Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage des Unfallgeschädigten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherungs AG (=HUK-Coburg), stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 337,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Parteien streiten, wie so oft, über die restlichen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige hatte einen Betrag in Höhe von 645,99 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich 308,98 € gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 337,01 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Gutachterkosten für ersatzfähig erachtet. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.01.2007, VersR 2007, 560) sowie die Urteile der 4., 11. und 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken.