Das AG Geilenkirchen verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Entscheidung vom 14.10.2009 (10 C 226/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Geilenkirchen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat das Gericht  den mit der Versicherung vereinbarten Werkstatt-Sonderkonditionen, mit denen die Versicherung die Kürzung der Lohnkosten begründet hatte, eine Absage erteilt.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676,13 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt  nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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RA Frese zur Frage: „Lässt sich das Urteil des BGH vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09 übertragen?“

Anknüpfend an die vom  6. Zivilsenat des BGH geführten Urteilsbegründung

“ Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Werkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.“

nimmt RA Frese Stellung zur Übertragbarkeit  auf die Mietwagenproblematik bezüglich der  „Fraunhofer-Erhebung“, initiiert durch die Versicherungswirtschaft.

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Das AG Sinzig verurteilt die HDI-Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 01.04.2009 (14 C 659/08) wurde die HDI-Gerling Industrie Vers. AG durch das Amtsgericht Sinzig zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung ab. Auf den Schwacke Normaltarif wurde ein Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% vorgenommen. Des weiteren wurden die Kosten für die Vollkaskoversicherung, für den Zusatzfahrer und die Winterreifen zugesprochen. Eine Eigenersparnis wurde nicht in Abzug gebracht, da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte.

Aus den Gründen:

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin aus der Restforderung der Fa. S. Autovermietung GmbH, Rechnung vom 13.02.2008, Rechnungsnr. … , in Höhe von 1.031,93 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2008 freizustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündung hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, sofern nicht die Klägerin bzw. die Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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Wettbewerbszentrale warnt vor Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen

17.12.2009 // Vorsicht bei der Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen!

Im Verlauf des Jahres 2009 gingen der Wettbewerbszentrale mehr und mehr Beschwerden zu, die die Werbung mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur bei teilkaskoversicherten Fahrzeugen betrafen. Sowohl reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten als auch Verbraucher beschwerten sich jeweils darüber, dass die Versicherungsgesellschaft auf der Erstattung des Selbstbehalts aus dem Versicherungsvertrag durch den Kunden bestanden hatte.

(………)

Reine Autoglas- und andere Kfz-Werkstätten, die auch künftig mit einer „kostenlosen“ Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen werben wollen, sollten berücksichtigen, dass dies nur möglich ist, wenn entsprechende Absprachen mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften getroffen wurden. Gegebenenfalls muss bereits in der Werbung darauf hingewiesen werden, um welche Versicherungsgesellschaft(en) es sich handelt. Andernfalls rät die Wettbewerbszentrale dringend davon ab, weiterhin mit einer kostenlosen Steinschlagreparatur von teilkaskoversicherten Fahrzeugen zu werben, um sich nicht dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit auszusetzen, da der Kunde gegebenenfalls über den von ihm für die Scheibenreparatur zu zahlenden Preis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG irregeführt wird. Die Werbung ist zugleich wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG, da die vermeintliche Kostenlosigkeit der Steinschlagreparatur dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers bei der Wahl der Werkstatt spürbar zu beeinträchtigen. Er wird die Werkstatt auswählen, die ihm verspricht, die Scheibe an seinem Fahrzeug für ihn kostenfrei zu reparieren. Die beanstandete Werbung ist auch wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG, da zugleich eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen konkurrierender Werkstätten gegeben ist, die wettbewerbsgemäß werben und dadurch vom Kunden deswegen, weil er weiß, dass er hier für die Steinschlagreparatur bezahlen muss, nicht ausgewählt werden.

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Quelle:  wettbewerbszentrale.de, alles lesen:  >>>>>>>>

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Pleitewelle im Kfz-Gewerbe rollt weiter

Quelle: Kfz-Betrieb Online vom 08.12.2009

Handelsbetriebe leiden besonders – Service-Werkstätten trotzen dem Negativtrend

Die Zahl der Firmenpleiten im deutschen Kraftfahrzeug-Gewerbe hat weiter zugenommen. Laut der jüngsten Erhebung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) mussten in den ersten neuen Monaten dieses Jahres 978 Handels- und Servicebetriebe Insolvenz anmelden. Das sind 160 oder 19,6 Prozent mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Von Zwangsschließungen betroffen waren insgesamt 6.444 Mitarbeiter. In 748 Fällen wurde das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, weitere 230 Anträge wurden „mangels Masse“ abgewiesen.

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Das AG Essen verurteilt die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 11.11.2009 (10 C 264/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Essen zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Die DEVK wollte den Geschädigten auf eine Mietwagenfirma verweisen, die Mietwagen zu Sonderkonditionen bei Vermittlung durch den Versicherer vermietet. Auch die Kosten für den Zweitfahrer sowie die Kosten für das Navigationsgerät wurden zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 394,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 324,48 € seit dem 19.11.2008 und aus 70,20 € seit dem 20.05.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.08 auf der A 1 in Höhe der Ausfahrt Ascheberg geltend, bei welchem der PKW des Zeugen Herrn … beschädigt wurde. Er ließ das Fahrzeug in der Zeit vom 07.10.08 – 10.10.08 bei dem Autohaus … reparieren.
Herr … hat für diesen Zeitraum bei dem Kläger ein Mietfahrzeug angemietet. Die Mietwagenkosten in Höhe von 475,76 € netto = 566,15 € brutto wurden auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007/Normaltarif kalkuliert.

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Sonderkonditionen nicht länger Vergleichsmaßstab! – Eine Anmerkung zum VW-Urteil.

Viel Beachtung hat in jüngster Vergangenheit das sog. VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – zu den Stundenverrechnungssätzen gefunden.

Das nach Schadensgutachten abrechnende Unfallopfer muss sich nach diesem BGH-Urteil nur noch in ganz engen, vom Versicherer zu beweisenden Voraussetzungen auf  günstigere Stundenverrechnungssätze von freien und damit nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen.

Ich möchte hier nicht noch einmal die Urteilsgründe referieren und besprechen. Das ist in der Zwischenzeit zur Genüge getan worden, auch hier im Captain-Huk-Blog.

Kaum berücksichtigt und so gut wie nicht erwähnt bleibt allerdings die Positionierung des 6. Zivilsenates des BGH in den Urteilsgründen, die mir doch überragend wichtig erscheint. So führt der Senat auf Seite 7 der Urteilsgründe unter Randziffer 13 folgendes aus:

„… Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiters zugänglichen „freien Werkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatttentspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen.

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„Die frühzeitige Erkennung von Schäden, die durch alternative Leistungen reguliert werden können ….“

Warum in den Augen der Assekuranzen die fiktive Schadenabrechnung ein Auslaufmodell darstellt, lässt sich im Aufsatz von Dr. Martin Jara, Winterthur Versicherung und Bernard El Hage, Institut für Versicherungswirtschaft der Universität St. Gallen (I·VW-HSG), nachlesen:

Schadenmanagement im veränderten
Marktumfeld

Vom Experimentierfeld zur Erfolgsposition

(……….)

2.1 Alternative Schadenleistungen
Das enorme Kostensenkungspotenzial alternativer Schadenleistungen (Reparatur und Wiederbeschaffung) ist in der Literatur bereits vielfach nachgewiesen und in praktischen Erfahrungen – vor allem im Ausland – z.T. umfassend realisiert worden.
Die aufwandsseitigen Potenziale und die Entwicklung von Naturalersatz können am Beispiel von beschädigten bzw. zerstörten Haushaltsgütern illustriert werden. Die ersten Ansätze für Naturalersatz von Haushaltsgütern wurden vor etwa 15 Jahren in England umgesetzt. Das damals verfolgte Ziel war, betrügerische Ansprüche zu reduzieren. Heute wird die Naturalrestitution umfassender auch zur Senkung der Schadenkosten und Steigerung der Kundenorientierung eingesetzt. Die Versicherungen kooperieren dabei mit Handwerkern oder Warenhäusern und versuchen über die Kontrolle des gesamten Prozesses der Schadenbehebung folgende kostenrelevanten Effekte zu erzielen:

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Lage für Auto-Zulieferer spitzt sich zu

Quelle: Kfz-Betrieb vom 07.12.2009

Studie: Lage für Auto-Zulieferer spitzt sich zu

Hohes Risiko auch für „schlecht vorbereitete“ Hersteller

Auf die deutsche Automobilindustrie und den Maschinenbau rollt im kommenden Jahr einer Studie zufolge eine Pleitewelle bei Zulieferern zu. Dank Kurzarbeit und bestehenden Auftragspolstern seien in den vergangenen Monaten noch viele Betriebe über die Runden gekommen, heißt es in der Studie „Risikomanagement im Einkauf“ der Unternehmensberatung Oliver Wyman. Doch viele Firmen hätten ihre Reserven aufgebraucht, ihnen drohe jetzt die Luft auszugehen.

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Schriftwechsel

Ein Phänomen, das mir in der letzten Zeit verstärkt aufgefallen ist, ist der Schriftwechsel, den viele Versicherer mittlerweile gerne am Anwalt vorbei mit den an der Regulierung beteiligten Personen und Firmen führen. Wenn ein Anwalt für den Anspruchsteller die Regulierung eines Unfallschadens durchführt, sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass sämtlicher Schriftwechsel über den Anwalt läuft, damit dieser über alle Vorgänge in Kenntnis gesetzt wird und Bescheid weiß.

Verstärkt erhalten wir zur Zeit Schreiben direkt vom Versicherer mit der „Bitte um Stellungnahme“, „Bitte um Rechnungsprüfung“ oder „Bitte zur Erläuterung der Wertminderung“, durch den Anspruchsteller obwohl ein Anwalt eingeschalten wurde. Teilweise bitten die Versicherer sogar um zweifache Ausfertigung, damit die Kopie für den Anwalt nicht einmal mehr vom Sachbearbeiter ausgedruckt werden muss ?!

Es werden jedoch nur solche Bitten an den SV gesandt, die eigentlich einen kostenpflichtigen Vorgang auslösen würden. Erhält der SV einen Auftrag von der regulierungspflichtigen Versicherung, nachdem er bereits für den Anspruchsteller ein Gutachten gefertigt hat, dann kann er den Auftrag der Versicherung nicht annehmen. Für die Versicherung ergibt sich somit der Vorteil, dass der SV dann, wenn der die Stellungnahme nach Aufforderung durch den Versicherer erstellt, diese nicht verrechnen kann. Würde sich die Versicherung richtigerweise an den Anwalt wenden und dieser den SV zur Stellungnahme auffordern, dann kann der SV die angefallenen Kosten selbstverständlich in Rechnung stellen.

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Fraunhofer die Zweite

Quelle: Autoservicepraxis vom 15.12.2009

Fraunhofer veröffentlicht neuen Mietpreisspiegel

Der neue „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009“ ist in seiner zweiten Auflage erschienen. Wie das herausgebende Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) mitteilte, enthält er repräsentative Marktdaten für Mietwagenpreise, die von Mai bis August 2009 telefonisch und auf Internet-Basis anonym erhoben wurden. Die Daten beruhen also nicht auf Eigenangaben der Mietwagenanbieter. Fazit der Preisforscher: Internetangebote sind nicht notwendigerweise die preiswertesten. Je nach Anmietdauer und Fahrzeugklasse sei die telefonische Buchung häufig günstiger.

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Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Das AG Neumünster zur Wertminderung bei einem 8 Jahre alten Fahrzeug

Mit Entscheidung vom 15.05.2008 (32 C 1453/07) wurde der Schädiger durch das Amtsgericht Neumünster zur Erstattung einer merkantilen Wertminderung sowie anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das gegenständliche Fahrzeug – ein Volvo – war 8 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 116.500 km.

Aus den Gründen:

Der Beklagte zu 2, wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 437,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 250,00 EUR für die Zeit vom 15. September 2007 bis zum 2. November 2007 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2007 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere 187,78 EUR seit dem 23. November 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden zur Hälfte den Klägern und zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zur Hälfte dem Beklagten zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. werden den Klägern auferlegt. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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