Mit Urteil vom 15.01.2007 – 19 C 369/06 – hat das Amtsgericht Hagen – diesmal der Zürich Versicherungs AG – ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auch die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Die geschädigte Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall aufgrund eines Sachverständigengutachtens die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.627,09 € netto in Anspruch genommen. Die Schadensberechnung der Klägerin basierte auf Verrechnungssätzen der Werkstatt, in welcher das beschädigte Fahrzeug durch den durch die Klägerin beauftragten Sachverständigen besichtigt wurde. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur einen anteiligen Betrag in Höhe von 2.788,43 €, wobei sie diejenigen Kosten zugrunde legte, die bei einer Reparatur in der von ihr benannten Alternativwerkstatt angefallen wären. Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Differenz. Das Amtsgericht Hagen gab ihr in vollem Umfange recht. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht Hagen kurz und knapp wie folgt ausgeführt:
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