Die Amtsrichterin der Abteilung 2 C des Amtsgerichtes Ottweiler (Saarland) hat mit Urteil vom 13.7.2010 – 2 C 114/10 – die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 424,23 € nebst Zinsen gemäß Rechnungen des Sachverständigenbüros R. GbR vom 17.3.2009 sowie 27.5.2009 freizustellen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte hinsichtlich der aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 8.3.2009 entstandenen Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro R. GbR in Höhe von insgesamt 424,23 € aus §§ 7,18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249, 250, 257 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus Anlass des Verkerhrsunfallereignisses vom 8.3.2009 in Illingen ist unter den Parteien nicht im Streit.