Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

BGH VI ZR 274/10 vom 13.12.2011 zu den Rechtsschutzanfragekosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Frage der Erstattungspflicht der Deckungsanfragekosten scheint durch den VI. Zivilsenat im Rahmen des Schadensersatzes nun entschieden zu sein. Aber Vorsicht! Der VIII. Zivilsenat hatte, worauf auch der jetzt erkennende Senat hingewiesen hat, entschieden, dass Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Rechtsverfolgungskosten sind, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23). Das heißt auch der erkennende Senat hat nur für diesen Einzelfall entschieden, dass die Deckungsanfragekosten hier nicht vom Schädiger zu ersetzen sind. Da kann es bei einer schwierigeren Frage durchaus das Gegenteil der Fall sein, nämlich, wenn der Anwalt im Rahmen der Deckungsanfrage noch Erläuterungen juristischer Art abgeben muss. Denn über eins muss man sich im Klaren sein: Wenn Verzug des Schädigers vorliegt, liegt ein Verzögerungsschaden in den Anwaltskosten, die von dem Leistungsschuldner gem. §§ 286, 288 BGB erstattet verlangt werden können.  Hier das BGH Urteil vom 13.12.2011. Die Urteilsliste wird damit m.E. nicht unbedingt hinfällig. Ich meine, dass die Urteilsliste aufgrund des Urteils des VI. Zivilsenates nur besonders gekennzeichnet werden sollte. Viele der aufgeführten Urteile finden sich auch im Urteil vom 13.12.2011 wieder. Ich erbitte höflichst Eure Meinungen.

Viele Grüße
Euer Willi

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LG Köln verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke gilt!

Auf die Berufung der Mietwagenfirma hat das LG Köln mit Urteil vom 29.12.2010 (9 S 252/10) das erstinstanzliche Urteil des AG Gummersbach vom 27.08.2010 (11 C 237/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle ist hingegen nicht anzuwenden. Ach ja: und ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspfiichtige Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am xx.xx.2010 in Gummersbach, bei dem das Fahrzeug des Zeugen A. beschädigt wurde, ist dem Grunde nach unstreitig. Der Zeuge A. mietete bei der Klägerin noch am Unfalltag einen Ersatzwagen, den er am xx.xx.2010 zurückgab. Das Fahrzeug wurde dem Zeugen A. zugestellt; es war mit Winterreifen ausgestattet.

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AG Krefeld sagt noch einmal der beteiligten Versicherung, was Sache ist: Schwacke und nicht Fraunhofer!

Mit Urteil vom 14.09.2011 (7 C 243/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 978,16 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die üblichen Ergebnisse: kein Verstoss gegen das RDG, Schwacke ja, Fraunhofer nein, Zusatzleistungen ja, Aufschlag ja, Eigenersparnis im Prinzip ja, aber wegen niedriger Klasse unberücksichtigt usw.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Autovermietung. Sie macht aus abgetretenem Recht der Zeugin A. Ansprüche auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten geltend. Am xx.xx.2010 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten, der Zeuge B. mit seinem  PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Unfall, bei dem der Peugeot 307 der Klägerin beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Am gleichen Tag schloss die Zeugin mit der Klägerin einen Vertrag über ein Mietfahrzeug ab (Bl. 14 d.A.). Zugleich unterzeichnete sie ein mit “Abtretung und Zahlungsanweisung” überschriebenes Formular, wonach sie Schadenersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abtrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schriftstück (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

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AG Erkelenz spricht mit Urteil vom 8.11.2011 – 14 C 331/11 – auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser! 

Immer wieder kommt es vor, dass die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer sich darauf berufen, bei Fahrzeugen, die älter sind als fünf Jahre oder mehr als 50.000 Kilometer gelaufen sind, gäbe es keinen merkantilen Minderwert mehr. Diese Ansicht wird überwiegend in Rechtsprechung und Literatur ohnehin nicht geteilt. Gleichwohl wird zum eigenen Vorteil dies zunächst behauptet. Mit dieser Behauptung gab sich der Eigentümer eines Opel-Vectra-Kombi, Baujahr 2005, nicht zufrieden und klagte die Wertminderung von 200,– € bei dem zuständigen Amtsgericht in Erkelenz ein. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war die Allianz Versicherungs AG in Berlin. Der zuständige Amtsrichter der 14. Zivilabteilung des AG Erkelenz gab ihm Recht. Das Urteil wurde erstritten von den RAen Busch und Partner aus Heinsberg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab, auch wenn Ihr in Goslar beim Verkehrsgerichtstag weilt. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Die ganze Palette. Das LG Stuttgart – 10. Zivilkammer – AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011, urteilt zu Reparaturkosten über 130 %, zu den Mietwagenkosten, über den Nutzungsausfall, zum SV-Honorar und zu den Anwaltskosten

Im zu entscheidenden Fall gegen die Generali-Versicherung ging es darum, dass sich der Reparaturaufwand nach Beginn der Reparatur umfassender darstellte, als zunächst ersichtlich war. Die Richterin stellte klar, dass dennoch die Klägerin nicht verpflichtet war, von der bereits begonnenen Reparatur Abstand zu nehmen und den Reparatur-Auftrag zu kündigen. Ebenso sind die Kosten der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen sowie die 1,5-Gebühr an den Anwalt der Geschädigten vom Schädiger zu erstatten.

 Landgericht Stuttgart – 10. Zivilkammer, AZ: 10 O 134/11 vom 09.12.2011

Den Rechtsstreit führte die Geschädigte mit Hilfe der Kanzlei Dory u. Koll., Christophstr. 1, 73033 Göppingen, worauf die 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2011 durch Richterin am Landgericht Blattner als Einzelrichter für  Recht  erkannte:

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AG Dortmund verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.1.2011 -423 C 11179/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus dem Ruhrgebiet, nämlich aus Dortmund. Themen des Urteils sind die Abtretung und leider wieder Angemessenheit mit jeder Menge BVSK. Meines Erachtens ist diese Prüfung unzutreffend. Wie will man dem Geschädigten vorwerfen, er habe nicht den wirtschaftlicheren Weg beschritten, wenn er – der Geschädigte – gar nicht die Höhe der Sachverständigenkosten beeinflussen kann. Das Unfallopfer kann mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen, deren Höhe es nicht kennt und dessen Höhe es auch nicht beeinflussen kann. Natürlich immer vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellschaden handelt und immer vorausgesetzt, dass kein Auswahlverschulden vorliegt und das Gutachten nicht auf unrichtigen Angaben des Unfallopfers basiert. Deshalb sind die Ausführungen zur Angemessenheit schlichtweg falsch. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. 

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

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AG Bergisch-Gladbach gibt bei Mietwagenkosten der Fraunhofer Tabelle keine Chance, Schwacke gilt

Auch diese Entscheidung ist nicht ganz aktuell: Mit Urteil vom 12.10.2010 (65 C 60/10) hat das AG Bergisch-Gladbach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 721,60 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, keine Chance für die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn A. gemäß § 823 BGB über die von der Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 556,00 € hinaus noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 721,60 €.

Das Gericht folgt weiterhin – und zwar nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – der vom Landgericht Köln (z.B. Urteil vom 16.03.2006 – AZ: 27 O 286/05, Urteil vom 14.08.2007 – AZ: 11 S 206/06, Urteil vom 16.08.2007 – AZ: 24 O 27/07, Urteil vom 13.12.2007 – AZ: 22 O 408/07, Urteil vom 19.11.2008 – AZ: 9 S 171/08, Urteil vom 06.01.20009 – AZ: 29 O 97/08, Urteil vom 26.01.2009 – AZ: 20 O 420/08, Urteil vom 28.04.2009 – AZ: 11 S 116/08,

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AG Bergheim: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste, Internet-Angebote bleiben unberücksichtigt

Zwar schon mehr als ein Jahr zurück, aber dennoch: Mit Urteil vom 13.10.2010 (27 C 186/10) hat das AG Bergheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,76 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste ist als Grundlage maßgeblich, durch die Versicherung vorlegte Internet-Angebote spielen keine Rolle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht über die bereits erhaltene Summe hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 337,76 € gemäß §§7, 17 StVG, 249 ff., 398 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., bzw. 115 VVG wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten zu.

Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherung des Schädigers den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs beziehungsweise der Ersatzbeschaffung (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff.).

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AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 15.07.2011 (6 C 39/11) hat das AG Krefeld die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 679,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von € 679,73 nebst Zinsen sowie den ausgeurteilten weiteren Nebenforderungen begründet im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823. 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von € 679,73.

Gemäß § 249 Abs 2, S 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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AG HH-Altona verurteilt Halterin des HUK-versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten

Mit Urteil des AG Hamburg-Altona vom 29.12.2011 (318c C 272/11) wurde die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 72,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 72,97 € gemäß §§ 7 StVG iVm 249 ff., 398 BGB nebst Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB sowie ein Anspruch auf Ersattung vorgerichlticher Rechtsanwalts- und Halterauskunftskosten von insgesamt 44,10 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Hamburg sind unstreitig. Zwischen den Parteien ist mittlerweile auch unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, dieser somit aktiv legitimiert ist.

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