LG Ulm hebt in der Berufungsinstanz Urteil des AG Ulm auf
Das LG Ulm hat mit Berufungsurteil vom 02.04.2008 (1 S 161/07) das angefochtene Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 61,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites.
Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2007 wurde der Pkw des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am Wohnsitz des Geschädigten und erstellte ein Gutachten. Das Gutachten kommt auf Reparaturkosten in Höhe von 2.455,80 € brutto einschließlich Verbringungskosten in Höhe von 76,32 € netto.
Abgelegt in Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile
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