“Benzinrest als Schadensposition” AG Duisburg 50 C 2475/09 vom 04.08.2010

„Benzinrest als Schadensposition“

Bei einem totalbeschädigten Kraftfahrzeug ist auch der im Tank befindliche Benzinrest zu ersetzen. Das hat jüngst das AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az. 50 C 2475/09, entschieden. Für manche mag es sich um eine “Kleckerposition” handeln, aber bei den heutigen Spritpreisen ist das ein nicht zu verachtender Schadensposten.

Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Reswert an Benzin ist ein erstattungsfähiger Schaden (LG Regensburg, NJW-RR 2004, S. 1474) . Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht der Versicherungen entgegengetreten, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen.

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Eine Rechtsschutzversicherung die das Papier nicht mehr Wert ist, auf dem sie geschrieben steht?

Quelle:   WELT ONLINE

Rechtsschutz soll deutlich günstiger werden

Die Bundesregierung will die außergerichtliche Mediation stärken. Rechtsanwälte fürchten um ihre Pfründe.

von Hans-Werner Thieltges

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will die außergerichtliche Mediation zwischen Konfliktparteien stärken und so die Prozessflut eindämmen. Dies geht aus einem vor wenigen Tagen vorgestellten Referentenentwurf hervor. Dabei geht es um familien-, nachbar- oder mietrechtliche Streitigkeiten – oft genug Fälle, die mit gutem Willen und einem kompetenten Vermittler beizulegen sind, ohne die Justizmaschinerie in Gang zu setzen.

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Wichtige Information für Lay Car und Ineas Versicherte.

Quelle: beck-aktuell vom 09.08.2010

50.000 Kunden von LadyCarOnline und Ineas brauchen bis Ende August neuen Versicherungsschutz

Kfz-Versicherungsverträge, die bei der niederländischen Versicherung IIC unter dem Namen Ineas oder LadyCarOnline abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf des 31.08.2010. Dies hat ein niederländisches Gericht im Notverwaltungsverfahren entschieden. 50.000 Kunden müssen sich nun um gültigen Versicherungsschutz kümmern – ansonsten machen sie sich strafbar. Bis zum 01.09.2010 müssen die Betroffenen bei einer anderen Gesellschaft versichert sein und dies der Zulassungsstelle mitteilen.

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LG Köln weist Berufung der DEVK nach Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 01.06.2010 (11 S 201/09) hat das LG Köln die Berufung der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG gegen ein Urteil des AG Köln vom 28.05.2009 (262 C 21/09), mit dem diese zur Zahlung von 685,84 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, zurück gewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen nach Zahlung von 511,30 € noch verbleibenden restlichen Schadenersatzanspruch aus abgetrete­nem Recht der Geschädigten X auf Erstattung vcn weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 685,64 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr 1 und 3 PflVG a.F. , 249 BGB aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.2008 zuerkannt, für das die Klä­gerin unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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Erneut Schlappe für die HUK-Coburg vor dem LG Regensburg.

Mit gerichtlicher Verfügung der 2. Berufungskammer des LG Regensburg vom 26.7.2010 – 2 S 156/10 – hat die zuständige Zivilkammer des LG Regenburg die HUK-Coburg darauf hingewiesen, dass die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Regensburg vom 20.5.2010 – 3 C 573/10 – keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist beabsichtigt, noch nicht einmal mündliche Verhandlung anzuberaumen, sondern durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Entscheidung hat rechtsfehlerfrei den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers bejaht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hat eine Preiskontrolle zu unterbleiben, so lange der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt bleibt. Zur Beurteilung der Frage inwieweit der Rahmen des Erforderlichen noch gewahrt wird, hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung zutreffender Weise  auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 abgestellt. Da sich das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar in etwa an das Ergebnis dieser Honorarbefragung hält, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, da der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen nicht verlassen worden ist.

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Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

Am 21.06.2010 wurde ausführlich darüber berichtet, dass der BVSK die Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern seiner Mitglieder an die Versicherer/Restwertbörsen „verkaufen“ will. Sinn und Zweck ist wohl, den Untergang der Restwertbörsen im Bereich der Haftpflichtschäden aufzuhalten? Fragt sich nur, aus welchen Gründen? Wie nun bekannt wurde, will der BVSK die Lichtbilder seiner Verbandssachverständigen zur Nutzung an den Restwertbörsen „freigeben“, für einen Betrag von sage und schreibe

Trommelwirbel – Tata…

EUR 2,50 / Gutachten !!

In Anbetracht der Tatsache, dass das OLG Hamburg (5 U 242/07) eine (u.E. zu geringe) Lizenzgebühr von EUR 5,00 / Lichtbild als angemessen erachtet und beim LG Hamburg (308 O 288/07) immer noch EUR 20,00 / Lichbild im Raume stehen, eine wahrhaft „brilliante Verhandlungsleistung“ des BVSK? Quasie ein „symbolischer“ Betrag, der wohl mehr an die Geschäftsübergabe insolventer Unternehmen erinnert?
EUR 5,00 / Lichtbild bzw. EUR 20,00 / Lichtbild ergeben nämlich pro Gutachten (=~10 Lichtbilder) eine Anspruchsbandbreite von

EUR 50,00 bis EUR 200,00 / Gutachten

gerichtlich abgesicherter Entschädigungsleistung als Nutzungsgebühr für die 1-malige Verwendung (Veröffentlichung) der Gutachten-Lichbilder.

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AG Neubrandenburg verurteilt die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.7.2010 [5 C 49/10].

Die Amtsrichterin der Zivilabteilung 5 des Amtsgerichtes Neubrandenburg hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt (5 C 49/10 vom 13.07.2010), restliche, von ihr gekürzte Sachverständigenkosten zu zahlen. Das Ergebnis ist zwar richtig, leider prüft die Richterin aber § 632 BGB im Rahmen des Schadensersatzprozesses. Auch wenn die Schadensposition der Sachverständigenkosten vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wurden und der Sachverständige die Abtretung angenommen hat (Abtretungsvereinbarung), so bleibt der abgetretene Schadensersatzanspruch ein Schadensersatzanspruch gem. § 249 BGB und wandelt sich durch die Abtretungsvereinbarung nicht in einen Werkvertragshonoraranspruch um. Lediglich die Person des Gläubigers hat sich durch die Abtretungsvereinbarung geändert. Die Rechtsnatur des Anspruchs bleibt die gleiche. Nachfolgend daher das von der Begründung her bedenkliche Urteil des AG Neubrandenburg:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 344,64 €

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen – BGH VI ZB 71/08, Beschluss vom 26. Mai 2009

Unter Fortführung des Senatsbeschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08

Hat ein Geschädigter die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs im Rahmen der 130 % Regel veranlasst, hat die Regulierung des Schadens durch den Versicherer auf Grundlage der Reparaturrechnung zu erfolgen.

wurden wiederum die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt. Dies vor dem Hintergrund, dass ohne  übereinstimmende Erledigung der Hauptsache die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZB 71/08

vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

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AG Zweibrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.8.2010 [2 C 131/10].

Das Amtsgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 2.8.2010 (Aktenzeichen: 2 C 131/10) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, Coburg verurteilt, restlichen, von ihr gekürzten Schadensersatz in Form der Sachverständigenkosten zu zahlen. Nachstehend das instruktive Urteil der Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Zweibrücken:

Amtsgericht Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger
– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allg. Haftpflichtversicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Rolf Peter Hoenen, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
– Beklagte –

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Jetzt werden die Versicherer noch dreister.

Die Direct Line Versicherung AG in Teltow versendet an ihre eigenen Versicherten für den Fall des Unfalls eine sog. Unfallkarte, die an den Unfallbeteiligten übergeben werden soll. Diese Unfallkarte hat folgenden Text:

„Unfallkarte der Direct Line.

Bitte an Unfallbeteiligten übergeben!

Wir bedauern, dass Sie mit unserem Kunden einen Unfall hatten. Vertrauen Sie unserer vom TÜV SÜD geprüften Servicequalität. Rufen Sie bitte kostenfrei unsere Schaden-Hotline vom Unfallort aus an. Um den Rest kümmern wir uns. Die Schnellmelder-Prämie ( 30,- € ) gehört dann Ihnen.

Direct Line Versicherung AG 14513 Teltow.

Es folgt dann die 24 Std.-Schaden-Hotline sowie Felder zum Ausfüllen der Daten des Geschädigten  und die vorgedruckten Daten des VN. “

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen – BGH VI ZB 22/08, Beschluss vom 18. November 2008

Veranlasste ein Geschädigter die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs im Rahmen der 130 % Regel, hat die Regulierung des Schadens durch den Versicherer auf Grundlage der Reparaturrechnung zu erfolgen. Zahlt der Versicherer jedoch – zu unrecht – nur den Wiederbeschaffungsaufwand, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom beklagten Versicherer zu tragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZB 22/08

vom

18. November 2008

in dem Rechtsstreit

Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:

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LG Arnsberg bestätigt in der Berufung vom Grundsatz her die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (I-5 S 146/09 vom 16.06.2010)

Mit Urteil vom 16.06.2010 (I-5 S 146/09) hat das Landgericht Arnsberg in der Berufung die erstinstanzlichen Verurteilung des Beklagten (Halter?/ Fahrer?) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das AG Meschede vom 26.10.2009 (6 C 251/09) vom Grundsatz her bestätigt. Das Urteil des AG wurde neu gefasst und der Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten i. H. v. 1.218,73 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG Arnsberg bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle kommt nicht zur Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat insoweit teilweise Erfolg, als dass der Beklagte nicht zu einer Zahlung von 1.620,43 €, sondern lediglich in Höhe von 1.218,73 € zu verurteilen war.

1.

Die Klägerin ist auf Grundlage der vorgelegten Abtretungserklärung des Geschädigten vom 09.01.2009, deren Annahme von dem Beklagten nicht in Frage gestellt wird, aktiv legitimiert; insbesondere verstößt die Abtretung nicht gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

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