Mit Urteil vom 30.12.2008 (18 O 131/08) hat das LG Bonn den/die Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 5.110,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Klägerin hatte Ansprüche aus insgesamt 11 Unfällen geltend gemacht. Detailliert begründet das Gericht, warum die Schwacke-Liste angewandt wird und alle anderen von der/den Beklagten eingeführten Berechnungsgrundlagen – insbesondere der Fraunhofer Tabelle – abzulehnen sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.110,23 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigten ihre Ansprüche wirksam an sie abgetreten haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin die erforderliche Inkassoerlaubnis besitzt.