In einer Unfallschadensangelegenheit hatte der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg, die von dem Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten eingesetzte Wertminderung nur zum Teil gezahlt mit der Begründung, dass die von der DEKRA festgestellte Wertminderung in Höhe von 200,00 € anstatt 600,00 €, wie im Gutachten aufgeführt, ausreichend sei. Wegen des Differenzbetrages von 400,00 € wurde der Schädiger direkt angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass sein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht dem Gesetze entsprechend den Schaden reguliert und er wurde unter Fristsetzung aufgefordert, den Schaden nunmehr selbst als Schädiger auszugleichen. Nachdem der Schädiger die Frist fruchtlos verstreichen ließ, wurde dieser direkt in Anspruch genommen. Nachdem der Rechtsstreit rechtshängig war, hat der Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg, den Differenzbetrag gezahlt, so dass damit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war.
Das Amtsgericht Bochum hat nunmehr den Schädiger verurteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Unter Hinweis auf die rechtswidrige Schadensregulierung seines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers ist der Schädiger angeschrieben worden und darauf hingewiesen worden, dass er sich wegen der entstandenen Prozesskosten bei seinem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bedanken kann.
So werden Versicherungsgelder wegen sinnloser Rechtsstreite vergeudet.
Euer Willi Wacker
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