Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt mit Urteil vom 4.1.2012 -113 C 5659/11- kostenpflichtig und verzinslich die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leute,

weil es in Leipzig so gut begründete Sachverständigenkosten-Urteile gab, wollen wir nach dort auch wieder zurückkehren. Hier nachfolgend ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig von dem zuständigen Richter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig. Da wieder die HUK-Coburg die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war, die die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte, konnte er wegen der vielen bereits beim AG Leipzig entschiedenen Rechtsstreite mit der Beklagten sich kurz und bündig halten. Zwar hat die HUK-Coburg wieder einmal das BVSK/HUK-Coburg Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage vorgetragen. Der erkennende Richter hat die Beklagte jedoch unmißverständlich darüber informiert, dass das besagte Gesprächsergebnis keine Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten sein kann. Das Gericht sieht das Gesprächsergebnis auch als Sondervereinbarung, die nicht als Maßstab genommen werden kann. Die HUK-Coburg  Haftpflichtunterstützungskasse war daher zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, den sie vorher rechtswidrig gekürzt hatte.  Hinzu kommen dann noch Anwalts- und Gerichtskosten. Das stellt sich wieder einmal als eine unwirtschaftliche Schadenskürzung dar.  Offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es um die eigenen Versicherten geht, nicht mehr.   Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Das AG Backnang verurteilt am 26.01.2012 unter dem AZ: 6 C 608/11 die Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar

Völlig daneben ist der Württembergische Versicherer, wenn  dem Sachverständigen das Honorar voll erstattet, dem Anspruchsteller sodann ein Teil seines Schadensersatzanspruchs aus der Rechnung des Sachverständigen jedoch vorenthalten werden soll.

Die nachstehende Urteilsbegründung verdient in unserer Urteilsliste drei dicke Sterne.

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

- Kläger-

gegen

Württembergische Versicherungs AG,

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Backnang durch die Richterin … am 26.01.2012 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, verkündet am 26.01.2012

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HUK-Coburg argumentiert jetzt mit der Preisangabeverordnung (PAngV) und erleidet bei dem AG Nürnberg Schiffbruch (Urt. des AG Nürnberg v. 29.12.2011 – 23 C 6287/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

von Baden-Baden nun nach Nürnberg. Nachfolgend gebe ich Euch hier ein weiteres Honorarurteil aus Nürnberg bekannt. Wieder einmal geht es im Rechtsstreit um die Schadensposition “Sachverständigenkosten”. Nachdem die HUK-Coburg mit ihrer Argumentation bei der Aktivlegitimation des Sachverständigen aus abgetretenem Recht und ihren Bedenken aus dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht weiter kam und insgesamt Schiffbruch erlitt, kommt jetzt die Preisangabenverordnung (PAngV) ins Rennen. Zutreffenderweise wurde aber auch diese – gelinde gesagt abenteuerliche – Argumentation  aufs Abstellgleis geschoben.  Wer weiß, was der Coburger Firma zur rechtswidrigen Schadensersatzverkürzung noch alles einfällt. Eigentlich müßte so langsam die Aufsichtsbehörde einmal eingreifen! Mit derart obskuren Vortrag Richter zu belasten, ist schon bemerkenswert und zeigt offenbar die finanziellen Zwänge der HUK-Coburg. Da die HUK-Coburg durchaus wieder mit dem Kopf durch die Wand will, hat sie auch gegen das  Urteil Rechtsmittel eingelegt. Man wird gespannt sein, was die Berufungskammer des LG Nürnberg/Fürth zu der Argumentation mit der PAngV sagt. Dann liegt wenigstens ein LG-Urteil dazu vor. Die Rechtsstreitskosten sind ja Kosten der Versichertengemeinschaft der HUK-Versicherten. Ganz verstehen kann man das Verhalten der Rechtsabteilung der Coburger Firma nicht. Aber – wie gesagt – wer mit dem Kopf durch die Wand will, erleidet zumindest Kopfschmerzen und erhält Blessuren am Kopf, die auch über längere Zeit prägen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen immer wieder, die im Schadensgutachten im einzelnen aufgeführten Schadenspositionen durch externe Prüfdienstleister, die allerdings im Auftrag und nach Weisung der Haftpflichtversicherung tätig werden, zu kürzen. Dies gilt in erster Linie um die Stundenverrechnungssätze, die generell auf günstigere Stundensätze der Referenzwerkstatt gekürzt werden, ohne zu prüfen, ob zu diesen Konditionen die Reparatur gleichwertig durchgeführt werden kann. Desweiteren werden die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge (UPE-Zuschläge) gekürzt, ohne zu prüfen, ob eine Verbringung zum Lackierer notwendig ist und ob Aufschläge – wie üblich – auf die Ersatzteile verlangt werden. Mit diesem Prüfbericht dokumentiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass sie das Gutachten des Geschädigten überprüft. Das Recht der Überprüfung will sie allerdings dem Geschädigten bei dem Prüfbericht nicht einräumen. Schon wegen der Waffengleichheit – und darauf hat das erkennende Gericht zutreffenderweise hingewiesen – ist eine Überprüfung erforderlich. Diese Überprüfung ist auch von dem Schädiger im Rahmen der Ersatzpflicht veranlasst, so dass er auch die weiteren Kosten zu tragen hat. Es handelt sich um vom Schädiger veranlasste Folgekosten. Hätte der Schädiger seine Kostenminderungspflicht(!) beachtet, wären diese Kosten nicht adäquat kausal entstanden. Damit ist der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet, auch diese weiteren Stellungnahmekosten des Sachverständigen zu tragen. Der erkennende Direktor des AG Baden-Baden hat zutreffend auf die Waffengleichheit hingewiesen. Insoweit auch ein bemerkenswertes Urteil.   Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus  Sinzheim.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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aleae iactae sunt – Die Entscheidung des BGH zur Quotelung des Sachverständigenhonorars (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 21/12 vom 7.2.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt mit ausgezeichnetem Urteil die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten ( Urteil vom 13.10.2011 – 910 C 342/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bezüglich der Sachverständigenkosten-urteile geht unsere Reise durch die bundesdeutschen Gerichte nun von Sachsen weiter nach Hamburg. Hier noch ein Urteil des Amtsrichters der Abteilung 910 C des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg zu den erforderlichen Sachverständigenkosten.  Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war wieder einmal die HUK-Coburg, die unter ihrer Niederlassungsanschrift in Hamburg verklagt und verurteilt wurde.  Hinsichtlich des angerufenen Gerichts und hinsichtlich der verklagten Niederlassung erfolgten durch die beklagte Niederlassung keine Einwendungen. Das ist interessant für manchen anderen Rechtsstreit, bei dem die Beklagte behauptet, keine Niederlassungen zu haben, obwohl in den einzelnen Orten kapitale Glaspaläste der HUK-Coburg stehen.  Zur Sache selbst konnte die HUK-Coburg mit den von ihr vorgelegten Honorartabellen – zu Recht – nicht durchdringen, denn entscheidend ist nach der vom Gericht zutreffend zitierten BGH-Rechtsprechung, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich halten durfte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Berlin entscheidet in einem Fiktivabrechnerfall zu dem Schadensumfang, zu den Stundensätzen der Markenwerkstatt, zum behaupteten Nachbesichtigungsrecht und zu den Sachverständigenkosten mit hervorragendem Urteil vom 13.7.2011 – 42 O 22/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein hervorragendes Urteil der Einzelrichterin der 42. Zivilkammer des LG Berlin vom 13.7.2011 bekannt. Es ging um einen Fiktivabrechner, bei dessen Fahrzeugschaden die Stundensätze der markengebundenenen Fachwerkstatt, der Mercedes-Benz-Werkstatt, zugrundegelegt wurden. Ausserdem ging es um den adäquat kausal eingetretenen Unfallschaden am Fahrzeug. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, zunächst noch nicht einmal einen Vorschuss zahlen zu müssen, solange nicht eine sog. Nachbesichtigung durch ihren Sachverständigen erfolgt sei.  Insoweit hat die Richterin zutreffend zu dem von der Versicherung beanspruchten Nachbesichtigungsrecht eingehend Stellung genommen und auch zu den Urteilen, die die beklagte Haftpflichtversicherung zur Stützung ihres angeblichen Rechtes auf Nachbesichtigung angeführt hat. Keines der Urteile hat sich als stichhaltig herausgestellt. Es handelte sich um einen wenig hilfreichen Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung, denn es gibt keinen generellen Anspruch der Versicherung auf Nachbesichtigung. Das hat zutrfffend das LG Berlin festgestellt.  Und schließlich musste die Richterin noch über die erforderlichen  Sachverständigenkosten entscheiden. Insgesamt ein äußerst interessantes Urteil zu den Rechten des Geschädigten. Der eine oder andere versicherungsgesteuerte Kommentar wird wieder sagen, dass derartige Urteile doch nicht eingestellt werden sollten. Da bin ich anderer Meinung. Diese Urteile müssen veröffentlicht werden und auch über dieses Forum hinaus.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Amtsrichter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2012 – 113 C 5249/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Nordrhein-Westfalen nach Sachsen. Hier nun ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig. Wieder einmal musste gegen die HUK-Coburg gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, weil diese Versicherung nicht nach Recht und Gesetz regulieren wollte. Aber der Sachverständige, an den der Schadensersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, gab sich mit gekürzten sachverständigenkosten nicht zufrieden – zu Recht, wie ihm das angerufene Gericht bestätigte. Das von der Beklagten schon wieder ins Gespräch gebrachte “Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg” wurde vom Gericht verworfen. Es ist kein Maßstab, an dem ein schadensrechtlich erforderlicher Geldbetrag gemessen werden kann, denn bei dem Gesprächsergebnis handelt es sich um eine Sondervereinbarung, deren Preise der BGH als nicht marktgerecht verworfen hat. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem nördlichen Niedersachsen, aus Friesland, bekannt.  Hier das  Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Aurich zu den Sachverständigenkosten. Dabei geht es um einen Unfall vom Januar 2011 in Wiesmoor/Ostfriesland.   Der erkennende Richter legt die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO zugrunde. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Die Kommentare sind zugelassen.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche sowie einen schönen und erfolgreichen Februar

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Aurich                                                                  Verkündet am: 05.01.2012

Geschäfts-Nr.:
12 C 1742/11

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50. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen der Arbeitsgruppe IV

Hier die Empfehlungen des 50. Verkehrsgerichtstages (VGT), Arbeitskreis IV zum Thema Kfz-Sachverständigenwesen:

Arbeitskreis IV

Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.

1. Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

2. Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

3. Für den Bereich Straßenverkehrsunfälle ist eine Ingenieur- oder technischnaturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-) Studiengänge zu schaffen, auch um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

4. Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

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