Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Amtsrichterin des AG Stuttgart weist negative Feststellungsklage der WGV wegen restlicher geschuldeter Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.11.2011 – 42 C 1878/11 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil ihr die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu den Mietwagenkosten nicht passt und die nachgeordneten Gerichte sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel richten, kam nun die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wohl auf den scheinbar glorreichen Gedanken, durch eine negative Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass dem Mietwagenunternehmen über die von ihr regulierten Mietwagenkosten, die sie an Fraunhofer gemessen hatte, keine weiteren Schadensersatzforderungen mehr zustehen.  Solange ein Schadensfall noch nicht verjährt ist und innerhalb der 3-Jahresfrist noch Ansprüche gestellt werden können, muss der Versicherer Rückstellungen vornehmen. Die Mietwagenunternehmer in Baden-Württemberg sind teilweise jedoch dazu übergegangen, dass sie Sammelklagen gegen die WGV erheben, wobei die Klagen aufgrund des hohen Streitwertes bei den Landgerichten begonnen werden. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jüngsten Entscheidung für den Schwacke-Mietpreisspiegel entschieden. Der “Gerichtssprengel” Stuttgart dürfte damit in Schwacke-Hand sein. Mit der negativen Feststellungsklage wollte die WGV erreichen, dass sie keine Rückstellungen mehr vornehmen müsste und dass der konkrete Schaden schnell abgerechnet werden kann, ohne dass noch nach drei Jahren der Reststbetrag addiert zu anderen Restbeträgen eingeklagt werden könnte.  Dabei spekulierte die WGV wohl darauf, dass verschiedene Amtsrichterinnen oder -richter von der Rechtsprechung des OLG mit Schwacke abweichen und Fraunhofer bevorzugen würden? Dieser Gesichtspunkt ist aber schnell von der Amtsrichterin der 42. Zivilabteilung des AG Stuttgart durchschaut worden?  Sie hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.  Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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Allianz verschärft Konfrontation mit HUK-Coburg

Quelle: Financial Times  vom 04.10.2010 (Herbert Fromme)

Der Konzern kündigt die Kooperation mit dem Vergleichsportal Transparo, das zum Mitbewerber gehört. Neue Universalpolicen für Privatleute sollen zudem den Markt durcheinanderwirbeln.

Die Allianz verschärft die Konfrontation mit dem Rivalen HUK-Coburg. Autofahrer, die beim Internet-Vergleichsportal Transparo einen Versicherer suchen, werden dort künftig keine Angebote der Allianz-Tochter Allsecur mehr finden.

Der Konzern hat die Kooperationsvereinbarung gekündigt, sagte Allianz-Deutschland-Chef Markus Rieß der FTD. “Wir wollen unsere Tarife in Vergleichsportale bringen, die sich nicht auch auf die Herstellung eigener Produkte konzentrieren”, sagte Rieß. Transparo wird von Aspect Online betrieben – das Unternehmen gehört seit Mitte des Jahres den Versicherern HUK-Coburg, Talanx und WGV.

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AG Düsseldorf weiter auf den Spuren der Schwacke-Liste: WGV Versicherung wird zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Mit Datum vom 24.02.2011 (54 C 1675/10) hat das AG Düsseldorf die WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 855,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste heran, die Fraunhofer Tabelle und Dr. Zinn werden abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche infolge eines Ver­kehrsunfalls.

Die Klägerin, ein Autovermieter, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht in An­spruch. Zugrunde liegt dem Streit der Parteien ein Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2008, an dem das am Unfalltag bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahr­zeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten , Frau A.,  amtliches Kennzeichen ………  sowie das Fahrzeug des Zedenten Herrn B., ein PKW Toyota Avensis Verso, amtliches Kennzeichen … . Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zedent mietete in der Zeit vom xx.xx.2008 bis zum xx.xx.2008 ein Fahrzeug BMW 320i, welches wie sein verunfalltes Fahrzeug der Fahrzeuggruppe 6 angehört, bei der Klä­gerin an und trat ihr zugleich seinen angeblichen Erstattungsanspruch gegen die Be­klagte ab.

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Urheberrechtsverletzung der WGV-Versicherung – Unterlassungserklärung

Auch die WGV-Versicherung hat in der Vergangenheit fleißig am großen Glücksrad der “Restwertgoldgräber” mitgedreht und am Ende dann doch verloren. Zum einen das Ansehen, zum anderen noch etwas (Klein)Geld und möglicherweise nun auch noch das Gesicht? Auf alle Fälle aber das Argument der Unschuld für sämtliche Urheberrechtsdelikte nach der u.a. Unterlassungserklärung.
Denn wer wissentlich agiert, handelt ohne Zweifel vorsätzlich – auch bzw. insbesondere unter Betrachtung strafrechtlicher Gesichtspunkte gemäß § 106 ff UrhG.

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Gutachten erstellt zu einem Schaden vom Oktober 2009. Zum Gutachten gehörte auch ein Lichbildsatz mit diversen qualifizierten Schadenslichtbildern. Das “Lichbildpaket” fand sich dann Anfang November 2009 in einer Restwertbörse wieder. In EINER Restwertbörse ? Nein, mit “schwäbischer Gründlichkeit” natürlich gleich in DREIEN! Denn für die vielfach postulierte “Überprüfung des Restwerts” braucht man natürlich gleich mehrere Restwertbörsen?

Davon abgesehen gibt es übrigens dringenden Klärungsbedarf darüber, ob der Tatbestand, fremdes Eigentum (ohne Auftrag und insbesondere ohne Zustimmung des Eigentümers) konkret zum Verkauf anzubieten, sich im Bereich einer strafbaren Handlung bewegt (Eigentumsdelikt)?!

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AG Kempen verurteilt WGV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.09.2010 (11 C 80/10) hat das AG Kempen die WGV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 245,32 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß §§ 832, 286, 288 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 249 BGB den der Klägerin geltend gemachten Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte trifft die Haftung des Aufsichtspflichtigen. Die Beklagte ist für ihren drei­jährigen Sohn aufsichtspflichtig gewesen. Unstreitig hat dieser beim Fahrradfahren einen Schaden am Eigentum des Zeugen X herbeigeführt. Hieraus ergibt sich nicht nur die Vermutung, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat, indem sie die im konkreten Fall erforderlichen Handlungen ganz oder teilweise unterlassen hat, sondern auch die Vermutung, dass die Verletzung der Aufsichts­pflicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden steht. Den möglichen erforderlichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte nicht erbracht. Schon aus ihrem eigenen Vortrage ergibt sich eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

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AG Potsdam verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit  Urteil vom 06.05.2010 (28 C 248/09) hat das AG Potsdam die WGV Versicherung-AG   zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 698,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weitergehender Mietwagenkosten aufgrund abgetretenen Anspruchs nach § 398 BGB i. V. m. § 3 PflVG, §§ 7,18 Stvg, §§ 823 Abs. l, 249 Abs.2 S 1 BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Auch der Höhe nach ist die Klage im Wesentlichen berechtigt. Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Zustell- und Abholkosten nach § 249 BGB zu. Denn der Geschädigte war zu stellen, wie er ohne Unfall gestanden hätte. Ohne Unfall hätte ihm ein Fahrzeug vor der Haustür zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund sind Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig.

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AG Nettetal verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.02.2010 (17 C 467/09) hat das AG Nettetal die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 772,41 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des an die A Autovermietung und B GmbH gezahlten Betrages in Höhe weiterer 772,41 Euro.

Die Beklagte ist dem Kläger nach den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zum Ersatz des aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen folgenden Schadens verpflichtet. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Danach kann der Kläger von den Beklagten Ersatz hinsichtlich eines auf die Mietwagenrechnung vom 31.08.2009 gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 1.235,41 Euro, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten 463,00 Euro also den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag verlangen.

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Das AG Waiblingen verurteilt die WGV-Versicherung zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Entscheidung vom 09.03.2010 (1 C 1948/08) wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Waiblingen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 306,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2008 sowie weiterer 86,54 € zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 306,82 € festgesetzt.

 Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen eines Sachverständigengutachtens infolge eines Verkehrsunfalls.

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Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

“Der gefesselte Autoverkäufer” hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

“Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?”

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden “Schadenmanagement der Versicherer”, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

“schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten”.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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Das Landgericht Stuttgart, konkret die 5. Zivilkammer, weist Berufung der WGV Versicherung zurück

Die Vorgeschichte:

Mit Urteil vom 28.04.2009 41 C 1775/08 wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz aus einem Unfall vom 16.11.2007, bestehend aus Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht  sowie angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, zu erstatten. Hiergegen legte die WGV Berufung ein.

Die 26. Zivilkammer des LG Stuttgart hatte sich ebenfalls mit dem hier gegenständichen Unfallgeschehen zu befassen. Aufgrund der Zahlungsverweigerung des bezifferten Schadensumfanges gegenüber dem Geschädigten durch die WGV urteilte das Gericht unter dem AZ: 26 0 168/08 bereits am 25.07.2008 wie folgt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.312,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EURO 10.135,- seit dem 05.03.2008 und aus EURO 177,- seit dem 17.06.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.

Mit Datum vom 20. Januar 2010 war dann auch das Landgericht Stuttgart (Geschäftsnummer: 5 S 124/09) zu einem – mithin eindeutigen – Ergebnis gelangt:

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