Mit Urteil vom 23.09.2008 (3 C 611/08) hat das AG Schweinfurt die HDI Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Schweinfurt gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.
Aus den (knappen) Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 Euro verlangen (§§ 7, 17 StVG; §§ 249 ff. BGB; § 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte kann gem. § 249 BGB auch die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die vorliegend geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht als überhöht einzustufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgericht Schweinfurt und auch der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Schweinfurt können die Mietwagenkosten auch im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO unter zu Grundelegung der Schwacke-Liste errechnet werden.