Amtsgericht Menden spricht restliches SV-Honorar zu.

Das Amtsgericht Menden hat mit Urteil vom 06.02.2008 (4 C 44/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 269,91 € nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 21,66 € zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im ausgesprochenen Tenor begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorares. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Unfall vom 09.11.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Da sich der Unfall in O. ereignete ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Vorliegend geht es nur noch um restliche Kosten des Schadensgutachtens. Der Kläger hatte bei dem Sachverständigen P. ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Hierüber hat der Sachverständige am 20.11.2006 abgerechnet und insgesamt 601,23 € einschließlich Mehrwertsteuer vom Kläger verlangt.

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Ist Haftpflichtschaden nicht Haftpflichtschaden?

In letzter Zeit sind mir wieder einmal vermehrt Gutachten durch Geschädigte vorgelegt worden, bei denen auffällig ist, dass sie nicht rechtskonform erstellt und erstattet worden sind. Der Hintergrund ist meist immer identisch:

Der Geschädigte beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Haftpflichtschadengutachtens. Dieses dient, wie schon häufiger hier im Blog bemerkt wurde, zur Beweissicherung und Ermittlung des dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzes in Bezug auf sein Fahrzeug.

Hierzu muss allerdings der Sachverständige seine Gutachten rechtskonform erstatten. Andernfalls erhält der Geschädigte eben nicht den vollen ihm zustehenden Schadenersatz, weil er ihn gar nicht geltend machen kann. Denn der Geschädigte ist dazu verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden nachzuweisen.

Der BGH und die nachfolgenden Gerichte hatten mittlerweile in vielen Teilbereichen darüber zu urteilen, wie hoch denn der Schaden für den Geschädigten tatsächlich ist. Hierbei ging es nicht technische Dinge, sondern um rein rechtliche Überlegungen, was dem Geschädigten zusteht.

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Die Schuld der Ökonomen

„Der Blick über den Tellerrand“ – den hatten wir schon des Öfteren hier. Wer diesen mal wieder wagen will, sollte den Beitrag

„Prolog: Schlacht gegen die Realität“ auf der Seite:  goldseiten.de lesen.

Chr. Zimper

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OLG Hamm spricht sich für sofortige Fälligkeit bei Reparatur im 130 % Bereich aus.

Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm hat durch Beschluss über die sofortige Beschwerde der verklagten Haftpflichtversicherung gegen die Kostenentscheidung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen vom 09.04.2008 (1 O 310/07) durch Beschluss vom 06.10.2008 auf Kosten der beklagten Versicherung zurückgewiesen (13 W 30/08).

Aus den Gründen:

Der Kläger war am 16.06.2007 in einen Verkehrsunfall verwickelt, den sein Unfallgegner, dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer die Beklagte ist, allein schuldhaft verursacht hatte. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Unfallereignis ließ der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug zunächst begutachten und sodann reparieren. Die vom Sachverständigen kalkulierten und vom Kläger für die Instandsetzung des Pkw aufgewendeten Reparaturkosten beliefen sich auf 16.384,09 €. Der Wiederbeschaffungswert des Fährzeugs betrug 13.235,29 €, der Restwert 8.699,00 €.  Die Beklagte leistete vorprozessual am 16.07.2007 an den Kläger eine Zahlung in Höhe von 4.536,29 €, nachdem sie zuvor bereits einen Teilbetrag von 264,71 € gezahlt hatte. Die Erbringung weiterer Leistungen lehnte die Beklagte in dem Schreiben vom 07.09.2007 mit der Begründung ab, der Kläger könne zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.

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AG Karlsruhe verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.11.2008 hat das AG Karlsruhe die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 1.174,32 € zzgl. Zinsen für Mietwagenkosten sowie weiterer RA-Kosten verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen (Gesch.-Nr.: 5 C 365/08).

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin hat für die Dauer der Begutachtung urid Reparatur ihres Fahrzeuges vom 27.03.2007 bis 20.04.2007 ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet. Die Mietwagenkosten wurden ihr mit Datum vom 23.04.2007 mit 2.233,85 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte 620,00 € und sodann 130,00 € bezahlt, weitere Zahlungen hat sie abgelehnt.

Zur Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten könne die Schwacke-Liste 2007 herangezogen werden. Die von der Beklagten herange­zogenen Mietwagenlisten seien nicht geeignet. Zudem sei ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen für unfallhedingte Mehrleistungen. Die Klägerin habe nicht in Vorlage treten können. Der Zuschlag sei auch für die Stundung des Tarifs und die Überlassung des Fahrzeuges ohne Kaution gerechtfertigt.

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Allianz VS AG – Wenn Visionen in die Hose gehen

WDHLG-Commerzbank zieht Komplettübernahme der Dresdner vor

Für die Allianz endet damit ein siebenjähriges Engagement, das sie Milliardensummen kostete und von Beginn an die Erwartungen nicht erfüllte. Die Allianz hatte die ehemalige Nummer zwei am deutschen Bankenmarkt 2001 für 24 Milliarden Euro gekauft mit der Vision, einen Allfinanzkonzern zu schaffen.

Was bleibt, etliche geschlossene Filialen. Im Gegenzug, viel mehr „Angestellte“ bei den Sozialkassen.

Und all die vertraulichen Daten, incl. der Kontostände und Buchungsvorgänge, ablesbar die Höhe der Löhne und Gehälter der Dresdner Bankkunden, vergisst die  Allianz diese jetzt alle?

Virus

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AG Hattingen verurteilt Schadensverursacher zur Zahlung des Sachverständigenhonorars auch bei behaupteten unbrauchbarem Gutachten (10 C 115/08 vom 19.11.2008)

Das Amtsgericht Hattingen (NRW) hat mit Urteil vom 19.11.2008 (10 C 115/08) den Unfallverursacher (VN der Westfälischen Provinzal) dazu verurteilt, an den klagenden Kraftfahrzeugsachverständigen 672,47 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht eine Schadensersatzforderung aus abgetretenem Recht geltend. Als Kfz-Sachverständiger erstattete er im August 2007 für die Geschädigte, die Zeugin V. ein schriftliches Gutachten über Unfallschaden an deren Pkw, Peugeot 607, amtl. Kennzeichen BO- ….. Aufgrund eines Unfalles war die Beklagte der Zeugin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftrag zur Gutachtenerstellung war dem Kläger von dem Zeugen H. von der Firma Auto W. in Bochum am 26.07.2007 erteilt worden. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug der Geschädigten und erstellte ein Schadensgutachten, für das er der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 672,47 € in Rechnung stellte. Mit schriftlicher Erklärung vom 26.07.2007 trat die Geschädigte ihre mögliche Forderung gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten der Gutachtenerstellung an den Kläger ab.

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BGH-Urteil vom 30.01.2007 zu Mietwagenkosten (VI ZR 99/06)

Unter der Geschäfts-Nr. VI ZR 99/06 hat der BGH auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2006 (Gesch.-Nr.: 42 S 71/06) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Erstinstanz: AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 – 12 C 1581/05. Dabei hat er zu folgenden Fragen Stellung bezogen:

1. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel­mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie­tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pau­schalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).

2. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatzta­rif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschä­digten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 -VersR 2006, 1273, 1274).

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AG Köln bestätigt Anwendung der Schwacke-Liste zur Ermittlung der Mietwagenkosten und lehnt Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab

Mit Urteil vom 26.09.2008 hat das AG Köln deutlich gemacht, dass als Schätzungsgrundlage iSd § 287 ZPO die Schacke-Liste heranzuziehen ist und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab (Gesch.-Nr.: 123 C 76/08).

Die Klägerin machte gegen die Beklagte weitere Mietwagenkosten insgesamt einen Betrag von 4.941,99 € zzgl. Zinsen geltend aus mehreren Unfallereignissen (zusammen 14). Die jeweiligen Ansprüche wurden an die Klägerin abgetreten, die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin ist der Ansicht, Anknüpfungspunkt zur Ermittlung der Höhe der durch die Beklagten zu ersetzenden „erforderlichen“ Mietwagenkosten sei die Schwacke-Liste und zwar auf Basis der dortigen Normaltarife. Maßgeblich sei der Grundpreis nach Woche, 3-Tagen und Tag. Hinzuzurechnen sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % sowie etwaige in der Schwacke-Liste aufgeführte Nebenkosten.

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AG Hof verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten, weist Klage aber auch teilweise ab.

Mit Datum vom 23.10.2008 verurteilt das AG Hof die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 343,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Gebühren und weist die weitergehende Klage ab (Gesch.-Nr.: 15 C 937/08).

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz, konkret Mietwagenkosten, aus einem Ver­kehrsunfall vom 16.02.2008. Außer Streit steht, daß die Beklagten für die haftungsrechtlichen Folgen dieses Unfallereignisses in vollem Umfang haften.

Das außergerichtlich erholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, daß ein Total­schaden vorliegt. Die Klägerin hat am 28.02.2008 ein Ersatzfahrzeug erworben. Im Zeitraum 16.02. bis 28.02.2008 mietete sie, ohne vorher Erkundigungen einzuziehen, bei der Firma T GmbH ein Fahrzeug an. Dieses wurde nach den Preisen der Gruppe 3 berechnet, inklusive Haf­tungsreduzierung, Zustellung und Abholung jeweils innerorts und Zusatzfahrer mit insgesamt 2.228.87 € brutto.

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AG Essen-Borbeck spricht Geschädigtem Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

Das AG Essen-Borbeck -14. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 19.11.2008 (14 C 384/08) dem Geschädigten die von der Versicherung gekürzten weiteren fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 165,94 € nebst Zinsen zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 165,94 € zu. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Streit bestand lediglich über die Höhe des dem Geschädigten erlittenen Schadens. Der dem Geschädigten zu ersetzende Schaden beinhaltet zunächst die Nettoreparaturkosten. Diese betragen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen … insgesamt 1.011,37 €. Eine Kürzung dieses Anspruches, wie von der Beklagten vorgenommen, verbietet sich. Allgemein anerkannt ist, dass ein Geschädigter nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes völlig frei ist (BGH Urteil vom 29.04.2003 –VI ZR 398/02-, sogenanntes Porsche-Urteil).

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AG Erkelenz verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Das AG Erkelenz hat mit Datum vom 30.07.2007 (Gesch.-Nr.: 14 C 28/08) die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer 543,80 € zzgl. Zinsen verurteilt und i. ü. die Klage abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 543,80 € aus §§ 3 Nr.1 PflVG, 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG. Dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einstandspflichtig für die unfallbedingten Schäden der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 17.08.2007 ist, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Den der Klägerin der Höhe nach zustehenden Schaden infolge der unfallbedingten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 960,30 €.

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