AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt mit Urteil vom 4.1.2012 -113 C 5659/11- kostenpflichtig und verzinslich die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten.
Hallo verehrte Captain-Huk-Leute,
weil es in Leipzig so gut begründete Sachverständigenkosten-Urteile gab, wollen wir nach dort auch wieder zurückkehren. Hier nachfolgend ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig von dem zuständigen Richter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig. Da wieder die HUK-Coburg die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war, die die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte, konnte er wegen der vielen bereits beim AG Leipzig entschiedenen Rechtsstreite mit der Beklagten sich kurz und bündig halten. Zwar hat die HUK-Coburg wieder einmal das BVSK/HUK-Coburg Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage vorgetragen. Der erkennende Richter hat die Beklagte jedoch unmißverständlich darüber informiert, dass das besagte Gesprächsergebnis keine Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten sein kann. Das Gericht sieht das Gesprächsergebnis auch als Sondervereinbarung, die nicht als Maßstab genommen werden kann. Die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse war daher zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, den sie vorher rechtswidrig gekürzt hatte. Hinzu kommen dann noch Anwalts- und Gerichtskosten. Das stellt sich wieder einmal als eine unwirtschaftliche Schadenskürzung dar. Offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es um die eigenen Versicherten geht, nicht mehr. Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
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