AG Bruchsal verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 84/10 vom 06.05.2010)

Mit Urteil vom 06.05.2010 (3 C 84/10) hat das AG Bruchsal die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 689,33 EUR zu .-..(§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 249 BGB) .

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 24 9 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.).

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Facebook – Gewinne und Wettbewerbsvorteile durch Gesetzesbruch!?

„Facebook nutzt persönliche Daten als Währung“

Internetgigant Facebook holt sich persönliche Daten von den iPhones seiner Mitglieder. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht darin eine Verletzung der bestehenden Gesetze, wie sie FOCUS erläutert.

„Facebook ist zu einem Einwohnermeldeamt für die ganze Welt geworden“, sagte Ilse Aigner (CSU) zu FOCUS. Besonders eklatant sei, dass sich Facebook die Daten von unbeteiligten Dritten besorge, die das Netzwerk nicht nutzen. „Ich habe ein Problem damit, wenn ein Teil der Gewinne von Facebook auf der Verletzung bestehender Gesetze beruht“, sagte Aigner. Facebook verschaffe sich so Wettbewerbsvorteile, die sie nicht in Ordnung finde.

Quelle: FOCUS, alles lesen >>>>>>>>

Da möchte man doch  Frau Aigner zurufen, schön, dass Sie auch schon aufgewacht sind. Und wo Sie gerade dabei sind, Facebook  auf die Finger zu schauen, bei vielen Versicherern im Verbund des GDV  hat man ebenfalls nicht viel mit Recht und Gesetz am Hut.  Vielleicht haben Sie ja schon mal etwas von der HIS-Datei gehört? Oder von Cotrolexpert oder von Autoonline oder von audatex? Ich wette,  mehr oder weniger umfassendere  Datensammlungen werden sich kaum finden lassen. Herr Hoenen wird Ihnen zudem gern die Funktionsweise des Schadenmanagements der Versicherer näher bringen, insbesondere dessen Umsetzung beim größten Angestellten und Beamtenversicherer, der HUK Coburg Versicherung?

Frau Aigner, kehren Sie auch vor Deutschlands Türen!?

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AG Ulm, AZ: 4 C 580/10 vom 05.07.2010 – Württembergische Versicherungs AG verzichtet auf ein Urteil

Die Württembergische Versicherung hat auf Hinweis des Gerichts die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten sowie die Sachverständigenkosten anerkannt.

Amtsgericht Ulm

IM NAMEN DES VOLKES erlässt das AG Ulm unter dem AZ: 4 C 580/10, am 5. Juli 2010 das nachfolgende

Anerkenntnisurteil

In der Rechtssache gegen Württembergische Versicherung AG, wegen Schadensersatz und Freistellung hat das Amtsgericht Ulm aufgrund des Sachstandes vom 13.07.2010 am 13.07.2010

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 774,61 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 26.03.2010 zu bezahlen.

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Das AG Essen spricht mit Urteil vom 20.5.2010 auch bei älterem Fahrzeug die BMW-Fachwerkstattstundensätze zu [11 C 321/09].

Die Richterin der 11. Zivilabteilung des AG Essen hat mit Urteil vom 20.5.2010 dem geschädigten BMW-Eigentümer die Stundenverechnungssätze einer BMW-Fachwerkstatt, wie sie der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten aufgenommen hat, zugesprochen und die HUK-Coburg verurteilt, den restlichen Schadensersatz zu zahlen. Auffallend bei diesem Rechtsstreit war, dass durch die HUK-Coburg ein DEKRA-Prüfbericht übersandt wurde, der geringere Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt beinhaltete, die, was sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellte, gar nicht mehr aktuell waren. Jeder Leser mag sich über das Verhalten der HUK-Coburg, aber auch der DEKRA, selbst seine Gedanken machen. Die junge Richterin konnte – Gott sei Dank – nicht hinters Licht geführt werden.

Konsequenz aus diesem Urteil sollte immer sein, die von der DEKRA im sog. „Prüfbericht“ angegebenen Preise zu überprüfen.  Was hindert den Geschädigten, seine Frau oder seinen Sohn bei der von der DEKRA benannten Werkstatt anzurufen und nach den marktüblichen Preisen zu fragen? Keiner, weder HUK-Coburg noch DEKRA. Vielmehr entsteht aufgrund dieses Rechtsstreitet, der ebenfalls einer breiten Öffentlichkeit, vielleicht dem wdr für die Sendung Monotor, zugänglich gemacht werden sollte, dass hier bewußt, also vorsätzlich, der geschädigte BMW-Eigentümer getäuscht werden sollte. Dass dann dabei auch noch die namhafte Prüforganisation  DEKRA mitspielt, hat mich doch gewundert, zumal die DEKRA doch immer wieder betont, neutral zu sein. Bei einem bewußten und gewollten Zusammenspiel, wie im vorliegenden Fall, kann ich beim besten Willen keine Neutralität mehr erkennen. Was meint Ihr?

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Hinweisbeschluss des LG Zwickau an die HDI: Berufung wird zurückgewiesen (6 S 48/09 vom 29.06.2009)

In einem Hinweisbeschluss vom 29.06.2009 (6 S 48/09) hat das LG Zwickau in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (AG Zwickau, 2 C 1713/08) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die von der Versicherung eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das LG Zwickau bestätigt die Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist, die Fraunhofer Tabelle dagegen keine Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 23.01.2009 (Az.: 2 C 1713/08) gem. § 522 Abs, 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:

Die zulässige Berufung kann mit Erfolg weder darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

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LG Münster verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.09.2008 (6 S 39/08) hat das LG Münster auf die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des AG Ahaus vom 26.03.2008 (14 C 254/07) die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 285,07 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten noch ein Anspruch auf Zahlung von 285,07€ gemäß den §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist nach Abtretung vom Geschädigten Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden und damit aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB, § 1 Rechtsberatungsgesetz. Sie ist Teil einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, wenn sie sich auf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bezieht.

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AG Aachen spricht klagendem Sachverständigen restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.5.2010 zu [120 C 171/10].

Die Amtsrichterin der 120. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Aachen hat mit Urteil vom 28.5.2010 – 120 C 171/10 – für recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 202,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 39,– € nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Aus den Gründen:

Die Klage ist mit geringfügigen Abstrichen hinsichtlich der Fotokosten im wesentlichen begründet.

Die Bedenken der Beklagten an der Aktivlegitimation des Klägers teilt das Gericht nicht. Es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb der Kläger nicht aus der Abtretung erfüllungshalber vorgehen sollte und könnte. Die Abtretung selber ist nicht nach § 134 BGB unwirksam, sondern entspricht den üblichen Geschäftsgepflogenheiten im Rahmen der Privatgutachtenerstellung. Insbesondere ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor, da der Kläger aus eigener formaler Rechtsposition vorgeht.

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Videoseminar zur Mietwagenproblematik

Unser geschätzter Kommentator Assessor Joachim Otting hat im Rahmen eines kostenlosen sogenannten On Demand – Seminars für jedermann die rechtlichen Probleme rund um den Mietwagen und die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten erläutert.

Für Interessierte hier der Link:

http://video01.advobildung.de/stream/?code=5IVVCRX5WCURV73BJARH4TMCLNZUMIFX

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Berufungskammer des LG Detmold spricht Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu bei fiktiver Schadensabrechnung [10 S 87/09].

Mit Berufungsurteil vom 16.12.2009 – 10 S 87/09 – hat die Zivilkammer V als Berufungskammer des LG Detmold (NRW) das erstinstanzliche Urteil des Amtsrichters des AG Blomberg vom 20.3.2009 – 4 C 278/08 – abgeändert und neu gefaßt. Danach werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner 1.515,30 € nebst Zinsen sowie Anwaltskosten von 167,30 € an den Kläger zu zahlen abzüglich am 30.4.2009 gezahlter 1.274,23 €.

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 3.12.2007 in Barntrup in Höhe von 1.515,30 € nebst Zinsen und Anwaltskosten abzüglich der gezahlten 1.274,23 € zu.

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.08.2009 (120 C 238/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 469,80 € zzgl. Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Da Gericht wendet wegen „unerklärlicher Preissteigerungen“ die Schwacke-Liste 2003 an. Die Klägerin bleibt auf den überwiegenden Kosten des Rechtsstreits sitzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet,

Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich die  Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 469,80 € verlangen, §§.7 Abs. 1,17 Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

Die Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 entstan­denen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig, §§ 7 Abs 1 17 Abs, 2 StVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.

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Clearingstelle des GDV, was wird dort alles geprüft?

Wer hat sich nicht schon gewundert, dass manchmal obskure Rechtsfälle zum BGH getrieben werden, wo man meint, dass so etwas doch nicht möglich sei. Man erinnere sich an den Fall des geschädigten Kfz-Eigentümers, der von einer ihm nicht bekannten Person auf den Verkauf seine Unfallfahrzeuges in der Fußgängerzone angesprochen wird. Oder der Fall des BMW-Eigentümers, der durch die Instanzen marschiert, ohne irgend etwas zu bestreiten oder vorzulegen. Der erhebliche Vortrag in der Revisionsinstanz war dann zu spät. Oder man denke daran, dass eine streitige Entscheidung beim BGH durch Anerkenntnis verhindert wurde. Das waren alles ungeklärte Sachverhalte, bei denen nunmehr allerdings  Licht ins Dunkel scheint.

Früher war es oft so, dass jede Versicherung für sich entschieden hat, was bis zum BGH gebracht wird. Wenn es dann in Karlsruhe was auf den „Versicherungsdeckel“ gab, haben sich die Versicherungen gegenseitig Vorwürfe gemacht. Weil keine Versicherung mehr der Buhmann der anderen sein wollte, ist die Clearingstelle gegründet und beim GDV angesiedelt worden. Bekanntlich ist Herr Hoenen, früher HUK-Coburg,  jetzt maßgeblich bei der GDV angestellt.

Die Clearingstelle des GDV selbst ist kein Geheimnis.

http://www.gdv-dl.de/services-evb-verfahren.html

Allerdings werden nicht alle Aufgaben dort gelistet, so dass nach wie vor einiges im Dunkeln bleibt.

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AG Waldkirch verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 24.08.2009 (1 C 183/08) hat das AG Waldkirch die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 126,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste zwar als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, allerdings wird der Geschädigte auf das Minimum dieser Liste verwiesen, da er trotz entsprechenden Hinweises der gegnerischen Versicherung im Zeitraum zwischen Unfalltag und Anmietung (hier 25 Tage) keine Erkundigungen für einen günstigeren Tarif vorgenommen hat. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der durch einen Unfall Geschädigte kann nach gefestigter Rechtsprechung vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagen­kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Ge­schädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf.

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