Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Die Captain-Huk Crew begrüßt zwei neue Autoren – Karl Stoll und Harald Nordmeier.

Wieder haben sich zwei erfahrene Kfz-Sachverständige der Captain-Huk Crew als Autoren angeschlossen, die bereit sind im Sinne des Verbraucherschutzes bei Captain-Huk offen über faule Tricks und Machenschaften einiger Versicherer zu berichten.
Als Inhaber dieses Weblogs und im Namen der Autoren-Crew heise ich die beiden Sachverständigen herzlich Willkommen und wüsche ihnen einen guten Start!

Dank der stets zunehmenden Beteiligung von Rechtsanwälten, Sachverständigen und anderen Usern, tummeln sich durchschnittlich bereits ca. 40 Interessierte ständig und gleichzeitig online bei Captain-Huk. Insofern kann Captain-Huk seit Gründung im März 2006 eine beständig steigende und heute schon beachtliche Besucherfrequenz verzeichnen.

SV Franz Hiltscher

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Nochmal: Urheberrecht und Gutachten – positiver Beschluss des LG Hamburg für Sachverständige

Im Anschluss an meinen Beitrag „Versicherung respektiert Urheberrecht bei SV-Gutachten“ hat mich ein Sachverständiger noch auf folgendes hingewiesen: 

Auch nach Bezahlung des Gutachtens unterliegen zumindest die Lichtbilder im Gutachten einem Urheberrechtsschutz und dürfen daher ohne Einwilligung des Gutachters nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Dieser Sachverständige hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg am 8.11.2006 einen dahingehenden Beschluss erwirkt. In diesem Beschluss wird es einer Versicherung untersagt, Fotografien aus einem konkret bezeichneten Gutachten künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Sachverständigen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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HUK Arbeitsanweisung

Auf vielfachen Wunsch stelle ich nunmehr folgendes Papier ein:

HUK Arbeitsanweisung

Mitgeteilt von Peter Pan im November 2006

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Völlig unbefangene Befangenheit

Wie schnell und wie leicht Richter im Sinne des Gesetzes befangen sind zeigt folgender Fall:

In einem Verfahren X ./. Y vor dem AG Z hatte X eine Klage gegen die Y-Versicherung eingereicht. Im Rahmen der Klagebegründung hatte der Klägervertreter mitgeteilt, dass die nicht mitverklagte VN der Y-Versicherung Frau Dr. A aus B sei. Die zuständige Referatsrichterin gab daraufhin folgende dienstliche Erklärung ab:

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Versicherung (leider nicht die HUK) respektiert Urheberrecht bei SV-Gutachten

Es gibt von den Versicherungen hin und wieder auch mal etwas erfreuliches zu berichten, diesmal von der KRAVAG:

Ich habe einen Mandanten, dessen Auto einen Totalschaden erlitten hat. Das Auto ist ein typischer Fall für die Online-Restwertbörse (deutsches Fabrikat, Diesel). Der von uns beauftragte SV schätzte einen restwert von "Null". Ich habe daraufhin das Gutachten an die Versicherung weitergeleitet mit folgendem Vermerk:

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Ein Stolperstein auf dem Weg zur Schadenregulierung

Europäischer Unfallbericht – herausgegeben von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG

Der Europäische Unfallbericht ist eine gute Sache, denn er erleichtert für die Parteien die Unfallaufnahme.

Doch jedes Ding hat bekanntlich zwei Seiten und so habe ich auch hier einen Pferdefuss auf der Rückseite bei dem hier herausgegebenen Unfallbericht entdeckt:

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HUK-Coburg mit Freunde beim AG-München gegen die Sachverständigen

Was von vielen befürchtet und hinter vorgehaltener Hand bereits gemunkelt wurde, hat sich nun bewahrheitet. Die HUK-Coburg hat tatsächlich Freunde bei der Justiz, namentlich beim AG-München.

Wir haben ein Unfallschadengutachten erstellt für das die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Versicherung den Schaden zu regulieren hatte. Aus den allseits bekannten Gründen (auf nähre Ausführungen wird verzichtet) wurde unser Honorar nicht bezahlt.

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HUK-Coburg, “Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch”?

Auszug aus dem Rechtsgutachten des Prof. Dr. Helmut Köhler in Sachen "Mietwagenkrieg"

Institut für internationales Recht,
Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht.
Ludwig-Maximilians-Universität München.

"b) Nachteilsandrohung oder -zufügung durch Versicherer

aa) Begriff des Nachteils

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Klage wegen Rechnungskürzung- Klagebetrag 29,16 €

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2004 durch den Richter am Amtsgericht  für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29,16 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2003 zuzüglich 18,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Schadenregulierer

Hallo Herr Otting,

mich beschäftigt immer noch die Problematik “Schadenregulierer”

siehe hierzu Internetauftritt der DEKRA unter Schadenmanagement:
“In der DEKRA Claims Services Holding mit Sitz in Brüssel sind sämtliche Aktivitäten im Bereich Schadenregulierung der DEKRA Gruppe zusammengefasst. Die DEKRA Claims International ist einer der führenden unabhängigen Schadenregulierer in Europa. Als anerkannter Partner für „Grüne Karte“ und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- versicherungs-Richtlinie Schäden hat DEKRA Claims ein breites Partner- und Korrespondenten-Netz in Europa sowie Partner in Nordamerika und Asien.”

Heißt das nicht für den Haftpflicht-Geschädigten Autofahrer, dass der Gutachter hier gleichzeitig Regulierer ist, so wie ich das schon bei der AVUS-GmbH /SSH vermutet habe.
Also der Regulierer die Höhe des Schadens bestimmt, die er dann gewillt ist, an den Geschädigten auszuzahlen. Oder bin ich da auf einen verkehrten Dampfer und die DEKRA teilt dem Geschädigten mit, dass er seinen Schaden durch einen freien Gutachter seiner Wahl bestimmen lassen soll.

Ich danke schon mal für die Antwort und freue mich auf die Kommentare.

MfG. Chr. Zimper

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