Ob Versicherer und deren Anwälte hier schon einmal genau nachgelesen haben. Datenweitergabe und -bearbeitung sowie Datenspeicherung und -auswertung. Was dürfen Versicherer wirklich und was dürften sie eigentlich nicht?
Und die Konsequenzen – wenn das Unrecht angezeigt oder das Recht eingefordert wird?
Wer das Gesetz zu lesen versteht, der möge in die Tasten greifen und nicht nur uns auf die Sprünge helfen.
(BDSG) vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I, S. 1970 f.)
in der Fassung der Bekanntmachung
Inhaltsübersicht
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)