AG Karlsruhe verurteilt BGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten
Mit Urteil vom 11.11.2008 (5 C 360/08) hat das AG Karlsruhe den BGV Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 529,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Karlsruhe nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 WG, 398, 249 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 1.02.2007, den der Beklagte Ziffer 1 unstreitig allein verschuldet hat, nach dem er auf das Fahrzeug des Zedenten aufgefahren ist.
Die Klägerin kann von den Beklagten für die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen vom 2.02. bis 23.02.2007 der Gruppe 1 die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Soweit die Beklagte nunmehr die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bestritten hat, ist sie hieran gehindert, da sie durch ihr Abrechnungsschreiben vom 2.05.2007 die in Rechnung gestellte Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bereits anerkannt hat.
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