Radikaler Umbau bei der Allianz

Quelle: Autohaus Online vom 11.12.2009

Einem großen Kreis an Führungskräften auf unterschiedlichen Ebenen wird die Allianz als Arbeitgeber viel Planungs- und Logistikarbeit, aber keine „besinnlichen Weihnachtstage“ bescheren.

Nachdem Pleines in dieser Woche intern seine Vorstellungen zur künftigen Struktur des Versicherungsriesen vorgestellt hat, herrscht in München und Unterföhring aufgeregte Betriebsamkeit. Denn: Es sind, auch für Insider und Marktkenner, durchaus gravierende Umbaumaßnahmen, die der oberste Vorstandschef innerhalb kürzester Zeit beim Münchner Assekuranz-Riesen vornehmen lässt.

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Das AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 27.10.2009 (343 C 22671/09) wurde die HUK Coburg-Haftpflicht-Unterstützungs- Kasse, kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht München zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den  Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

Endurteil gemäß § 495a ZPO

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,87 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.09 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 Euro freizustellen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.

III. Der Streitwert wird auf EUR 137,87 festgelegt.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamnten Akteninhalt.

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BGH-Pressemitteilung: Aufklärungspflicht für Gebrauchtwagenverkäufer

Gebrauchtwagenverkäufer müssen auch über nicht im Fahrzeugbrief eingetragene Halter informieren.

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Nr. 256/2009

Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat. Weiterlesen

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Das AG Idstein mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung, zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme und zur Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug (31 C 155/09 (10) vom 04.12.2009)

Mit Entscheidung vom 04.12.2009 (31 C 155/09 (10)) wurde die HDI-Direkt Versicherungs AG durch das Amtsgericht Idstein dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu leisten. Es handelte sich hierbei um die Positionen gekürzte Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Wertminderung für ein 11 Jahre altes Fahrzeug, die Kosten für eine sachverständige Stellungnahme sowie die Unkostenpauschale. Sämtliche Schadenspositionen wurden vollumfänglich zugesprochen.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 990,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009, sowie weitere 155,30 € nebst 5 % Zinsen seit dem 20.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Geld anlegen? – Hervorragende Zinsen bei der HUK-Coburg

Wer nicht weiß, wo er momentan sein Geld anlegen kann, ist bei der HUK-Coburg absolut richtig.

Gerade die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen wird es freuen, hier eine Form der Geldanlage gefunden zu haben, die in Anbetracht des momentanen Anlagenzinsgefüges ihresgleichen sucht.

Schaut man sich anderswo um, dann findet man aktuell die besten Konditionen für Festgelder beispielsweise bei der Bank of Scotland. Man muss hier sein Geld 2 Jahre fest anlegen und erhält dafür jährlich 2,35 % Zinsen. Gleich dahinter kommt die Volkswagen Bank mit 2,25 % Zinsen.

Will man sein Geld allerdings nur für 1 Jahr fest anlegen, so gestaltet sich die Sache deutlich magerer. Die SWK-Bank bietet für das jährliche Festgeld 2,10 %. Die Citybank bietet immerhin noch 1 %, darüber hinaus die DiBa für die gleiche jährliche Anlage immerhin 1,5 %.

Vor diesem Hintergund hört sich gerade zu märchenhaft an das Angebot der HUK-Coburg an freie und unabhängige Kfz-Sachverständige. Hier bietet die HUK-Coburg Zinsen in Höhe von zur Zeit 5,12 %, dies schon ab dem ersten Euro und noch dazu völlig laufzeitunabhängig. Dieser Zinssatz gilt noch bis zum 31.12.2009. Für den Zeitraum danach wird der Zins wahrscheinlich noch steigen, denn es handelt sich um Verzugszinsen, die kraft Gesetzes bei 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz, der derzeit bei 0,12 % liegt.

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Mercedes-Benz-Händler erhalten Sonderzahlung in zweistelliger Millionenhöhe – Rettung in letzter Minute?

Mercedes-Benz-Händler erhalten Sonderzahlung

Mercedes-Benz gewährt seinen Handelspartnern einen Jahresbonus in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags.

Peter Ritter, Vorstandsprecher des Verbands der Mercedes-Benz Vertreter, bestätigte am Montag gegenüber AUTOHAUS Online entsprechende Medienberichte. Laut Ritter war die Unterstützung in Verhandlungen mit dem Händlerverband zustande gekommen. „Ich bin froh, dass es so gekommen ist. Wir sehen die Vereinbarung als Beweis für die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Hersteller“, erklärte der geschäftsführende Gesellschafter der Torpedo-Garage.

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Audatex und AutoOnline ab Januar 2010 unter einheitlicher Führung

Quelle: Autohaus Online vom 11.12.2009

Werner von Hebel beerbt Kai Siersleben

Seit etwa zwei Wochen hielten sich hartnäckig Gerüchte in der Schadenwelt, wonach möglicherweise Geschäftsführer Kai Siersleben das Unternehmen in Neuss verlassen werde. Eine Bestätigung hierzu war bislang in der Branche nicht zu erhalten. Und auch Siersleben selbst hielt sich mit Aussagen, gleich welcher Art, maßvoll zurück. Grund dafür waren laufende Verhandlungen auf verschiedenen Ebenen, die nicht gefährdet werden sollten. Als AUTOHAUS-Schaden§manager bereits erste Dementis erreichten, bestätigte am gestrigen Donnerstag Kai Siersleben selbst in einem aktuellen Telefonat mit unserer Redaktion sein bevorstehendes Ausscheiden aus der direkten Geschäftsführungs-Verantwortung. Die Entscheidung ist indes sowohl ganz aktuell gefallen, als auch für den Großteil der Schadenwelt nachhaltig überraschend, wie heute erste Reaktionen aus dem Markt zeigten.

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Das LG Hamburg zu einer Urheberrechtsverletzung: Lichbilder des Sachverständigengutachtens (308 O 173/09 vom 17.07.2009)

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen. Die Württembergische Versicherung AG war (ist) sogar der Meinung, dass sie das Recht dazu habe, die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens in eine Restwertbörse einzustellen. Sachverhalt war ein kalkulierter Reparaturschaden in Höhe von 69% (netto) des Wiederbeschaffungswertes. Des weiteren wurde seitens der Württembergischen Versicherung im Prozess behauptet, man habe den Rechtshinweis bezüglich Untersagung zur Einstellung in eine Restwertbörse, der im Gutachten gut sichtbar vorhanden war, „übersehen“. Dieser Rechtsmeinung und dem vermeintlich „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Die Württembergische Versicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagte wird verurteilt

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

 zu unterlassen,

die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.

2. an den Kläger 568,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1.1.) gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 53/09 vom 20.10.2009

Hier nun das Urteil des BGH zu den Stundeverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt (VI ZR 53/09 vom 20.10.2009), wie bereits am 20.10.2009 angekündigt.

Aus den Gründen:

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

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Ein unmoralisches Angebot an die VW- und Audi-Händler?

Quelle: Autohaus online vom 04.12.2009

Ein unmoralisches Angebot

Von Ralph M. Meunzel

Wenn die Fördermaßnahme von Volkswagen Financial Services für bestimmte VW- und Audi-Leasingrückläufer der Jahre 2010 und 2011 als Weihnachtsgeschenk gedacht war, so ging diese Bescherung gründlich daneben. Der Handel fühlt sich getäuscht und ist enttäuscht! Zunächst ist es ja lobenswert, dass die Werke ihre Händler freiwillig mit Geld unterstützen wollen, aufgrund der Höhe und der Formulierung des Angebots fühlen sich viele Partner allerdings an die Wand gedrängt. Für die Abwertung ist der Handel sicher nicht verantwortlich.

Die drei bis sieben Prozent, die man für bestimmte Modelle spendiert, entsprechen bei weitem nicht der Höhe des Schadens, der durch den Restwertverfall angerichtet wurde und für viele inzwischen existenzbedrohend ist….

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Keine Rabatte auf Ersatzteile

Quelle: Kfz-Betrieb vom 02.12.2009

Karosserie- und Lack-Expertentag des Landesverbands Hessen

ZDK-Vizepräsident Wilhelm Hülsdonk hat auf dem zum dritten Mal durchgeführten Expertentag für Karosserie und Lack des Landesverband Hessen vor unbedachter Rabatt-Schleuderei im Werkstattgeschäft gewarnt. „Der Unfallreparaturmarkt geht zurück“, verdeutlichte der Bundesinnungsmeister den Branchenvertretern in Kassel. Als Gründe für diese Marktentwicklung führte er unter anderem Restwertbörsen und Fahrerassistenzsysteme an und als Folge einen wachsenden Wettbewerb der Betriebe.

Die Schadensteuerung und der Streit um Stundenverrechnungssätze seien weitere Entwicklungen, die sich negativ auf den Markt auswirkten so Hülsdonk. Dass Versicherungen aufgrund dieser Situation nun auch in das Teilegeschäft einsteigen, ist für Hülsdonk eine besonders kritische Entwicklung….

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Der BGH zur Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Sachverständigenkosten (VI ZB 72/06 vom 04.03.2008))

Mit Beschluss vom 04.03.2008 (VI ZB 72/06) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines vorgerichtlich vom Kfz-Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens zu einer möglichen Unfallmanipulation nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten des Rechtstreits erstattungsfähig sind. Interessant an diesem Urteil ist auch der Verweis auf  den Beschluss vom 23. Mai 2006 – VI ZB 7/05.
Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten können demnach nur ausnahmsweise als „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Fahrer, die Beklagte zu 2 als Halterin und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer aus einem Verkehrsunfall vom 7. Juli 2004 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 1 führte dabei einen bei der Beklagten zu 2 gemieteten LKW vom Typ Ford Transit. Die Beklagte zu 2 hat ihre Fahrzeuge und auch den vom Beklagten zu 1 gemieteten Ford Transit als Schutz gegen manipulierte Verkehrsunfälle mit einem Unfalldatenschreiber versehen. Noch am Tag des Schadensereignisses schaltete die Beklagte zu 2 einen Privatsachverständigen ein, der noch am selben Tag die Unfallstelle aufsuchte, die Lage des Mietfahrzeuges feststellte, den Unfalldatenschreiber auswertete, den sich noch an der Unfallstelle befindlichen Beklagten zu 1 zum Schadenshergang befragte und die Schäden am Ford Transit und später auch an dem vom Kläger geführten Fahrzeug in Augenschein nahm.

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