Unter der Gesch.-Nr.: 13 S 1230/08 hat das LG Landshut die Berufung der AXA Versicherungs AG teilweise zurückgewiesen. Diese war erstinstanzlich vom AG Eggenfelden zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt worden. Danach wurde die AXA verurteilt, weitere 386,55 € zzgl. Zinsen und weitere RA-Kosten zu zahlen. Trotz einiger Kritikpunkte sieht das LG Landshut die Schwacke-Liste als ohne weiteres vorzugswürdig an, während die Fraunhofer Tabelle abgelehnt wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage der Geschädigten teilweise stattgegeben, indem es einen nach dem „Schwacke – Mietpreisspiegel 2006″ errechneten Normaltarif für erstattungsfähig ansah. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter, während die Klägerin das angefochtene Urteil verteidigt.