AG Schweinfurt verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.09.2008 (3 C 611/08) hat das AG Schweinfurt die HDI Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Schweinfurt gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den (knappen) Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten auch die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 354,20 Eu­ro verlangen (§§ 7, 17 StVG; §§ 249 ff. BGB; § 3 Pflichtversicherungsgesetz).

Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Der Geschä­digte kann gem. § 249 BGB auch die notwendigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Die vorlie­gend geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht als überhöht einzustufen. Nach der ständi­gen Rechtsprechung des Amtsgericht Schweinfurt und auch der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Schweinfurt können die Mietwagenkosten auch im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO unter zu Grundelegung der Schwacke-Liste er­rechnet werden.

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Versicherungsnehmer der HUK-Coburg muss zahlen

Mit Urteil vom 14.01.09 hat das AG Hagen dem aus der Abtretung klagenden Kfz-Sachverständigen die von der HUK-Coburg gekürzten Gutachterkosten zugesprochen.

Verurteilt wurde der VN der HUK-Coburg zur Zahlung des von der HUK-Coburg gekürzten Betrages.

Der Urteilstenor lautet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2008 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.“

In den Entscheidungsgründen führt das AG Hagen Folgendes aus:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages, nachdem der Geschädigten seinen ihm gegen den Beklagten aus dem Unfall vom 13.01.2008 zustehenden Schadensersatzanspruch (Zahlung der Sachverständigengebühren) aus § 249 BGB an den Kläger abgetreten hat. Der Geschädigte hatte einen Anspruch auf Zahlung sämtlicher mit der Rechnung vom 16.01.2008 geltend gemachten Sachverständigengebühren und somit auch auf Zahlung des Restbetrages von 247,89 € gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB.

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DEKRA-Gutachter mit Format ?

Der Redaktion liegt ein Schreiben vor, das ein DEKRA-Sachverständiger an das Gericht übermittelt hat, in dem er, infolge seiner umfangreichen Tätigkeit für die HUK, eine mögliche Befangenheit bei Annahme des gerichtlichen Auftrages in den Raum stellt.

Hier der Inhalt des Schreibens:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbenannter Angelegenheit erhielt ich die Gerichtsakte mit der Bitte, ein Gutachten gem. Beweisbeschluss vom ………. der Akten, zu erstellen.

Aufgrund meiner Volumentätigkeit für die HUK-Coburg Versicherung AG mit über 100 Gutachten pro Jahr ist bei Erstellung des Gutachtens mit einer späteren Ablehnung durch die beteiligten Parteien zu rechnen.

Ich bitte Sie deshalb, mich von dem Gutachterauftrag zu entbinden.

Für Ihr Vertrauen bedanke ich mich und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH
Niederlassung……….

Dipl.-Ing……….

Respekt!

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Neuer Chef-Jurist bei der HUK-Coburg nun auch Chief Compliance Officer

Unser  aller nunmehr  p e r s ö n l i c h e r   Ansprechpartner  für

die Gesellschaften der HUK-Gruppe

sowie ihrer Tochtergesellschaften

Bruderhilfe,

Pax

und 

Familienfürsorge.   

Quelle: juve.de

Dr. Jörg Etzkorn (53) hat Anfang Januar die Position des Chief Compliance Officer bei der Versicherungsgruppe HUK Coburg übernommen. Bereits seit Oktober 2008 leitet Etzkorn die Rechtsabteilung der HUK.

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LG Bonn: Beklagte(n) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Mit Urteil vom 16.12.2008 (18 O 242/08) hat das LG Bonn die Beklagte(n) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.390,93 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch das LG Bonn erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage und legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.390,93 € gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG i. V. m. § 398 BGB.

Die Ansprüche bestehen dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

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Urheberrecht (I ZR 6/06 vom 02.10.2008)

Bei der Berechnung des Schadens, der dem Berechtigten aufgrund einer Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts entstanden ist, kann im Rahmen der Lizenzanalogie zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr auf eine frühere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zurückgegriffen werden. Dies setzt indessen voraus, dass die damals vereinbarte Lizenzgebühr dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entsprochen hat.

BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06 – OLG Hamburg / LG Hamburg

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Hotline für Fragen zur „Umweltprämie“ (Abwrackprämie)

 TAGESSCHAU.de

Der Abwrackbonus in Höhe von 2.500 Euro trägt nun offiziell den Namen „Umweltprämie“ und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt. Seit dieser Woche kann die Prämie von Privatleuten beantragt werden, die ein mindestens neun Jahre altes Auto verschrotten und dafür einen Neu- oder Jahreswagen ab Schadstoffklasse 4 kaufen und zulassen. Der bisherige Wagen muss mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen gewesen sein.

Die Bundesregierung verspricht ein „möglichst unbürokratisches und schnelles Verfahren“ bei der Abwrackprämie. Bürger können sich mit ihren Fragen direkt an das BAFA unter der Telefonnummer 06196/908470 wenden.

Es gibt da so ein Sprichwort:  „Wenn dir gesagt wird, du sollst in den Brunnen springen, tust du es und springst  hinein?“

Chr. Zimper

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Urteil des OLG Hamm zur fiktiven Abrechnung – markengebundene Fachwerkstatt, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld.

Hier noch ein Urteil des OLG Hamm vom 13.01.2006 (Az.: 9 U 164/04), übermittelt durch den Kommentator K.H.W., zum Thema fiktive Abrechnung, Nutzungsausfall und Schmerzensgeld. Vorinstanz hierzu war das LG Essen mit dem Az.: 8 O 83/04 vom 23.03.2004.

Leitsätze: Kommt es in einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, weil der vorausfahrende Fahrzeugführer entgegen der Erwartung des Hintermanns die Kreuzung nicht zügig räumt, sondern – um nach links abzubiegen – verkehrswidrig vom Geradeausfahrstreifen in den Linksabbiegerverkehr wechselt und dort wegen Gegenverkehrs anhält, muss der Störer den Schaden dann nicht allein tragen, wenn der Auffahrende auf den Vordermann schuldhaft nicht rechtzeitig reagiert hat.

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

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AG Waiblingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.10.2008 (1 C 1140/08) hat das AG Waiblingen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 951,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Waiblingen gilt die Schwacke-Liste, andere Berechnungsgrundlagen – damit wohl auch die Fraunhofer Tabelle – finden keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf restlichen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 28.11.2007 gem. §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu.

Die Zedentin kann von der Beklagten als Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der La­ge der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Weiden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 C 665/08 vom 01.10.2008)

Mit Urteil vom 01.10.2008 (2 C 665/08) hat das Amtsgericht Weiden die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 943,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Weiden gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als voll begründet.

Ausgangspunkt für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Mietwagenkosten ist § 249 II BGB.

Danach ist der Geschädigte im Rahmen der Naturalrestitution so zu stellen, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Er kann als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Miet­kosten verlangen. Herstellungsaufwand in diesem Sinn sind die Mietwagenkosten, die ein ver­ständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (standige Rechtsprechung des BGH, 8, Zivilsenat, u.a. zuletzt NJW2007, Seite 3782, BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05).

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AG Sinzig verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.11.2008 (7 C 54/08) hat das AG Sinzig zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 796,79 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Sinzig gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet aus abgetretenem Recht Schadenersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gemäß §§7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff, 535 Abs. 2, 338 BGB.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu vollem Schadenersatz aufgrund des maßgeblichen Unfallereignisses verpflichtet ist.

Im Rahmen dieses Schadenersatzes schuldet die Beklagte auch gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejeni­gen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfall­fahrzeuges bzw. dessen Ersatzbeschaffung anfielen.

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Amtsgericht Nürnberg spricht Stundenlöhne markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 08.12.2008 (19 C 6521/08) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 635,92 EUR nebst Zinsen sowie weitere 120,67 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte 86 und der Kläger l4 %.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 12.04.2008, bei dem der Pkw Mercedes SLK 208 des Klägers von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unter den Parteien unstreitig.
Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Ingenieurbüros Sch. gibt den zur ordnungsgemäßen Reparatur des Schadens erforderlichen Aufwand mit 4.867,66 EUR an, unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Kläger rechnet auf Gutachtensbasis ab. Die Beklagte hat auf den Schaden vorgerichtlich 4.129,74 EUR gezahlt. Mit der Klage fordert der Kläger den Restbetrag sowie vorgerichtlich angefallene Anwaltsgebühren und Zinsen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr bezahlte Betrag sei für die ordnungsgemäße Reparatur ausreichend.

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