Mit Datum vom 07.09.2011 (1 C 70/11) hat das Amtsgericht Poessneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, u. a. die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis des Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich.
Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 PflVersG, 249 ff BGB.
Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die restlichen Mietwagenkosten.
Nach Auffassung des Gerichtes stehen dem Kläger noch weitere restliche Mietwagenkosten in der beantragten Höhe zu.
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadesbehebung i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei jedoch nur die Aufwendungen als erforderlich i.S. der genannten Vorschrift anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Weiterlesen →