Das Amtsgericht Menden hat mit Urteil vom 06.02.2008 (4 C 44/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 269,91 € nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 21,66 € zu zahlen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im ausgesprochenen Tenor begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorares. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Unfall vom 09.11.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Da sich der Unfall in O. ereignete ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Vorliegend geht es nur noch um restliche Kosten des Schadensgutachtens. Der Kläger hatte bei dem Sachverständigen P. ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Hierüber hat der Sachverständige am 20.11.2006 abgerechnet und insgesamt 601,23 € einschließlich Mehrwertsteuer vom Kläger verlangt.