Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

LG Ulm hebt in der Berufungsinstanz Urteil des AG Ulm auf

Das LG Ulm hat mit Berufungsurteil vom 02.04.2008 (1 S 161/07) das angefochtene Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 61,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreites. 

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Verkehrsunfall am 24.03.2007 wurde der Pkw des Geschädigten beschädigt. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug am Wohnsitz des Geschädigten und erstellte ein Gutachten. Das Gutachten kommt auf Reparaturkosten in Höhe von 2.455,80 € brutto einschließlich Verbringungskosten in Höhe von 76,32 € netto.

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Das AG Neu-Ulm hat in einer Mietwagenrechtsstreitigkeit ein interessantes Urteil gegen Allianz gesprochen

Das Amtsgericht Neu-Ulm hat mit Urteil vom 13.09.2004 (1 C 0862/04) eine interessante Entscheidungsbegründung abgegeben. Die klagende Autovermietfirma A. macht gegen die beklagte Allianz Versicherungs AG in der außergerichtlichen Schadensregulierung entstandenes Anwaltshonorar im Wege des Schadensersatzes geltend und hat vor dem AG Neu-Ulm mit folgenden Entscheidungsgründen gewonnen: 

Die Klage ist begründet.

Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist auch einer Handelsgesellschaft nicht verwehrt, auch wenn diese über entsprechende Rechtskenntnisse zur Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche verfügt. Nachdem die Beklagte zunächst zumindest teilweise ihre Zahlungsverpflichtung bestritten hat, war die Klägerin befugt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das kleinliche Verhalten der Beklagten ist umso erstaunlicher, als sie andererseits in der Lage ist, jährlich 6 Millionen Euro der ihr von den Versicherten anvertrauten Gelder für eine Fußballarena zu verschleudern. 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil des AG Neu-Ulm.

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Merkantiler Minderwert ab 1% des Wiederbeschaffungswertes?

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 12.3.2008 VIII ZR 253/05 mit der Frage beschäftigt, ob eine erhebliche Pflichtverletzung wegen der Lieferung eines Gebrauchtwagens (Unfallwagen) mit einem merkantilen Minderwert von weniger als 1% des Kaufpreises vorliege. In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Senat immer die Auffassung vertreten, dass bei einem nicht  behebbaren Mangel stets eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben sei (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest sondern verlangt, dass der merkantile Minderwert nicht weniger als 1% des Kaufpreises betragen darf, damit von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen werden kann. Diese Rechtsprechung hat meines Erachtens auch Auswirkung auf die Frage, wann ein Sachverständiger tunlichst nach einem Verkehrsunfall den merkantilen Minderwert mit in sein Gutachten aufnehmen muss. Sobald ein Minderwert von mehr als einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreicht wird muss dieser Minderwert im Gutachten auftauchen. Geschieht dies nicht dürfte sich der Gutachter bei späterer Rückabwicklung des Vertrages zumindest gegenüber seinem eigenen Auftraggeber schadensersatzpflichtig machen. Ob sich der Grenzwert von einem Prozent des Wiederbeschaffungswertes für die Frage des merkantilen Minderwertes und dessen Relevanz zur Aufnahme in ein Gutachten in der Rechtsprechung vertiefen wird bleibt abzuwarten.

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AG Gardelegen urteilt erneut wegen restlichen SV-Honorars gegen VN der HUK-Coburg

Das AG Gardelegen hat mit Urteil vom 10.04.2008 – 31 C 391/07 – HUK-VN verurteilt, 449,88 € nebst Zinsen sowie weitere Anwaltskosten in Höhe von 47,48 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 06.09.2007 in Gardelegen sowie um die Tragung der Kosten des Rechtsstreites.

Der Kläger ist Eigentümer des PKWs mit dem Kennzeichen SAW-… Dieses Fahrzeug des Klägers wurde durch einen Einparkvorgang des Beklagten mit seinem bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten PKW am 06.09.2007 in beschädigt. Die 100%ige Eintrittspflicht des Beklagten aus dem Schadensereignis ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Fürth/Odenwald verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Fürth/Odenwald hat mit Urteil vom 15.04.2008 – 1 C 36/08 (10) – die HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars i. H. v. 138,37 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Schadensereignisses vom 19.07.2007 in Anspruch. Bei diesem Verkehrsunfall erlitt die Klägerin an ihrem Fahrzeug einen Totalschaden und erhielt von der Beklagten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges i. H. v. 5.500,00 € abzügl. Restwert von 400,00 €. Das Schadensgutachten wurde durch das SV-Büro M. & K. erstellt. Die Rechnung des Gutachters belief sich auf 724,00 €. Von dieser Rechnung hat die Beklagte außergerichtlich 585,63 € ausgeglichen. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die restlichen 138,37 € nebst Zinsen gelten.

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AG Salzwedel hat HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt

Das AG Salzwedel hat mit Urteil vom 15.04.2008 – 31 C 438/07 (III) – die Unfallverursacherin (VN der HUK-Coburg) zur Zahlung restlichen SV-Honorars in Höhe von 113,66 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem klagenden SV steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da der Sicherungsabtretungsvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten (Kundin des Klägers) wirksam ist und keinen Verstoß gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes darstellt. Die zu Grunde liegende Abtretung ist an Erfüllung statt erfolgt…

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Weitere Entscheidung zum 130%-Reparaturfall

Das OLG Nürnberg hat durch Beschluss vom 07.08.2007 – 2 W 1109/07 – im sofortigen Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beklagten Haftpflichtversicherung auferlegt werden.

Gründe:

Mit der Klage machte der Geschädigte gegen die Beklagte (eine mit allgemeinem Gerichtsstand in Frankreich ansässige Haftpflichtversicherung) restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, für das die Beklagte voll haftet. Streit zwischen den Parteien bestand hinsichtlich der Abrechnung des Unfallschadens. Der Kläger hatte das Unfallfahrzeug für 8.041,57 Euro reparieren lassen. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens rechnete die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden mit dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.400,00 Euro, abzüglich Restwert in Höhe von 900,00 Euro, insgesamt also in Höhe von 5.500,00 Euro ab.

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130%-Fälle bei konkreter Abrechnung und die sog. 6-Monatsfrist

130%-Fälle bei konkreter Abrechnung und die sogenannte 6-Monatsfrist

Hier der Beitrag eines Kommentators vom 23.04.2008.

Der Autor dieses Kommentares hat bei CH einen Textbaustein veröffentlicht, der möglicherweise hilfreich sein könnte, für den Fall, dass der Versicherer bei ordnungsgemäßer Reparatur eines 130%-Falles in einer Fachwerkstatt zuerst nach Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) abrechnet und die Erstattung der Differenz zu den Reparaturkosten von einer Haltedauer des Fahrzeuges über einen Zeitraum von weiteren 6 Monaten abhängig macht. Die Versicherer beziehen sich hierbei auf die BGH-Entscheidungen VI ZR 56/07 vom 27.11.2007 und VI ZR 89/07 vom 13.11.2007. Bei beiden 130%-Fällen wurde lediglich jeweils eine fiktive Abrechnung beurteilt. Hierzu wurde bei Captain HUK bereits am 18.12.2007, am 04.01.2008 und am 08.01.2008 berichtet. BGH-Entscheidungen zu 130%-Fällen der konkreten Abrechnung stehen demzufolge noch aus.

Hier nun der Textbaustein:

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Generali Versicherung – Schadensmanagement zum Ablachen

Generali Versicherung – Schadensmanagement zum Ablachen

Nachdem die Generali Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung die "üblichen Positionen", entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung, wieder gestrichen und auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verwiesen hatte, kam es zu folgendem Schriftverkehr.

Rechtsanwalt des Geschädigten im März 2008:

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Coburg hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg mit Urteil vom 29.02.2008 ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren verurteilt, aus abgetretenem Recht restliches SV-Honorar zu zahlen (12 C 1304/07).

Aus den Gründen:

Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten. Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 25.07.2006 ist unstreitig. Gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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