Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen. Die Württembergische Versicherung AG war (ist) sogar der Meinung, dass sie das Recht dazu habe, die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens in eine Restwertbörse einzustellen. Sachverhalt war ein kalkulierter Reparaturschaden in Höhe von 69% (netto) des Wiederbeschaffungswertes. Des weiteren wurde seitens der Württembergischen Versicherung im Prozess behauptet, man habe den Rechtshinweis bezüglich Untersagung zur Einstellung in eine Restwertbörse, der im Gutachten gut sichtbar vorhanden war, „übersehen“. Dieser Rechtsmeinung und dem vermeintlich „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Die Württembergische Versicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.
Aus den Gründen:
I. Die Beklagte wird verurteilt
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.
2. an den Kläger 568,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2009 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1.1.) gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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