LG Landshut in der Berufungsinstanz zur Höhe der Mietwagenkosten

Unter der Gesch.-Nr.: 13 S 1230/08 hat das LG Landshut die Berufung der AXA Versicherungs AG teilweise zurückgewiesen. Diese war erstinstanzlich vom AG Eggenfelden zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt worden. Danach wurde die AXA verurteilt, weitere 386,55 € zzgl. Zinsen und weitere RA-Kosten zu zahlen. Trotz einiger Kritikpunkte sieht das LG Landshut die Schwacke-Liste als ohne weiteres vorzugswürdig an, während die Fraunhofer Tabelle abgelehnt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

 I.

 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage der Geschädigten teilweise stattgegeben, indem es einen nach dem „Schwacke – Mietpreisspiegel 2006″ errechneten Normaltarif für erstattungsfähig ansah. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.

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LG Offenburg in der Berufungsinstanz gegen die HUK-Coburg zur Verwendung der Schwacke-Liste

Mit Berufungsurteil vom 28.10.2008 (1 S 62/08) hat das LG Offenbach dem Kläger einen Freistellungsanspruch in Höhe von 368,64 € bezüglich weiterer Mietwagenkosten gegen die HUK-Coburg zugesprochen. Grundlage ist die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger kann im Hinblick auf die restlichen Mietwagenkosten Freistellung verlangen. Darüber hinaus steht ihm ein Anspruch auf Ersatz einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € zu, so dass ihm weitere 5 € zuzusprechen sind. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertmin­derung besteht nicht.

1. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zugesprochen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies wird von der Berufung des Klägers auch nicht mehr angegriffen.

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LG Aachen verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.11.2008 (11 O 56/08) hat das LG Aachen die Beklagte(n) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.965,87 € zzgl. Zinsen verurteilt. In diesem Verfahren wurden Ansprüche aus insgesamt 18 Unfällen geltend gemacht, die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach war jeweils unstreitig. Das Gericht hat die Verwendung der Schwacke-Liste wie folgt begründet:

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 398 BGB, § 3 PlfVG Anspruch auf (weiteren) Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.965,87 € über die bereits gezahlten Kosten hinaus.

Die Einstandspflicht der Beklagten für die erforderlichen Kosten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

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LG Deggendorf verurteilt in der Berufung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.12.2008 (1 S 79⁄08) hat das LG Deggendorf das Urteil des AG Viechtach aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung weiterer 436,13 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG München wird auf die Schwacke-Liste verwiesen, die Fraunhofer Tabelle weiterhin abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Bezahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens, der der Klägerin anläß­lich des Unfalls vom 23.7.2007 in R. entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Abrechnung der Mietwagenkosten. Hinsichtlich der von der Kläge­rin geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der Rechnung der Firma Autovermietung X vom 30.7.2007 und der geleisteten Teilzahlung seitens der Beklagtenpartei wird auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil verwiesen.

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Weihnachtsgruss

Neujahrsgebet zum

Jahreswechsel 1864/65

 

Herr, setze dem Überfluss Grenzen

und lass Grenzen überflüssig werden.

Gib den Regierenden ein besseres Deutsch

und den Deutschen bessere Regierungen.

Schenke unseren Freunden mehr Wahrheit

und der Wahrheit mehr Freunde

Bessere solche Beamten, die wohl tätig,

aber nicht wohltätig sind,

und lass die, die rechtschaffend sind,

auch Recht schaffen.

Sorge dafür, dass wir alle in den Himmel kommen,

aber noch nicht gleich.

 

Allen Lesern, der Redaktion und den Forenmitgliedern  ein ruhiges, besinnliches
und friedvolles Weihnachtsfest

sowie einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Jeder gebe auf sich acht, damit wir uns nach den Feiertagen gesund und munter
hier wieder einfinden,

das wünschen  R. u. Chr. Zimper.

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Passend zur Weihnachtszeit – Im Himmel ist HUK-Coburg-Jahrmarkt!

Zitat HUK-Coburg Versicherungen:

„Setzen Sie auf die HUK-COBURG. Wir vertreten Ihre Interessen als Geschädigter oder Verursacher – schließlich geht es um Ihr Recht, Geld und Wohl.“

Genau – es geht um das Geld der Versicherten und der Unfallopfer!   Nur freiwillig hergeben  –  das tut  die HUK-Coburg Versicherung  es nachweislich  nicht.   

Einen erleuchteten  Advent wünscht Virus.

Quelle:  Urteilsliste – Sachverständigenhonorar

Hier finden Sie eine “Positivliste” von Gerichtsentscheidungen zum Thema “Sachverständigenhonorar”, ergangen gegen die Fa. HUK-Coburg bzw. deren Versicherungsnehmer. Bei sämtlichen Entscheidungen war die Fa. HUK-Coburg unterlegene Partei. Es handelt sich nach den bisherigen Informationen offensichtlich nur um “die Spitze des Eisbergs”. Nach ersten Prognosen aufgrund der vorliegenden Unterlagen könnte sich das gesamte Ausmass im Bereich mehrerer tausend Urteile bewegen? Wir arbeiten daran und pflegen die Liste entsprechend weiter.

Urteilsliste zum Download und ausdrucken>>>>>
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit

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LG Deggendorf verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 07.10.2008 (1 S 49/08) hat das LG Deggendorf die HUK-Coburg Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer 1.441,52 € zzgl. Zinsen verurteilt. Trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.07.2008 (10 U 2539/08) hält das Gericht an der Schwacke-Liste als Obergrenze fest.

Hier die (knappen) Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insge­samt € 1.441.52, §§ 823, 249 BGB. Die Berufungskammer des Landgerichts Deggendorf hält trotz der Entscheidung des OLG München vom 25.7.2008, Az: 10 U 2539/08, bis zu einer Verein­heitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung an seiner bisherigen Praxis fest. Das bedeutet, daß die Modustarife des jeweiligen Schwacke-Automietpreisspiegels die Obergrenze des erstattungsfähigen Schadens darstellen.

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AG Augsburg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.10.2008 hat das AG Augsburg die HDI Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer 560,68 € Mietwagenkosten zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Im konkreten Fall kam es nicht auf die Entscheidung zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht den für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Betrag verlangen. Dieser kann vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Der geltend gemachte Betrag bewegt sich innerhalb des von der Rechtsprechung nach wie vor (vgl. BGH vom 24.6.2008, VI ZR 234/07) herangezogenen Schwacke-Mietpreisspiegels. Einwendungen, die die Beklagte gegen die Heranziehung dieser Liste vorgebracht hat, insbesondere unter Berufung auf die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts, schlagen jedenfalls im konkreten Fall nicht durch. Die Liste des Fraunhofer-Instituts orientiert sich an den Selbstzahlern. Ein Selbstzahlertarif stand der Klägerin nach den Aussagen des Zeugen S. allerdings nicht zur Verfügung, weil die Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte.

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AG Karlsruhe-Durlach verurteilt Volksfürsorge zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 215/08 vom 14.11.2008)

Mit Urteil vom 14.11.2008 (1 C 215/08) hat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach die Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG zur Zahlung weiterer 825,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Chancenlos blieb die Fraunhofer Tabelle, zur Anwendung kam die Schwacke-Liste.

Aus den Urteilsgründen:

Der Mietpreis ist in voller Höhe erstattungsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der regelmäßig zu erstattende Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels gemäß § 257 ZPO geschätzt werden, vgl. Urteil zuletzt Urteil des BGH vom 24.06,2008, VI ZR 234/07. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass der Tatrichter bei der Schätzung des Normaltarifs besonders frei sei.

Die Kritik der Beklagten an dem Schwacke-Automietpreisspiegels veranlasst das Gericht nicht, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

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AG Köln verurteilt das Büro Grüne Karte zur Forderungsfreistellung (268 C 62/08 vom 13.11.2008)

Mit Urteil vom 13.11.2008 (268 C 62/08) hat das AG Köln das Büro Grüne Karte zur Forderungsfreistellung im Höhe von 1.199,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, keine Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Heinsberg spricht im Rahmen eines Freistellungsantrages weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 19.11.2008 (3 C 53/08) hat das AG Heinsberg dem Hilfsantrag eines Klägers stattgegeben, nach dem ihm ein Freistellungsanspruch von der Forderung des Autovermieters zusteht, hier in Höhe von 556,92 € zzgl. Zinsen. Daneben sprach das Gericht weitere RA-Kosten zu. Auch das AG Heinsberg befürwortet die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Rechnung der Fa. XXX vom 14.03.2008 in Höhe eines weiteren Betrags von 556,92 € aus §§ 7 Abs.l, 17 Abs.l, 2 StVG in Verbindung mit §§115 VVG, 1 PfIVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der geschädigte Eigentümer eines Kfz die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen. § 249 Abs.2 S.l BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten dabei auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Bestehen mehrere Wege der Herstellung, hat der Geschädigte in der Regel des Zumutbaren den wirtschaftlicheren zu wählen.

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Anwaltskanzlei der Allianz und ihr Verständnis vom Kfz-Haftpflichtschadenrecht

Ich wurde gebeten, folgendes Schreiben einer bekannten Anwaltskanzlei der Versicherer (die mit den 3 Buchstaben), zum Wundern und Staunen  angesichts der Bauernfängerei und natürlich zur aller Information, hier einzustellen. Bei der Mandantin handelt es sich um die Allianz Versicherung, bei dem  Wunschsachverständigen wird an die DEKRA gedacht.

Sehr geehrter Herr Kollege,

wir kommen zurück auf unser Schreiben vom …11.2008.

Leider hat der von Ihrer Partei beauftragte Sachverständige innerhalb der von uns gesetzten Frist die Genehmigung zur Überprüfung des Gutachtens nicht erteilt. Derzeit ist die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen. Um in die Schadenregulierung eintreten  zu können, sieht sich unsere Mandantin daher gezwungen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens Ihrer Mandantin zu beauftragen. Dieser wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.

Der dann festgestellte Schaden wird umgehend der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden.

Durch das weitere Sachverständigengutachten werden leider zusätzliche Kosten entstehen. Dies soll aber nicht zu Lasten Ihrer Mandantin gehen.

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