Die Kreativabteilung der Allianz war auch schonmal kreativer

Dass die Allianz den ein oder anderen Euro sparen will, ist bekannt. Dass dies auch mal mit lustigen Begründungen erfolgt, ist auch bekannt.

Aber die Erstattungsfähigkeit des zweiten Fotosatzes sollte seit mindestens 15 Jahren auch den Versicherungen angekommen sein. Bei der Allianz gibt es aber anscheinend den ein oder anderen Sachbearbeiter (oder eine Sachbearbeiterin), der sich etwas einfallen lässt wie man diesen Fotosatz nicht bezahlen muss.

So erhalte ich eine Abrechnung, dass 12,83 Euro nicht erstattet werden, da der 2. Fotosatz ausschließlich für die Ausfertigung des Geschädigten gefertigt wurde. Es ist zwar richtig, dass der zweite Fotosatz für den Geschädigten gefertigt wurde, aber was dies mit der Erstattungsfähigkeit zu tun haben soll, ist mir nicht begreiflich.

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Die Allianz rechnet den Gebrauchswert an

Die Allianz hat anscheinend bereits auf die Rechtsprechung des BGH reagiert.

In einem von mir erstellten Schadengutachten habe ich den Restwert nach Vorgaben des BGH ermittelt (3 Angebote) und diese im Gutachten angegeben. Ich habe als regionales Höchstgebot 150,- Euro erhalten. Die Diskussion kann hinten anstehen, ob das auch tatsächlich der (Rest-)Wert ist.

Die Allianz zieht nun dem Kunden einen deutlich höheren Betrag ab, mit dem Hinweis, dass ein „Restwert / Gebrauchswert“ in Höhe von xy Euro ermittelt wurde. Wie dieser Wert ermittelt wurde, bleibt jedoch das Geheimnis des namentlich nicht näher bekannten Sachbearbeiters.

Da fragen wir doch mal nach, oder?

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AG Essen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.04.2010 (25 C 139/10) hat das AG Essen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 250,98 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Essen gilt nach wie vor die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auf Grundlage einer Schätzung des Gerichts teilweise begründet, § 287 ZPO.

Auch wenn der Kläger vorliegend die Rechnung der Autovermietungsfirma A. nicht bezahlt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch gemäß den §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, nachdem die Beklagte die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten über dem Betrag von 135 Euro hinaus bestehe nicht.

Der Kläger hat die Mietwagenkosten bislang noch nicht an die Autovermietung geleistet. Der dem Kläger zu ersetzende Schaden besteht damit in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber der Autovermietung. Entsprechend steht dem Kläger gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung dieser Verbindlichkeit zu.

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AG Leipzig, Beschluss: HUK-Coburg trägt die Kostenlast nach übereinstimmender Erledigung des Prozesses um das Sachverständigenhonorar

Mit Beschluss vom 04.12.2010 (118 C 8658/09) wurden der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten des Verfahrens nach Erledigung des Rechtstreits um die  SV-Honorarforderung auferlegt. Die HUK hatte die Forderung anerkannt.

…erlässt das Amtsgericht Leipzig am 4.12.2009 durch Richter am Amtsgericht … folgenden

BESCHLUSS

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf bis 3 00,00 EUR festgesetzt.

3. Der Termin vom 09.12.2009 wird aufgehoben.

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Versicherer unterliegen erneut im Streit um Rückkaufswert

Quelle: T-Online vom 27.07.2010

Versicherungskunden mit gekündigten Lebens- und Rentenpolicen können auf Nachzahlungen von im Schnitt 500 Euro hoffen. Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) erklärte mehrere Vertragsklauseln zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen für ungültig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen vier Versicherer. Nach Angaben der Verbraucherzentrale haben damit 24 Millionen Versicherungskunden, die zwischen Herbst 2001 und 2007 eine solche Versicherung abgeschlossen und später gekündigt haben, Anspruch auf Nachzahlungen. (Az.: 9 U 236/09, 9 U 235/09, 9 U 233/09, 9 U 20/10)

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AG Langenfeld verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.05.2010 (54 C 186/09) hat das AG Langenfeld die Generali Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.298,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in zuerkanntem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.298,02 € gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. §§ 1, 3 PflVersG zu.

Das Gericht hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2010 darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für geeignet hält und diese auch in ständiger Rechtsprechung anwendet. Konkrete Tatsachen zu Mängeln der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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Insolvente Versicherer erlauben kein Sonderkündigungsrecht.

Quelle: t-online.de, AFP

Zwei von der Pleite bedrohte Kfz-Versicherer wollen ihre Kunden nicht kündigen lassen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bestehe nicht, erklären die Versicherer Ineas und Lady Car Online auf ihrer Internetseite, wie der Bund der Versicherten (BdV) mitteilte. Die beiden Versicherer, die selbst womöglich nicht mehr für Schäden ihrer Mitglieder aufkommen können, raten dazu, eine zweite Kasko-Versicherung abzuschließen und damit dann die Kfz-Versicherung teils doppelt zu bezahlen.

 

Kunden sollen doppelt zahlen

Der Bund der Versicherten kritisierte die Erklärungen der Versicherer scharf. „Mehr Kunden-Verhöhnung geht nicht“, erklärte Lilo Blunck. Der BdV fügte hinzu, kaum ein Experte zweifle noch daran, dass Kunden einer Versicherung in Geldnot ein Recht auf Sonderkündigung hätten. Versicherungsombudsmann Günter Hirsch, der für die Vermittlung in Streitfällen von Versicherungen und Kunden zuständig ist, sei dieser Ansicht, teilte der BdV mit. Sowohl Verbraucherzentralen auch als der ADAC weisen auf das Sonderkündigungsrecht hin.

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Das AG Göppingen entscheidet gegen die Beklagte HUK Coburg und spricht der Klägerin das SV-Honorar und die Anwaltsgebühren zu

Ein Geschädigter ist vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht verpflichtet, einen für die  Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls Kosten der Rechtsverfolgung, welche vom Schadensersatzanspruch mit umfasst sind. Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dahingehend hatte, dass er einen Rechtsanwalt einschaltet.

Unter der Geschäftsnummer 7 C 258/10  spricht das Amtsgericht Göppingen Recht und verkündet am 18.06.2010 im Namen des Volkes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von weiteren Sachverständigengebühren in Höhe von 590,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2009 freizustellen.

2.   Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 23.12.2009 freizustellen.

3.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.   Die Berufung wird nicht zugelassen.

Streitwert: 590,40 Euro

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AG Halle (Saale) weist durch Beschluss vom 15.4.2010 Kostenfestsetzungsantrag des HUK-VN zurück [97 C 3659/09 (097)].

Die Rechtspflegerin des AG Halle (Saale) hat mit Beschluss vom 15.4.2010 – 97 C 3659/09 (097) – in dem Kostenfestsetzungsverfahren des klagenden Sachverständigen B. gegen den Unfallverursacher und HUK-VN V. dessen Kostenfestsetzungsantrag vom 2.2.2010 vollumfänglich zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem o.g. Antrag begehrt die Beklagtenseite (lediglich der VN ohne HUK) die Festsetzung der ihr in diesem Verfahren entstandenen Kosten gemäß richterlicher Kostengrundentscheidung vom 19.1.2010. Grundsätzlich hat die obsiegende Partei das Recht die ihr in einem Verfahren entstandenen notwendigen Kosten gem. § 104 ZPO gegen die Gegenseite festsetzen zu lassen. Jedoch ist dabei neben der Notwendigkeit auch die tatsächliche Entstehung der beanspruchten Kosten maßgeblich.

Für die Berücksichtigung von Pauschalen existiert keine Rechtsgrundlage. Die obsiegende Partei kann lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen und diese sind dann unter dem Maßstab der Notwendigkeit i.S.v. § 91 ZPO  zu prüfen.

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Hinweisbeschluss des LG Braunschweig: die beteiligte Versicherung wird auf die Aussichtslosigkeit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten hingewiesen

In einem Hinweisbeschluss vom 21.12.2007 (2 S 454/07 (078)) hat das LG Braunschweig in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der beteiligten Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,25 € (AG Salzgitter vom 10.10.2007, 25 C 271/07) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die von der Versicherung eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das LG Braunschweig bestätigt die Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist.

Aus dem Hinweisbeschluss:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsge­richt hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen, auf die die Kammer zur Vermei­dung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht verurteilt, an den Kläger weitere 617,25 € zu zahlen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung vom 14.12.2007 vor­gebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.

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AG Karlsruhe verurteilt Württembergische zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (8 C 146/10 vom 08.06.2010)

Mit Urteil vom 08.06.2010 (8 C 146/10) hat das Amtsgericht Karlsruhe die Württembergische Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 380,66 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird nicht akzeptiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und der Sache zum überwiegenden Teil auch begründet.

Der Kläger hat gegen die beklagte Versicherung, deren Einstandspflicht nach dem Ver­kehrsunfall vom xx.xx.2010 in S. zwischen den Parteien nicht in Streit steht, gem. § 7 I StVG i.V.m. § 115 VVG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von noch 380,66 Euro.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Kläger hinsichtlich der Mietwagenkosten noch ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 380,66 Euro zu.

Der Umfang des Schadensersatzanspruches des Klägers bestimmt sich nach § 249 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkos­ten verlangen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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Weiterer niederländischer Kfz-Versicherer in finanzieller Bedrängnis.

Quelle: t-online.de, AFP

23.07.2010, 14:50 Uhr | AFP, t-online.de

Versicherungspleite bringt Autofahrer in Bredouille

Angesichts der drohenden Pleite von zwei Kfz-Versicherern stecken zehntausende deutsche Autofahrer in der Klemme: Sollten die rund 50.000 Kunden der Versicherungen Ineas und Lady Car Online einen selbst verschuldeten Unfall haben, drohen den Versicherten hohe Kosten. Nur bei Haftpflichtschäden hilft derzeit ein Notfallfonds. Bei Kaskoschäden am eigenen Auto könnten die Versicherten allerdings auf den Kosten sitzen bleiben. Verbrauscherschützer raten deshalb zur Kündigung und dem Wechsel zu einer anderen Kfz-Versicherung. Manche Versicherer haben auch bereits unbürokratische Hilfe angeboten.

Haftpflichtschäden: Maximal 2500 Euro Kosten möglich

Für Haftpflichtschäden müssen die Kunden laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) einen Antrag bei der Verkehrsopferhilfe in Aachen stellen, dem Garantiefonds der Kfz-Versicherer. Immerhin reguliert die Verkehrsopferhilfe Schäden bis zur Mindestdeckungssumme von bis zu 7,5 Millionen Euro bei Personenschäden und eine Million Euro bei Sachschäden je Schadensfall. Der Verein kann aber Auslagen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro von den Ineas-Kunden zurückfordern.

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