“Zurich gründet zentrale Abteilung zur Betrugsabwehr”

Zurich gründet zentrale Abteilung zur Betrugsabwehr

Redliche Kunden sollen besser geschützt werden

Eine zentrale Abteilung zur effizienteren Bekämpfung von Versicherungsbetrug hat die Zurich Gruppe Deutschland gegründet. Das neue Dezernat ist am Standort Köln angesiedelt und ist in seiner zentralen Aufhängung innerhalb des Konzerns neu in der deutschen Assekuranz. Insgesamt rund 50 Mitarbeiter sind beauftragt begründete Fälle von Versicherungsbetrug effektiver und schneller zu erkennen und zur Strafverfolgung zu bringen. Ziel ist es die redlichen Kunden vor den Schäden durch Versicherungsbetrug zu schützen, die Versichertengemeinschaft zu entlasten und so letztlich für mehr Prämiengerechtigkeit zu sorgen.

Quelle: versicherungs-fokus, alles lesen: >>>>>>>>> insbesondere auch die sich auf den Artikel beziehenden Kommentare – sehr aufschlussreich.

Ist Zurich Versicherung nicht auch gleich ADAC Versicherung?

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Bundesverband der Partnerwerkstätten e.V. gegründet

Quele: Autohaus online vom 13.08.2010

Lange Zeit bereits war die Rede davon, dass die in der Branche in kürzester Zeit bekannt gewordene „Arbeitsgemeinschaft der Innovation Group Partnerwerkstätten“, kurz ArGe-IG, nicht nur bestehen bleiben müsse, sondern auf die Interessenwahrung auch anderer mit Unfallschadensabwicklung befaßten Fachbetriebe ausgedehnt werden solle. Entstanden war die ArGe-IG Anfang des Jahres als ein Zusammenschluss von Unternehmern, die aktiv gegen die Ende 2009 von Schadensteuerer Innovation Group neu ausgegebenen Partnerverträge Sturm liefen, da zahlreiche, einseitig in Stuttgart beschlossene Restriktionen als nicht hinnehmbar erschienen.

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Restwertbörsen im “freien Fall”?

Wie aus gut unterrichteten Kreisen berichtet wurde, klagen einige Restwertbörsen über deutliche Umsatzeinbrüche nach Bekanntgabe des BGH-Urteils I ZR 68/08. Die Rede ist von Umsatzrückgängen im Bereich von 40%. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahl noch steigen wird, wenn auch beim letzten Versicherer angekommen ist, dass die Missachtung des Urheberrechtes durch rechtswidrige Einstellung der Gutachten-Lichtbilder in eine Restwertbörse sowohl eine zivilrechtliche Verfolgung auslöst als auch strafrechtliche Konsequenzen – gemäß Urheberrechtsgesetz – nach sich ziehen kann bzw. wird.

Eine zuerst vollmundig propagierte Gegenmaßnahme der Börsen – Einstellung der Fahrzeuge ohne Lichtbilder – war wohl offensichtlich nicht von Erfolg gekrönt? Wie denn auch? Wer bietet schon in „blindem Vertrauen“ unbesehen auf irgend einen Gegenstand, wenn selbst unter Vorlage von Lichbildern das Risiko verborgener Mängel nicht unbeachtlich ist? Aber selbst bei Einstellung der Gutachten ohne Lichtbilder wird in vielen Fällen der Datenschutz verletzt => nächste Baustelle.

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Und hier die Beantwortung des offenen VKS-Briefes durch den BVSK-Geschäftsführer

12. August 2010

Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir davon Abstand nehmen, mit Mitteln unserer Mitglieder Briefe an VKS-Mitglieder zu versenden.

Nach Lektüre Ihres Briefes darf ich meiner Freude Ausdruck verleihen, dass die Mitglieder des VKS Restwerte BGH-konform ermitteln. Dies ist aus meiner Sicht eine außerordentlich positive Feststellung, die sicher der besonderen Erwähnung durch Sie bedurfte.

Danken möchte ich auch für die Übersendung des Focus-Beitrages. Ihnen ist sicher nicht bekannt, dass der Unterzeichner diesen Beitrag ganz maßgebend betreut hat.

Ich bin im Übrigen sicher, dass die gesamte deutsche Versicherungswirtschaft auf Grund der positiven Botschaften Ihres Schreibens künftig von einer Überprüfung von Gutachten der VKS-Mitgliedern Abstand nehmen wird. Dies dürfte zwar zu einer deutlichen Auftragsreduzierung bei einigen Mitgliedern des BVSK führen, doch nehmen wir selbstverständlich diese Nachteile als Ergebnis Ihrer Qualitätsinitiative gern in Kauf.

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Offener Brief des VKS an den BVSK vom 12.08.2010 zum Thema Urheberrecht

Hier ein offener Brief des VKS an den BVSK vom 12.08.2008 bezüglich Grundeinstellung des BVSK zur Urheberrechtsproblematik (siehe CH-Beitrag vom 21.06.2010 bzw. 09.08.2010), um dessen Veröffentlichung wir gebeten wurden:

Ihr Zwischenbescheid Urheberrecht an Lichtbildern vom 19.07.2010

Sehr geehrter Herr Kollege Fuchs,

der VKS e. V. beobachtet mit Sorge die Maßnahmen des BVSK e. V. zur Umsetzung des Bundesgerichtshofurteils vom 29.04.2010, Aktenzeichen I ZR 68/08.

Nach unserer Auffassung ergreift der BVSK e. V. in bedenklicher Art und Weise Partei für die Versicherungen, allen voran für die HUK- Coburg.
Uns allen ist bekannt, welche Ziele dort verfolgt werden.
Es geht nicht um korrekte Unfallschadensabwicklung, nicht um die Prüfung von Restwerten, sondern es geht ausschließlich um die rechtswidrige Verkürzung des Regulierungsaufwandes (vergleiche dazu den Ihnen auch bekannten Artikel im Nachrichtenmagazin Focus mit dem Titel „Streichen mit System“, den wir Ihnen als Anlage hier noch einmal in Kopie beifügen).

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Was kann man gegen eindeutig falsche Gutachten unternehmen

Hallo,

habe mal wieder etwas bezüglich Dekra und Carconcept. Die Frage ist eindeutig, was kann man dagegen unternehmen, wenn in Gutachten falsche Behauptungen über die Qualität einer Reparatur aufgestellt werden. Bei den merkwürdigen Gutachten von CarConcept war es ja ein wüstes durcheinander von Meinungen, Ansichten und Vermutungen.

Jetzt habe ich Gutachten der Dekra vorliegen, in denen behauptet wird, Reparaturstellen würden im Fernsichtfed liegen. Diese liegen aber im Fernsichtfeld eines PKWs, die reaprierten Scheiben sind aber in LKWs über 3,5 t montiert. es müßte also das Fernsichtfeld des LKWs als Grundlage genommen werden.

Kann ich als Reparaturbetrieb von der Dekra verlangen, dass die falsche Behauptung ich hätte im Fernsichtfeld repariert korrigiert wird?

Der Name des Prüfers ist zwar bekannt, aber keine Anschrift und keine Kontaktmöglihckeit vorhanden. Man kann also nicht nachfragen.

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AG Dillenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 30.1.2007 (5 C 238/05).

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Dillenburg (Hessen) hat mit Urteil vom 30.1.2007 ( Geschäfts-Nr.: 5 C 238/05) die Beklagte, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld. Die Beklagte war der Ansicht, der beauftragte Sachverständige hätte nach Zeitaufwand abrechnen müssen, nicht nach Gegenstandswert. Bei dem Schmerzensgeldanspruch war die Beklagte der Ansicht, bei den modernen Fahrzeugen mit Kopfstütze könne ein HWS-Schleudertrauma nicht eintreten, was das Gericht nach Beweisaufnahme, Einsicht in medizinische Gutachten, anders sah und das beantragte Schmerzensgeld zusprach. Dem Sachverständigen war der Streit verkündet worden.
Nachfolgend das Urteil der Amtsrichterin aus Dillenburg:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 608,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.3.2005 aus 486,78 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 122,09 € seit 20.6.2005 zu zahlen.

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AG Weimar verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.06.2010 (5 C 15/10) hat das AG Weimar die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.229,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.229,55 € über dem bereits bezahlten Betrag von 1.323,00 € zu (§§ 823 I, 249 BGB, § 115 VVG).

Bei den von der Nebenintervenientin unter dem 17.09.2009 in Rechnung gestellten Mietwagenkosten handelt es sich um zur Schadens-beseitigung erforderliche Kosten in Sinn des § 249 I 1 BGB,

Die für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Ausfallzeit des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufgewandten Kosten sind grundsätz-lich als Herstellungsaufwand gemäß § 249 I 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen.

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AG Rostock verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.4.2010 [43 C 25/10].

Das Amtsgericht Rostock (43 C 25/10 vom 23.04.2010) hat durch den Amtsrichter der 43. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG auf Grund der Klage des Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hatte, und an den der Schadensersatzanspruch des Geschädigten abgetreten war, zur Zahlung der restlichen, rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Leider prüft der Richter aber wieder die Angemessenheit nach § 632 BGB und nicht, wie es richtig wäre, die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB, denn auch wenn der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten gem. § 398 BGB abgetreten wird, ändert sich nicht sein Rechtscharakter als Schadensersatzanspruch, sondern nur die Person des Gläubigers. An die Stelle des Altgläubigers tritt der Neugläubiger. Der Anspruch aus § 249 BGB bleibt der gleiche.  Nachfolgend gebe ich das Urteil bekannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 07.10.2009 bei Klageabweisung im Übrigen zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Urheberrechtsgesetz (auszugsweise) – Konsolidierte Fassung: Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

In Anbetracht der versuchten Einflussnahme des BVSK-Geschäftsführers auf die Handlungsweise der Verbandsmitglieder, auf gesetzlich festgeschriebene Urheberrechtechte zum Nachteil ihrer Auftraggeber zu verzichten, sollte sich jeder Sachverständige umgehend intensiv mit dem Urheberrechtsgesetz auseinander setzen. Zu empfehlen sind hier die Seiten von

www.urheberrecht.org .

So sagt z.B. § 101a „Anspruch auf Vorlage und Besichtigung“  aus:

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

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AG Berlin-Mitte verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (106 C 3171/09 vom 29.04.2010)

Mit Urteil vom 29.04.2010 (106 C 3171/09) hat das AG Berlin Mitte das Deutsche Büro Grüne Karte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.594,22 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilspruch ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Hinblick auf die der Schadensberechnung zu Grunde gelegten Mietwagenkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten bestehen seitens des Gerichts jedoch keine durchgreifenden Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB der Zustand herzustellen ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Mithin sind grundsätzlich neben der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges auch die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugen für die Dauer des Ausfalls der beschädigten Fahrzeuges, als Naturalrestitution in Form des Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 S.2 BGB erstattungsfähig (BGH NJW 1985; 2639).

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Abstimmung der Werkstatt mit dem Versicherer kippt das Prognoserisiko! (OLG Bremen, Beschluß vom 21.10.2009 – 3 U 44/09)

Eine der Todsünden ist es, wenn die Werkstatt mit dem Versicherer eine Reparaturzustimmung im 130%-Bereich einholt und die Versicherung ihre Zustimmung davon abhängig macht, dass die Reparaturkosten innerhalb des 130%-Bereiches bleiben. Fällt die Reparatur dann tatsächlich höher aus und überschreitet die 130%-Grenze, fällt der geschädigte Kfz-Eigentümer auf eine Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes  (Wiederbeschaffungswert abz. Restwert ) zurück. So hat das OLG Bremen mit Beschluß vom 21.10.2009 – 3 U 44/09 – Unfallregulierung effektiv 8/2010, S. 12)  entschieden.

In diesem Rechtsstreit ist alles schief gelaufen, was nur  schief laufen konnte. Das war aber kein Pech, sondern fehlerhaftes Verhalten der Werkstatt. Es hat daher gute Gründe, wenn immer wieder darauf hingewiesen wurde, 130-Prozent-Fälle in die Hände qualifizierter Rechtsanwälte zu geben.

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