Der HDI und das Problem, dass er keine technischen Mitarbeiter hat

Dass der HDI nicht über technische Mitarbeiter verfügt, wissen wir seit der Standardschreiben zum Thema Prüffähigkeit des Gutachtens bei Hinweis auf das Urheberrecht.

Nun erreicht mich aber heute ein Schreiben, in dem sich der SB des HDI beschwert, dass auf den Bilder, die meinem Gutachten beigefügt waren, eine Beschädigung des Frontbleches und des Radhauses nicht erkennbar seien. Beide Teile mussten mit je 0,5 Stunden instandgesetzt werden, da sie durch den Ansoß etwas verbogen worden sind.

Man erkennt bereits an diesem Schreiben, dass dem HDI tatsächlich jegliche technischen Mitarbeiter fehlen müssen, dummerweise aber auch jegliche Mitarbeiter mit auch nur minimalem technischen Verständnis.

Denn ich habe extra ein Bild vom Motorraum her aufgenommen, das die leichte Stauchung des Radhausvorderteils sowie die leichte Verbiegung des Schlossträgers zeigt, aber dazu müsste man zumindest in der Lage sein, einen Schaden auch erkennen zu können.

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AG Essen-Steele verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorares aus abgetretenem Recht (17 C 258/08 vom 03.11.2008).

Das AG Essen-Steele hat durch Urteil vom 03.11.2008 (17 C 258/08) im schriftlichen Verfahren entschieden, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 139,97 € zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht gegen den Unfallverursacher Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 139,97 € aus dem Unfall vom 07.01.2008 aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Zwar hat der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, in dem er das Eigentum des Klägers an dem Verkehrsunfall beteiligten Pkw bestritten hat, doch ist eine solche ohne weiteren substantiierten Vortrag somit ins Blaue hinein erfolgte Behauptung für das erkennende Gericht grundsätzlich unbeachtlich. Das erkennende Gericht weist darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Eigentümerstellung vorzutragen sind, bevor die Klägerseite dazu angehalten ist, konkret das Eigentum an einem unfallbeteiligten Pkw darzulegen und hierzu auch Beweis anzutreten.

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Sachverständiger der GKK versucht sich an einem Gutachten über einen Omnibus

Es geschah aber zu der Zeit als ein unbedachter Pkw-Fahrer einem Omnibus ins Heck rauschte und der Busunternehmer ein Gutachten zur Schadenfestellung und Durchsetzung seiner Ansprüche benötigte. Der Busunternehmer ließ sich anwaltlich vertreten, was sich als sehr vorteilhaft herausgestellt hat, denn die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Generali, wollte nicht alles bezahlen.

Das Gutachten, das von unserem Büro gefertigt wurde, beinhaltete neben der Reparatur und Lackierung sämtlicher beschädigter Teile auch die Erneuerung der Werbeaufschrift, die Verrechnungssätze der Mercedes-Werkstatt, in der der Bus repariert werden sollte sowie Kosten für die Überprüfung der Kurbelwelle, da das Kurbelwellenrad durch den Anstoß gebrochen ist, sodass selbst für einen Laien erkennbar eine hohe Krafteinwirkung vorgelegen hat.

Der zuständigen Werkstatt wurde mitgeteilt, dass die Kurbelwelle ausgebaut werden muss und zur Überprüfung an einen spezialisierten Betrieb gesandt werden muss. Der SV der GKK kam im Auftrag der Generali zwei Tage später ans Fahrzeug und wollte der Werkstatt die Überprüfung verweigern.

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Dem Unfallopfer ist kein Wechsel zum Mietwagenangebot des Haftpflichtversicherers zuzumuten (LG Dresden – 4 S 247/08 vom 08.10.2008)

Landgericht Dresden, Aktenzeichen: 4 S 247/08 (Amtsgericht Dresden 104 C 6633/07)

Wegen Schadensersatz erlässt d. 4. Zivilkammer d. Landgerichts Dresden durch Richter am Landgericht – als Einzelrichter – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2008, am 08.10.2008 folgendes Urteil:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichtes Dresden vom 02.04.2008 (104 C 6633/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Gründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach § 540 Abs. 2 LV.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die wiederholt auf ein Abstreiten der Aktivlegitimation zielende Vermutung, wonach der Beklagte die Mietwagenkostenrechnung nicht beglichen habe, ist unbeachtlich. Ausweislieh der Sicherungsabtretungserklärung des Klägers gegenüber dem Mietwagenunternehmer bleibt die persönliche Haftung des Klägers durch die Abtretung unberührt. Der Kläger verpflichtet sich darin ausdrücklich dazu, seinen Schadensersatzanspruch selbst beizutreiben.

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HDI droht mit Nichtzahlung

Folgender Brief erreichte per Fax das Sachverständigenbüro, das für den Geschädigten ein Haftpflichtschadengutachten erstattet hat:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sollten Sie mit einer Einstellung des Fahrzeugs in eine Restwertbörse einverstanden sein, bitten wir um ein kurzes Rückfax, wir haben uns die Akte auf für den xx.yy.zzz auf Termin gelegt.
Sollten wir bis zu diesem Termin kein Rückfax erhalten haben gilt folgender Passus:

Sie haben uns untersagt, das von Ihnen gefertigte Gutachten bzw. Teile davon an Dritte weiterzugeben bzw. zu veröffentlichen.

Als Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns das Recht zur inhaltlichen Prüfung Ihres Gutachtens zu. Wir verfügen über keine eigenen technischen Mitarbeiter, so dass wir diesbezüglich auf die Dienstleistungen Dritter angewiesen sind. Durch Ihre Untersagung einer Weitergabe bzw. Veröffentlichung z. B. in einer Restwertbörse ist Ihr Gutachten für uns aus diesem Grund nicht prüffähig. Wir können es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen.

Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns besteht nicht.
Zu unserer Entlastung erhalten Sie Ihr Gutachten im Original zurück.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherung AG
Kraftfahrt Schaden

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AG Witten verurteilt HUK Allg. Versicherung zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Auf die Klage des Kraftfahrzeugsachverständigen R. hat das Amtsgericht Witten die HUK Allg. Versicherungs AG verurteilt (2 C 1084/08), an den Kläger 78,71 € nebst Zinsen sowie 39,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG alter Fassung, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von noch 78,71 € im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.12.2007 in Witten, bei dem der VN der Beklagten allein schuldhaft und zurechenbar das Kraftfahrzeug des Zedenten beschädigte. Der Geschädigte hat den Kläger unter dem 12.12.2007 damit beauftragt, den Schaden an seinem verunfallten Kraftfahrzeug zu ermitteln. Dabei vereinbarten der Kläger sowie sein Auftraggeber, dass das Honorar des Klägers aufgrund der von ihm verwendeten Honorartabelle zuzüglich Nebenkosten zu ermitteln sei. Schließlich trat der Geschädigte mögliche Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an Erfüllung statt an den Kläger ab. Unter dem 14.12.2007 rechnete der Kläger seine Leistungen ab, wobei sich das Grundhonorar auf 243,60 € belief.

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Trotz satter Rabatte: Vielen Autohändlern geht die Luft aus

25 Prozent Rabatt: Damit lockt ein Autohändler in Kiel, an diesem Wochenende einen Neuwagen zu kaufen. Angesichts sinkender Nachfrage und Umsätze stehen die Händler offensichtlich auch in Schleswig-Holstein zunehmend unter Druck. Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes warnt bereits vor mehr als 1000 Insolvenzen bundesweit in diesem Jahr.

Quelle: Presseportal

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AG Aachen spricht bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Stellungsnahmekosten zu (120 C 225/08 vom 15.09.2008)

Das AG Aachen hat die Beklagte am 15.09.2008 (120 C 225/08) verurteilt, an den Kläger 333,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages in Hohe von 212,95 € und der Erstattung der Kosten der erneuten Stellungnahme in Höhe von 120,19 € aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte die Haftpflichtversicherung des Schädigers unmittelbar in Anspruch nehmen. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach gem. § 7 StVG ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass eine Haftung der Beklagten im vollen Umfang gegeben ist. Die Beklagte ist gem. § 249 BGB dazu verpflichtet, die auf Basis des Schadensgutachtens ermittelten Stundenverrechnungssätze, die kalkulierten vier Arbeitstage sowie die Beilackierungskosten und die Kosten für die Positionen „Farbmusterblech“ und „Mischanlagen“ in voller Höhe an den Kläger zu zahlen. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen, d. h. der Kläger kann fiktive Reparaturkosten geltend machen.

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Fiktive Schadensabrechnung und markengebundene Fachwerkstattlöhne

Das AG Dresden hat mit Endurteil vom 23.10.2008 (116 C 7717/07) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt an den Kläger 377,68 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 3 PflVG a. F., § 7 StVG ein Anspruch auf vollständige Bezahlung der Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten des SV S. vom 31.07.2007 zu. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Kosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt (vgl. BGH Urteil von 29.04.2003 -VI ZR 398/02-). Der Kläger muss sich auch nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in den von der Beklagten vorgetragenen Werkstätten verweisen lassen, auch wenn dort grundsätzlich eine gleichwertige Reparatur möglich wäre.

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Anspruchstellerfragebogen der HDI und was die Woche noch so brachte

Mein „Was gibt es Neues-Filter“ hat mir gleich mehrfach Veröffentlichungen ins Postfach gespült,  dass Versicherer gleich wie Banken, die wirtschaftlichen Verhältnisse des potenziellen Kunden abfragen.

So genannter Scoring-Modelle sollen sich die Assekuranzen bedienen.  Scheinbar unverfängliche Fragen nach Postleitzahl, Straße, Familienstand und Beruf, Anzahl der Punkte in der Verkehrssünderkartei und Dauer des Führerscheinbesitzes seien für professionelle Bonitätsprüfer wichtige Informationen.  Passt z.B. der Beruf und das daraus abgeleitete Einkommen sowie die Wohnadresse nicht zum versicherten Fahrzeug, kann es teurer werden  oder gar ein Vertrag nicht zustande kommen. Dies obwohl die Versicherer eigentlich gar kein Ausfallrisiko hätten.  Denn zahlt der Versicherte nicht, kann die Versicherung über die Zulassungsstelle das Fahrzeug stilllegen lassen. Doch hierzu bedarf es Arbeitskräfte und die kosten. Dem wollten immer mehr Versicherer aufgrund der geringen Margen vorbeugen.

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AG Witten verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Witten (NRW) hat mit Urteil vom 20.10.2008 (2 C 405/08) auf die Klage des Sachverständigen R. den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 289,96 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist auch vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht als Schadensersatz nach dem Verkehrsunfall der Zedentin vom 24.09.2007 gem. §§ 7 StVG, 249, 398 BGB zu. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Die durch den Verkehrsunfall vom 24.09.2007 Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Unstreitig hat die Beklagte der Zedentin alle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Kosten zu erstatten, zu diesen zählen auch die restlichen Sachverständigenkosten, welche der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht.

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AG Köln verurteilt Zürich Versicherung zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (261 C 145/08 vom 27.10.2008)

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.10.2008 (261 C 145/08) auf die Klage des Sachverständigen M. die Zürich Versicherung verurteilt, an den Kläger 330,32 € zuzüglich Zinsen sowie weitere 70,20 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er klagte aus abgetretenem Recht. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des den Verkehrsunfall vom 23.11.2007 in Schalbach verursachenden Kraftfahrzeuges. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 23.11.2007 Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares in Höhe von 330,32 €. Dieser Anspruch wurde dem Kläger vom Geschädigten … unstreitig wirksam, an Erfüllungsstatt abgetreten. Auf die vom Kläger für die Begutachtung des Unfallfahrzeuges in Rechnung gestellten 830,32 €, darin enthalten netto 462,00 € Grundhonorar sowie verschiedene Nebenforderungen von zusammen 235,75 € netto, hat die Beklagte vorgerichtlich 500,00 € gezahlt.

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