Mit Entscheidung vom 14.10.2009 (10 C 226/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Geilenkirchen dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie um die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit Blick auf die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat das Gericht den mit der Versicherung vereinbarten Werkstatt-Sonderkonditionen, mit denen die Versicherung die Kürzung der Lohnkosten begründet hatte, eine Absage erteilt.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 676,13 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2009zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.