden.  Deshalb sollten sich die Versicherer die Prüfberichte, die doch keinen Wert haben, wie auch dieser Fall zeigt, sparen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Vielen Dank.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Geschäftsnummer
33 C 6063/11

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AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem nördlichen Niedersachsen, aus Friesland, bekannt.  Hier das  Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Aurich zu den Sachverständigenkosten. Dabei geht es um einen Unfall vom Januar 2011 in Wiesmoor/Ostfriesland.   Der erkennende Richter legt die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO zugrunde. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Die Kommentare sind zugelassen.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche sowie einen schönen und erfolgreichen Februar

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Aurich                                                                  Verkündet am: 05.01.2012

Geschäfts-Nr.:
12 C 1742/11

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BGH-Pressemitteilung – Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (VI ZR 143/11)

Am 16.01.2012 hatten wir hier über ein Revisionsverfahren beim BGH berichtet, bei dem es darum ging, ob es sich beim Einzug von Forderungen aufgrund einer Abtretung (erfüllungshalber) eines Mietwagenunternehmens  um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß RDG handelt, oder ob diese Abtretung zur Sicherung der Ansprüche als Nebenleistung der Mietwagenfirnma erlaubnisfrei sei.

Mit dieser nun positiven Entscheidung und mit der Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 02.12.2012 (V ZR 30/11) (Abtretung einer Forderung an Erfüllungs statt) dürfte auch die derzeitige Diskussion bezüglich der Abtretung des Sachverständigenhonorars sowie bei den Werkstätten zur Sicherung der Reparaturkosten beendet sein.

Hier nun die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Streitsache VI ZR 143/11, die heute auf der Webseite des BGH veröffentlicht wurde:

Quelle: BGH Pressemitteilung 16/2012 vom 31.01.2012

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 16/2012

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

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50. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen der Arbeitsgruppe IV

Hier die Empfehlungen des 50. Verkehrsgerichtstages (VGT), Arbeitskreis IV zum Thema Kfz-Sachverständigenwesen:

Arbeitskreis IV

Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.

1. Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

2. Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

3. Für den Bereich Straßenverkehrsunfälle ist eine Ingenieur- oder technischnaturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-) Studiengänge zu schaffen, auch um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

4. Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

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LG Köln verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke gilt!

Auf die Berufung der Mietwagenfirma hat das LG Köln mit Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10) das erstinstanzliche Urteil des AG Gummersbach vom 27.08.2010 (11 C 237/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle ist hingegen nicht anzuwenden. Ach ja: und ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspfiichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen A. beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge A. mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am xx.xx.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen A. zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet.

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SWR Marktcheck – Versicherungen verzögern Zahlungen

Quelle: SWR – Marktcheck vom 26.01.2012

Wenn bei einem Autounfall die Schuldfrage eigentlich klar ist, sollte man von der Haftpflichtversicherung eine zügige Regulierung des Schadens erwarten. Doch immer wieder versuchen Versicherungen mit Verzögerungstatiken die Geschädigten hinzuhalten.

Sven-Tobias W. kann punktgenau bremsen, denn er ist von Beruf Testfahrer. Doch nicht alle Fahrzeugführer sind so professionell. So kam er bei einer verkehrsbedingten Bremsung noch zum Stehen, das Fahrzeug hinter ihm jedoch nicht mehr.

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50. Verkehrsgerichtstag in Goslar – Anwälte fordern Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige

Quelle: Fuhrpark.de vom 26.01.2012

Anwaltsverein: Versicherer wollen echte Schadensregulierung verhindern

Dem brisanten Thema “Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung” hat sich ein Arbeitskreis des 50.Verkehrsgerichtstages in Goslar gewidmet. Gerade für Fuhrparkleiter gab es dabei einige spannende Aspekte, die im Fleet Management beachtet werden sollten.

Bedenken zu objektivem Schadensmanagement

Nach Ansicht der Verkehrsanwälte hat der Sachverständige in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er sei es, der einen Großteil des Sachschadens bestimme und damit errechne, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken. Dies sei darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten.

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Siehe auch Beitrag vom 24.01.2012

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Neues Gesprächsergebnis BVSK 2012 / HUK Coburg ?

Der Redaktion liegt ein aktuelles Abrechnungsschreiben der HUK Coburg an den Rechtsanwalt eines Geschädigten vor, in dem seitens der HUK auf ein “Gesprächsergebnis BVSK 2012 -HUK-COBURG” hingewiesen wird, das, wie seit vielen Jahren “üblich”, von der HUK zum Anlass genommen wurde, das Sachverständigenhonorar nur teilweise auszugleichen.

Gibt es tatsächlich ein solches “Gesprächsergebnis BVSK 2012 – HUK Coburg”, wie von der HUK behauptet, dann sollte sich der BVSK ggf. wieder dem Kartellamt erklären, oder handelt es sich hierbei vielmehr um das “Honorartableau 2012 HUK Coburg”, wobei die Wahrheit dann wieder einmal im Rahmen “vorsätzlicher Fehlinterpretation” durch die HUK auf der Strecke geblieben wäre?

Aber wer weiß? Vieleicht  steckt in dem Schreiben mehr Wahrheit, als den Akteuren lieb ist? Möglicherweise handelt es sich um ein Eingeständnis durch die HUK, indem das “Honorartableau 2012 HUK Coburg” lediglich als das dargestellt wird, was es eigentlich ist:

Ein weiteres Gesprächsergebnis (wettbewerbswidrige Honorarabsprache? / Sondervereinbarung) mit dem BVSK?

Auch in diesem Fall fällt die Angelegenheit wohl in den Zuständigkeitsbereich des Kartellamtes?

Siehe hierzu auch den Beitrag vom 25.11.2011

Hier nun das Schreiben der HUK-Coburg Versicherung vom 05.01.2012:

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