Kfz-Versicherer fahren die Ernte ein

Die Besen die sie riefen, fegen, fegen, ……

HUK-Vertrauenswerkstätten und Allianz-Fairplay füttern ControlExpert, Eucon und Co.                         Recht und Gesetz, Vertragserfüllung – nicht nur die Versichererbranche steht darüber.                      Investigativer Journalismus – Fehlanzeige.                                                                                                                             …. und ein Fuchs im Lammfell.

So läßt sich die explosive Mischung am Kfz-Schaden-Markt zusammenfassen.

Wiesbadener Tagblatt

Kfz-Gewerbe: Versicherer kürzen Rechnungen unberechtigt

Von Ralf Heidenreich und Robert Schlieker
vor 6 Tagen

„Das hoch automatisierte System willkürlicher Rechnungskürzungen durch Versicherungen begleitet unser Gewerbe schon seit Jahren”, kritisieren Kfz-Gewerbe-Verbände.

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet erneut über die Indizwirkung nur bei bezahlter Sachverständigenkostenrechnung im Haftpflichtschadensrecht nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Revisionsurteil vom 5. Juni 2018 – VI ZR 171/16 – ..

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

mein Aufruf zur Mitarbeit beim Einstellen von Urteilen im Kommentar vom 22.9.2018 hat insoweit gefruchtet, als ein Mitlesender und häufig kommentierender Sachverständiger mir den Text des neuerlichen BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten übermittelt hat, so dass ich diesen nur in die Beitragsseite einkopieren musste. Das hat mir viel Arbeit erspart. So musste ich nicht den ganzen Urteilstext eintippen. Vielen Dank daher an den mitlesenden und kommentierenden Sachverständigen Justus V. Nachfolgend nun das Urteil des VI. Zivilsenats vom 5.6.2018, mit dem der VI. Zivilsenat erneut über die Indizwirkung der Sachverständigenkostenrechnung entschieden hat. Allerdings begegnet das Revisionsurteil des BGH erheblicher Kritik. Zum ersten missachtet der VI. Zivilsenat des BGH seine eigene Rechtsprechung. Im Revisionsurteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann) hat der Senat nämlich ausgeführt, dass die Kosten des Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. auch: BGH VersR 2016, 1387 Rn. 10). Dieser Ansatz ist auch zutreffend, denn der Geschädigte ist in der Regel technischer Laie, der die Schadenshöhe gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer nicht beziffern kann. Aus diesem Grunde ist er berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann er den Schadensersatzanspruch höhenmäßig geltend machen. Ihn trifft nämlich die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des eingetretenen Schadens. Wenn aber die Sachverständigenkosten zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, dann ist ein Ersatz des eingetretenen Schadens, der sich durch die Begutachtung ergibt, auch über § 249 I BGB zu leisten. Immerhin behandelt § 249 I BGB die konkrete Schadensbehebung, während § 249 II 1 BGB die fiktive Schadensabrechnung behandelt. Dass der VI. Zivilsenat die konkrete Schadensabrechnung der Sachverständigenkosten als Fall des § 249 II 1 BGB behandelt, und nicht als Fall des § 249 I BGB, ist nicht nachvollziehbar. Selbst der Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied im VI. Zivilsenat, hält die Lösung des VI. Zivilsenats nicht für zwingend (vgl. Offenloch ZfS 2016244, 245). Richtig wäre es daher, die Sachverständigenkosten, wie der VI. Zivilsenat dies auch in den Entscheidungen und in den Leitsätzen zu den Urteilen VI ZR 67/06 (DS 2007, 144), VI ZR 357/13 (VersR 2014, 1141) und VI ZR 491/15 (VersR 2016, 1387) ausgeführt hat, als Fall des § 249 I BGB anzusehen und als konkreten Schaden über § 249 I BGB zu lösen. Mit der Rechnung hat der Geschädigte nämlich einen konkreten Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages dargelegt und nachgewiesen. Dieser Rechnungsbetrag belastet auch sein Vermögen, denn aufgrund der Rechnungsstellung ist er verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu begleichen.

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AG Aschersleben schreibt der HUK-Coburg Allg. Vers. AG klar und deutlich ins Urteil vom 31.5.2016 – 3 C 635/15 (IV) -, wie Schadensregulierung bei den Sachverständigenkosten gehen muss.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein – zugegebenermaßen älteres – Urteil vor, das aber gleichwohl interessant ist, denn es zeigt deutlich, wie die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG einzelne Schadenspositionen reguliert. Das Urteil ist eines der vielen, die bisher noch nicht bearbeitet wurden. Es fehlten einfach die Bearbeiter und auch manchmal die Zeit, denn es macht doch viel Arbeit, die Urteile einzuscannen, zu bearbeiten und Vorworte und Anmerkungen dazu zu verfassen. Jetzt aber erfolgt die Veröffentlichung des Urteils des AG Aschersleben. Zunächst wird außergerichtlich ein größerer Teil des Schadens reguliert. Ob dabei eine volle Haftung besteht, interessiert die HUK-Coburg dabei nicht. Es interessiert die HUK-Coburg auch nicht, ob der Geschädigte bei voller Haftung Anspruch auf vollen Schadensersatz hat. Zunächst wird ein größerer Teil reguliert in der Hoffnung und Erwartung, dass der Geschädigte sich mit dieser Zahlung einverstanden erklärt, weil er evntuell einen Rechtsstreit wegen des Differenzbetrages scheut. Bei der außergerichtlichen Regulierung bleiben Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung oder gegen die Eigentümerstellung des Geschädigten im Hinblick auf das beschädigte Kraftfahrzeug unberücksichtigt, obwohl diese dann später im Prozess vorgebracht werden. Mithin waren diese Einwände der HUK-Coburg bei der vorgerichtlichen Regulierung auch schon bekannt oder hätten bekannt sein müssen. Erdreistet sich der Geschädigte jedoch, den gekürzten Differerenzbetrag einzuklagen, werden die bisher zurückgehaltenen Einwände bei Gericht vorgebracht. Das nennt man treuwidriges Verhalten. Aber so verhält sich eben die HUK-Coburg, wie das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 31.5.2016 beweist. Das treuwidrige und daher unbeachtliche Verhalten der HUK-Coburg wurde ihr aber klar und deutlich vom erkennenden Gericht vor Augen gehalten. Lest daher selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Hannover sieht auch in unbezahlter Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit und misst den erforderlichen Geldbetrag am Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung mit Urteil vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach längerer – gesundheitlich erzwungener- Pause melde ich mich wieder:  Die vom VI. Zivilsenat des BGH aufgestellte These, dass nur eine bezahlte Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten sei, wird – zu Recht – nicht von den nachgeordneten Gerichten beachtet. So hat das AG Hannover jüngst – zu Recht – darauf abgestellt, dass die Sachverständigenkostenrechnung und die ihr zugrunde liegende Honorarvereinbarung in der Regel die Begrenzung der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten darstellt und mithin ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages ist. Dabei kommt es auf die Sicht des Geschädigten an, auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten ist. Weiterhin hat das erkennende Gericht – zu Recht – auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkostenrechnung abgestellt. Eine Überprüfung der Einzelposten widerspricht bereits der Schadenshöhenschätzung, denn nur die Gesamthöhe des Schadens ist maßgeblich. Zu einer Preiskontrolle ist bekanntlich weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, denn der Geschädigte selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Aufgrund seiner Darlegungs- und Beweissituation ist er aber gehalten, seinen Schaden der Höhe nach darzulegen und zu beweisen. Gerade dafür wird das beweissichernde Schadensgutachten eingeholt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Geschädigten nicht bekannt. Da sich diese bei dem Grundhonorar nach der Schadenshöhe richten, diese aber erst durch das Gutachten festgestellt werden soll, entziehen sich die Kosten für das Grundhonorar dem  Einfluss des Geschädigten. Das Gleiche gilt für die vom Sachverständigen zu berechnenden Nebenkosten. Dem Geschädigten ist im Voraus weder bekannt noch kann er wissen, wie viele Seiten das Gutachten umfasst, wie viele Lichtbilder zu fertigen sind, welche Portokosten entstehen etc.  Folgerichtig gehören dann auch die – dem Einfluss des Geschädigten entzogenen – Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Dabei bildet auch die noch nicht bezahlte Rechnung des Sachverständigen – entgegen der Ansicht des VI. Zivilsenats des BGH – einen über § 249 I BGB auszugleichenden Schaden, denn der Geschädigte ist durch die Rechnungsstellung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet  (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1909  Rn. 20; BGH – VI ZS – NJW 2005, 1112; BGHZ 59, 148 ff.; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Lest aber selbst das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Schorndorf – Az: 1 C 728/17 vom 15.02.2018 – Sachverständigenhonorar – erstattungspflichtig war die Rheinland Provinzial

Nachfolgend informiert der klagende Sachverständige über eine Posse, wie sie wohl täglich an deutschen Gerichten stattfindet. Unter Missachtung des GG Art. 97

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) 1Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. 2Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. 3Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

siehe auch CH vom 10.10.2011:

„Die Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) soll sichern, dass die Gerichte ihre Entscheidung allein an Gesetz und Recht ausrichten.“

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Diskussion „Medienstaatsvertrag“ – Plattformregulierung

…. sie glauben, sie können sich alles erlauben! Können sie?

Juli / August 2018

RUNDFUNKKOMMISSION DER
LÄNDER
www.rundfunkkommission.rlp.de

Plattformregulierung

13
b. Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. [Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.]

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AG Dessau-Roßlau – 4 C 637/17 – vom 20.07.2018 stellt VN der HUK Coburg in den Regen

Zur nachfolgenden Entscheidung teilt der Einsender mit:

  • Das Urteil erging gegen die Unfallverursacherin, vertreten durch den Rechtsanwalt der HUK Allgemeinen Versicherung (Versicherung des Unfallverursacher).

Zu den Entscheidungsgründen:

  • Es besteht Indizwirkung der noch nicht vollständig bezahlten Rechnung.
  • Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben.
  • Die Orientierungshilfen wie JVEG BVSK oder VKS-BVK Honorarbefragung sind dem Geschädigten nicht bekannt, sodass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.
  • Das Gericht nach freier Überzeugung der Auffassung ist, dass die geforderten Grundkosten wie auch Nebenkosten sich im Rahmen der erforderlichen Kosten bewegen.

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VW-Skandal – Hersteller haftet für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB (Geschäftsführerhaftung) und § 138 BGB(Sittenwidrigkeit) und aus § 31 BGB (Organisationsverschulden)

Das LG Kiel hat entschieden, dass den Entwicklungsingenieuren, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, vorsätzliches sittenwidriges Handeln vorzuwerfen ist. Dem Käufer eines Neuwagens hat daher der Hersteller, hier VW, Schadensersatz zu leisten. Der Käufer ist so zu stellen, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte. Dem gegenüber steht seitens des Gerichts allerdings die – m. M. n. fragliche – Anrechnung der Laufleistung des Fahrzeuges.

An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es auch nichts, sollte die klagende Partei der Beklagten zwischenzeitlich die technische Überarbeitung (“Software-Update“) des Fahrzeugs gestattet haben, zumal der klagenden Partei wegen andernfalls drohender Nachteile insoweit keine Wahl bleibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Gerade der Käufer eines Neuwagens will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll.

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Das in der Plusminus-Sendung vom 25.7.2018 zitierte Urteil des AG Coburg vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 – : „Das erkennende Gericht nimmt irritiert zur Kenntnis, dass allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der HUK-COBURG entweder unbekannt sind oder zu Lasten eines Unfallgschädigten negiert werden!“

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!

nach längerer Pause melden wir uns wieder: Nachdem wir auf die Plusminus-Sendung der ARD am 25.7.2018 hier im Blog hingewiesen hatten, wurden wir durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkard auf das von ihm erstrittene Urteil, auf das die Plusminus-Redaktion in der Sendung hingewiesen hatte, aufmerksam gemacht. Uns liegt jetzt das komplette Urteil des AG Coburg vom 14.7.2017 – 15 C 696/17 – vor. Das wollen wir Euch natürlich nicht vorenthalten: Vordergründig ging es bei dem Rechtsstreit vor dem AG Coburg um gekürzte Verbringungskosten. Die HUK-COBURG hatte als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung diese im Gutachten bereits aufgeführte und in der Reparaturrechnung ebenfalls erwähnte Schadensposition auf pauschal 80,– € – wie üblich bei der HUK-COBURG – gekürzt. Das Gericht stellte jedoch zu Recht fest, dass diese Kürzung rechtswidrig war. Dabei stellte das erkennende Gericht irritiert fest, dass offensichtlich allgemeine Schadensersatzgrundsätze bei der HUK-COBURG entweder unbekannt (was schon bemerkenswert wäre) oder zu Lasten eines Unfallgeschädigten negiert werden (was den Verdacht des Betruges nahe legen würde). Insoweit ist diese Feststellung des Amtsgericht Coburg, immerhin Heimatgericht der HUK-COBURG, bemerkenswert und zeigt tatsächlich das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-COBURG. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommntare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Vielen Dank, Bundesverfassungsgericht!

Eingeklagt waren im Januar 2016 gekürzte Sachverständigenkosten in Höhe von 72,49 € zuzüglich Kosten einer Halteranfrage gegen den Halter des bei der HUK-COBURG versicherten Halters des unfallverursachenden Fahrzeuges.

Das zuständige AG Bad Segeberg ordnete ein Verfahren nach § 495 a ZPO an, stellte die Klagschrift an den Beklagten zu. Es meldeten sich bekannte Versicherungsanwälte und erklärten, der Beklagte wolle sich verteidigen und beantragten, die Klage abzuweisen.

Dann geschah nahezu vier Monate nichts, so dass eine Anfrage an das Gericht nach dem Stand der Dinge erfolgte. Die Vertretung der zuständigen Richterin erteilte daraufhin den Hinweis, das diese erst wieder in zwei Monaten genesen sein werde und erst dann mit einer „Förderung des Verfahrens“ zu rechnen sei.

Eine weitere Anfrage nach dem Stand der Dinge im Januar 2017 wurde beantwortet mit einem klagabweisendem Urteil. In diesem Urteil bezog sich das Gericht auf eine Klagerwiderung, die den Rechtsanwälten des Klägers jedoch nicht zugestellt wurde. Inhaltlich erklärte das Urteil, die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Höhe von 1.427,05 € lägen unterhalb (!) der Bagatellschadengrenze, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen wären. (Hinweis: Das zuständige Berufungsgericht LG Kiel zog zu diesem Zeitpunkt die Bagatellschadengrenze bei 750,00 €). Es folgte damit dem Vortrag aus einer Klagerwiderung, welche dem Kläger nicht zugestellt worden war.

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Wie es die Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit der durch sie vorzunehmenden Schadensregulierung halten, zeigt die ARD heute abend in der Sendung Plusminus.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach längerer – durch Krankheit bedingter – Pause melden wir uns wieder. Wie es die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit der durch sie vorzunehmenden Schadensregulierung halten, haben wir fast tagtäglich hier dargestellt. Jetzt hat sich auch die Plusminus-Redaktion dieses Themas angenommen. Wir weisen daher auf die heutige Sendung von Plusminus um 21.45 Uhr in der ARD hin. Gezeigt werden soll, wie Geschädigte von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung trotz voller Einstandspflicht hingehalten werden. Für manchen Leser dieses Blogs ist das zwar nichts Neues, aber den Beitrag heute abend sollte man sich doch ansehen.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Kundengeld in Versichererhand regiert die Welt

… jedenfalls dann, wenn über Jahre die Gier den Unternehmerverstand vernebelt. Nach dem Tritt in den Hintern des unabhängigen Sachverstandes fahren Kfz-Werkstätten und Anbieter von Kalkulationsprogrammen die verdorrte Ernte ein.

Vollautomatisierte und digitale Schadenmanagement-Prozesse ermöglichen es den Versicherern zukünftig den Markt um die Schadenregulierung bzw. -beseitigung zu dominieren.

Es war nur eine Frage der Zeit:  Versicherer bezeichnen Kalkulationssysteme als unzulässig

 

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