Mit Entscheidung vom 17.11.2009 (I-1 U 14/09) wurde die Berufung des Schädigers bzw. der beklagten Versicherung gegend das Urteil des Landgericht Wuppertal (3 O 111/08 vom 22.12.2008) durch das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Obwohl die eintrittspflichtige Versicherung von der wirtschaftlichen Lage des Klägers vorab informiert war, wurde die Schadensregulierung monatelang verzögert. Nachdem der Kläger über keine ausreichenden Mittel verfügte, sich für sein verunfalltes Fahrzeug (Totalschaden – WBW 2.200 Euro / RW 500 Euro) ein adäquates Ersatzfahrzeug zu beschaffen, hatte ihm das LG Wuppertal eine Nutzungsausfallzeit von 334 Tagen zugesprochen (12.692 Euro !). Dieses Urteil wurde vom OLG Düsseldorf entsprechend bestätigt.
I-1 U 14/09
3 O 111/08
LG Wuppertal
Oberlandesgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 17.11.2009
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn …
2. der … Versicherungs AG,