Bruderhilfe Sachvers.-AG scheitert vor AG Saarbrücken (3 C 1270/07 vom 06.06.2008)

Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage des Unfallgeschädigten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherungs AG (=HUK-Coburg), stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 337,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Parteien streiten, wie so oft, über die restlichen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige hatte einen Betrag in Höhe von 645,99 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich 308,98 € gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 337,01 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Gutachterkosten für ersatzfähig erachtet. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.01.2007, VersR 2007, 560) sowie die Urteile der 4., 11. und 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken.

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Aktivlegitimation des SV – Amtsgericht Recklinghausen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen, von HUK nicht regulierten, SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Mit Urteil vom 04.06.2008 – 14 C 350/07 – hat das AG Recklinghausen die HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsqründen:

Dem klagenden SV steht gegen die Beklagte als Schädigerin des Unfallereignisses der geltend gemachte Restschadensersatzanspruch in Höhe von 70,65 € nebst Zinsen zu. Der Kläger hat für die Erstellung seines Gutachtens einen Betrag von 344,39 € berechnet. Daraufhin hat die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) 273,74 € gezahlt, so dass die Klageforderung von 70,65 € verbleibt.

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AG Hannover hat durch Beschluss entschieden, dass die Kosten der Reparaturkostenprüfung die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung trägt (562 C 5174/04 vom 19.05.2004)

Das AG Hannover hat mit Beschluss vom 19.05.2004 – 562 C 5174/04 – nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens der beklagten R + V Allg. Versicherungs AG Hannover auferlegt.

Aus den Gründen:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und hat mit der Klage Sachverständigenhonorar geltend gemacht. Er wurde anlässlich eines Verkehrsunfalls am 08.11.2003 von dem Unfallgeschädigten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens für den unfallbeschädigten Pkw beauftragt. Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist die Beklagte. Das von dem Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten wurde von dem Kläger erstellt. Die Kosten hierfür wurden von der Beklagten ausgeglichen. Der Geschädigte hat das unfallbeschädigte Fahrzeug reparieren lassen. Die Beklagte hat der Kläger mit der Überprüfung der Reparaturkostenrechnung beauftragt. Für die Rechnungsprüfung stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 87,00 € in Rechnung. Die Beklagte hat das Sachverständigenhonorar zuzüglich Zinsen am 27.04.2004 gezahlt.

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Amtsgericht Merzig verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restl. SV-Honorars (23 C 225/08 vom 30.05.2008)

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 30.05.2008 – 23 C 225/08 – auf die Klage des Unfallgeschädigten die beklagte Haftpflichtversicherung, die LVM Versicherung, verurteilt, an den Kläger 266,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation des Geschädigten bestritten. Sie war der Meinung, die Ansprüche des Geschädigten seien an das SV-Büro abgetreten und daher sei der Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert. Das Amtsgericht Merzig hat jedoch in den Urteilsgründen vermerkt, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger als Geschädigter ist berechtigt, zur Führung dieses Rechtsstreites im eigenen Namen. Die Abtretungserklärung enthält nämlich folgenden Zusatz:

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…und weiter gehts – AG Augsburg spricht Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Abrechnung zu

Das AG Augsburg (74. Zivilabteilung) hat mit Urteil vom 16.04.2008 – 74 C 5230/07 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 336,02 €  zu zahlen sowie außergerichtl. entstandene Anwaltskosten i. H. v. 43,31 €, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung von weiteren 336,02 € aus dem Verkehrsunfall, der sich im Stadtgebiet Augsburg am 05.08.2007 ereignete, zu. Dem Kläger ist dahingehend beizupflichten, dass der Regulierung der Schadens ein Posten für die Reparatur des Fahrzeugs laut Gutachten des SV E. in Höhe von 1.380,99 € zugrunde zu legen ist. Die von der Beklagten durchgeführte Kürzung in Höhe von 336,02 € ist nicht berechtigt.

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AG Lahnstein spricht Geschädigtem Verbringungskosten und Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu

Das AG Lahnstein hat mit Urteil vom 16.05.2008 – 2 C 65/08 – die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 293,91 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Gründen: 

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen ausstehenden Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 06.08.2007 gegen die Beklagte. Die Kürzungen, die die Beklagte von der auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnenden Klägerin vorgenommen hat, beruhen auf 3 Positionen, nämlich auf einem Abzug von 93,80 € für Verbringungskosten zum Lackierer, 107,95 € Abzug bei den Lohnkosten und 92,16 € bei den Lackierkosten. Die Verbringungskosten sind zur Überzeugung des Gerichtes zu erstatten.

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Google startet „Städte in 3D“ auch in Deutschland

Programm soll Kommunen die Erstellung eines 3D-Stadtmodells für Earth erleichtern –

so zu lesen bei:

http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,39023151,39192081,00.htm

"Laut Google bringt die Bereitstellung von 3D-Daten in Earth Kommunalverwaltungen zahlreiche Vorteile: So soll sich die Öffentlichkeit einfacher in städtische Planungen wie Flächennutzungs- und Bebauungsplanung sowie Denkmalschutz einbeziehen lassen. Außerdem ergäben sich positive Effekte für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Tourismus."

Dafür nur noch Fingerabdrücke im Pass auf Wunsch.

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AG Gronau verurteilt Zürich Versicherung zur Tragung der Ersatzteilspreisaufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung (2 C 171/06 vom 31.05.2007)

Das Amtsgericht Gronau hat mit Urteil vom 31.05.2007 – 2 C 171/06 – die Zürich Vers.-AG neben den VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 168,27 € nebst Zinsen zu zahlen.

Aus den Gründen:

Der Kläger hat Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz, da er berechtigt ist, auf der Basis des von ihm eingeholten Schadensgutachtens fiktiv abzurechnen. Die streitigen Positionen der Ersatzteilzuschläge und der Verbringungskosten sind dabei entgegen der Auffassung der Beklagten erstattungsfähig, auch wenn keine Reparatur stattgefunden hat. Es ist gerade Sinn der zulässigen fiktiven Abrechnung, dass eine Abrechnung auf der Grundlage des Gut­achtens erfolgen kann, ohne dass einzelne Positionen herausgegriffen werden, die konkret zu bele­gen sind. Wenn im Falle einer fiktiven Reparatur die streitigen Positionen anfallen, so sind sie Teil des erstattungsfähigen fiktiven Schadens. Da der SV in seinem Gutachten, auf dessen Grundlage die Abrechnung zulässigerweise zu erfolgen hat, Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Ersatzteilzuschläge ebenso wie die Verbringungskosten bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt vor Ort anfallen, so sind sie als Teil des fiktiven Schadens zu ersetzen.

Eine überzeugende Begründung des AG Gronau (Westf.) vom 31.05.2007.

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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Amtsgericht Kiel urteilt gegen Provinzial Nord Brandkasse AG wegen Stundenverrechnungssätze und vorgerichtl. Anwaltskosten (107 C 161/07 vom 15.04.2008)

Das Amtsgericht Kiel – 107. Zivilabteilung – verurteilt am 15.04.2008 – 107 C 161/07 – die Provinzial Nord Brandkasse AG zur Zahlung von 963,78 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 € zzgl. Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des Restschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.09.2006 in Kiel ereignete. An dem Unfall war das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen PLÖ-… sowie das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen KI-… beteiligt. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw verursachte den Unfall alleine schuldhaft, in dem er die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges missachtete. Zum Zwecke der Schadensbezifferung beauftragte die Klägerin das SV-Büro L. in Kiel mit der Erstellung eines Gutachtens über die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden. Der Gutachter kam zu schadensbedingten Reparaturkosten in Höhe von 6.133,97 € netto.

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Amsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.05.2008 Stundensätze markengebundener Fachwerkstattlöhne auch bei fiktiver Schadensabrechnung bejaht

Das AG Augsburg (13. Zivilabteilung) hat mit Urteil vom 21.05.2008 (13 C 1145/08) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 393,76 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 249 II BGB, § 7 I StVG Ausgleich eines weiteren bisher von der Beklagten nicht regulierten Betrages in Höhe von 393,76 € auf der Grundlage der Stundensätze, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, verlangen. Die grundsätzlich voll umfängliche Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden und die Tatsache, dass bei Abrechnung nach den Stundenlöhnen einer markengebundenen Fachwerkstatt um 393,76 € höhere Kosten anfallen als bei Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer freien Werkstatt, steht zwischen den Parteien außer Streit.

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Restwertregress – ein Instrument zur Disziplinierung unbequemer Gutachter

Verfolgt man die Rechtsprechung zu Restwertregressen, so wird eines klar: die klagenden Versicherer verlieren diese Gerichtsverfahren reihenweise und mit Pauken und Trompeten. Der Grund für diese ständigen Niederlagen ist banal. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH hat der SV den Restwert auf dem allgemeinen seriösen Gebrauchtwagenmarkt, wie er auch dem Geschädigten selbst zugänglich ist, zu ermitteln; der überregionale Markt ist äußerstenfalls in Sonderfällen zu Rate zu ziehen, nämlich dann, wenn der regionale Markt nur unplausible Restwertgebote abgibt.

Woran ist es also gelegen, wenn ständig und immer wieder Versicherer sich in solchen aussichtslosen Prozessen eine Niederlage nach der anderen einfahren? Steht hier die Motivation dahinter, gezielt unbequeme Kfz-Gutachter vor den Kadi zu zerren und mit zwar sinnlosen aber doch arbeitsaufwändigen Prozessen zu überziehen? Dieser Verdacht drängt sich einem geradezu auf, liest man das Urteil des AG Nürnberg im Verfahren 31 C 617/08, mit welchem am 30.05.08 die eingeklagte Regressforderung der HUK-Coburg in das Reich der Fabel verwiesen wurde.

Zum Sachverhalt:

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